SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR KULTUS Postfach 10 0910 101079 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Piatz 1 01067 Dresden STAATSMlNlSTERlUM FÜR KULTUS Kleine Anfrage des Abgeordneten Rene Jalaß, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/12342 Thema: Prüfer_innen zur ersten Staatsprüfung im Lehramt Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: "Für die Durchführung der ersten Staatsprüfung im Lehramt werden durch das Landesamt für Schule und Bildung (LaSuB) Prüfer_innen mit dem Entwurf von Prüfungsaufgaben, der Begutachtung und Bewertung der wissenschaftlichen Arbeiten und der schriftlichen Prüfung sowie der Abnahme und Bewertung der mündlichen Prüfungen beauftragt (vgl. Lehramtsprüfungsordnung (LAPO 1), §3 Abs. 1). Als Prüfer_innen gelten qua Amt die Hochschullehrer_innen (vgl. LAPO I, §3 Abs. 2, Satz 1). Darüber hinaus können, sofern fachlich geeignet, bestellt werden: hauptamtlich tätige Lehrer_innen und Bedienstete der Schulaufsichtsbehörden, Mitglieder und Angehörige der Hochschulen, die zur selbständigen Lehre berechtigt sind, und Privatdozent_innen (vgl. LAPO I, §3, Abs. 2). Für die Durchführungen von Prüfungen im Rahmen des Staatsexamens werden Prüfungsvergütungen gezahlt, insofern die Prüfungstätigkeit nicht im Rahmen der Dienstpflicht, im Hauptamt übertragen werden kann oder für diese Tätigkeit im Hauptamt keine angemessene Entlastung erfolgt (vgl. VwV Vergütungen bei den Dienstprüfungen, Punkt 1.2)." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Personen, die laut LAPO I berechtigt sind, wurden bzw. sind für die Prüfungszeiträume Sommer 2016, Winter 16/17, Sommer 2017, Winter 17/18 und Sommer 2018 als Prüfer_innen bestellt? (Bitte aufschlüsseln nach Hochschullehrer_innen, hauptamtlich tätiger Lehrer_innen, Bedienstete der Schulaufsichtsbehörden, Mitglieder und Angehörige der Hochschulen, die zur selbständigen Lehre berechtigt sind sowie Privatdozent_innen.) Das Landesamt für Schule und Bildung (LaSuB) bestellt Prüfer gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 Lehramtsprüfungsordnung I (LAPO I) auf der Grundlage der Seite 1 von 3 ~SACHsEN Der Staatsminister Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom 6. Februar 2018 Geschäftszeichen (bitte bei Antwort angeben) Z-1 053/12/28 Dresden, ?.1J . Februar 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium tur Kultus Carolaplatz 1 01097 Dresden www.smk.sachsen.de De-Maii-Zugang: poststelle@smk-sachsen.de-mail .de Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3. 7. 8 STAATSMlNlSTERlUM FÜR KULTUS S SACHsEN durch die jeweilige Universität erstellten Vorschläge. Die Bestellung der Prüfer kann sich auf unterschiedliche Teilprüfungsberechtigungen beziehen. Prüfungszeiträume Anzahl der bestätigten Prüfer UL TUC TUD Gesamt Sommer 2016 und Winter 491 0 380 871 2016/2017 Sommer 2017 und Winter 518 60 380 958 2017/2018 Sommer 2018 und Winter 561 erfolgt noch erfolgt noch 2018/2019 Durch die Universitätsleitungen wird im Vorfeld abgeprüft, ob neben den Hochschullehrern weitere Prüfer benötigt werden und wenn ja, ob bei diesen Personen die Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 LAPO I, einschließlich der fachlichen Eignung, vorliegen. Das LaSuB ist mit Ausnahme der an die Universitäten (Zentren für Lehrerbildung ) abgeordneten Lehrer aus dem sächsischen Schuldienst nicht die personalverwaltende Stelle für Hochschullehrer, Privatdozenten und andere Mitglieder und Angehörige der Hochschulen. Die Anträge der Universitäten zur Bestellung von Prüfern enthalten diese Zuordnung grundsätzlich nicht. Daher kann weder das LaSuB noch das SMK dazu die erfragten detaillierten Angaben zum Personenkreis machen. Frage 2: Wie viele Personen, mit von der LAPO I abweichenden Kriterien, wurden bzw. sind für die Prüfungszeiträume Sommer 2016, Winter 16/17, Sommer 2017, Winter 17/18 und Sommer 2018 als Prüfer_innen bestellt? (Bitte aufschlüsseln nach Hochschule und wissenschaftliche Mitarbeiter_innen der Hochschule ohne selbständige Lehre, Lehrkräfte für besondere Aufgaben, abgeordnete Lehrkräfte, weitere mögliche Abweichungen.) Für die Absicherung der Ersten Staatsprüfung an den Standorten Chemnitz und Dresden wurden ausschließlich Prüfer gemäß § 3 LAPO I bestellt. Für Prüfungen, die an der Universität Leipzig im Bereich der Erziehungswissenschaftlichen Fakultät stattfanden, wurden in den Prüfungszeiträumen Sommer 2017 und Winter 2017/2018 zwei emeritierte Professoren mit der Abnahme von Prüfungen beauftragt . Im Prüfungszeitraum Winter 2017/2018 wurde zudem eine Professorin, die an eine andere Hochschule berufen wurde, bestellt. Für die Prüfungszeiträume im Jahr 2018 wurden durch die Universität Leipzig, Bereich Erziehungswissenschaftliche Fakultät, auf den Prüferlisten sieben Prüfer explizit als externe Prüfer, d. h. nicht oder nicht mehr an der Universität Leipzig tätige Personen, gekennzeichnet. Frage 3: An wie vielen Prüfungen haben in den unter 1. und 2. genannten Zeiträumen Prüfer_innen mitgewirkt, die nicht den Kriterien der LAPO I (§3) entsprechen und wie ist dieser Umstand zu erklären? ln den Prüfungszeiträumen Sommer 2017 und Winter 2017/2018 haben die unter Frage 2 benannten Personen 127 mündliche Prüfungen, je 20 Minuten, in der Grund- Seite 2 von 3 STAATSMlNlSTERlUM FÜR KULTUS ljSACHsEN Schuldidaktik Mathematik und drei mündliche Prüfungen, je 30 Minuten, in der Fachdidaktik Wirtschaft-Technik-Haushalt/Soziales (WTH) abgenommen. Der Einsatz dieser Personen war erforderlich, da für die Abnahme der Prüfungen nicht ausreichend bzw. keine Prüfer gemäß § 3 Abs. 2 LAPO I zur Verfügung standen. Zum Prüfungszeitraum Sommer 2018 können noch keine Aussagen getroffen werden. Die Anmeldung zur Ersten Staatsprüfung beginnt im März 2018, erst danach erfolgt die Planung der Prüfungen. Frage 4: ln welcher Höhe wurden den bestellten Prüfer_innen in den unter 1. und 2. genannten Prüfungszeiträumen Vergütungen gezahlt? (Bitte aufschlüsseln nach den in der LAPO I §3 genannten Personengruppen sowie ggf. den nicht den Kriterien entsprechenden Personengruppen).) Durch das LaSuB bestellte Prüfer erhalten keine Vergütung für die Abnahme von Prüfungen . Frage 5: Wurde bestimmten Personengruppen keine Vergütung gezahlt, obwohl diese die Kriterien nach VwV Vergütungen bei den Dienstprüfungen unter Punkt 1.2 erfüllen, wie z.B. Mitglieder der Hochschulen ohne selbständige Lehre? Wenn ja, wie ist dieser Umstand zu erklären? Es besteht Einvernehmen des SMWK und SMK darüber, dass für wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter die Verpflichtung zu prüfen im Rahmen einer ihnen übertragenen Lehrtätigkeit nach§ 71 Abs. 2 Satz 1 SächsHSFG i. V. m. § 2 Absatz 4 Satz 1 DAVOHS oder§ 71 Abs. 1 Satz 3 SächsHSFG i. V. m. § 2 Abs. 4 Satz 2 DAVOHS gleichermaßen wie für Hochschullehrer gilt. Die Voraussetzung für eine Vergütung nach VwV Aus- und Fortbildungsvergütung vom 28. Januar 2015 liegt nicht vor. Mit freundr hen Grüßen Seite 3 von 3 2018-03-02T10:46:10+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes