STAATSM1N1STER1UA DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Jana Pinka und Rico Gebhardt, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/12375 Thema: Praxis des Landkreises Mittelsachsen bei der Unterbringung von geflüchteten Menschen in den kreisangehörigen Städten und Gemeinden Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt. Vorbemerkung: Die nachfolgenden Antworten sind insbesondere auf den Personenkreis der Asylsuchenden/Flüchtlinge beschränkt, die nach den Maßgaben des Sächsischen Flüchtlingsaufnahmegesetzes (SächsFlüAG) nach dem dort vorgesehenen Verteilverfahren auf die unteren Unterbringungsbehörden verteilt werden. Unbegleitete minderjährige Ausländer unterliegen dagegen nicht diesem Verfahren, sondern unterfallen den Vorgaben des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) und dem dort geregelten Verteilverfahren. Hiernach werden die zu verteilenden unbegleiteten minderjährigen Ausländer durch die Landesverteilstelle einem Jugendamt zugewiesen. Dieses bedient sich zur Erfüllung seiner Aufgaben der Träger der freien Jugendhilfe. Frage 1: Wie viele Asylsuchende/Flüchtlinge sind im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Januar 2018 dem Landkreis Mittelsachsen zur Unterbringung zugewiesen worden? (Bitte in Jahresscheiben für die Jahre 2015 bis 2018 darstellen.) Es wird auf die nachstehende Tabelle verwiesen: • 41111MIZ NR. 0 ,1 •ACII 3r1 ie !3 Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 24b-1053/42/55 Dresden, 6. März 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7,8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM DES INNERN Grundlage der Zuweisung 2015 2016 2017 bis 31. Januar 2018 Anzahl § 22 Satz 1 und 2 AufenthG 7 7 0 0 § 23 Abs. 2 AufenthG 16 0 6 0 § 23 Abs. 4 AufenthG 0 0 ö 5 § 50 AsylG 2.370 1.137 535 41 Frage 2: Wie viele Asylsuchende/Flüchtlinge wurden im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Januar 2018 durch den Landkreis Mittelsachsen in welcher kreisangehörigen Stadt oder Gemeinde untergebracht bzw. zur Unterbringung zugewiesen? (Bitte in Jahresscheiben für die Jahre 2015 bis 2018 aufgeschlüsselt für alle kreisangehörigen Städte und Gemeinden darstellen.) Für die Beantwortung wird auf die nachstehenden Tabellen verwiesen: Freistaat SACHSEN 2015 Stadt/Gemeinde Leistungsberechtigte AsylbLG Aufnahmen § 22 Satz 1 und Satz 2 AufenthG Aufnahmen § 23 Abs. 2 AufenthG § 23 Abs. 4 AufenthG/ Resettlement Anzahl Brand-Erbisdorf, Stadt 87 4 Döbeln, Stadt 281 Flöhe, Stadt 71 Frankenberg/Sa., Stadt 6 Frauenstein Universitätsstadt Freiberg, Stadt 1.019 12 Hainichen, Stadt 160 Königshain- Wiederau 57 Lunzenau, Stadt 46 Rochlitz, Stadt 98 Roßwein, Stadt 300 Striegistal 178 Waldheim, Stadt 38 GSQ*-Wohnungen 31 Seite 2 von 5 STAATSMINISTERRJM DES INNERN Freistaat SACHSEN 2016 Stadt/Gemeinde Leistungsberechtigte AsylbLG Aufnahmen § 22 Satz 1 und Satz 2 AufenthG Aufnahmen § 23 Abs. 2 AufenthG § 23 Abs. 4 AufenthG/ Resettlement Anzahl Brand-Erbisdorf, Stadt 15 Claußnitz 37 Döbeln, Stadt 88 Flöha, Stadt 23 Frankenberg/Sa., Stadt 90 Universitätsstadt Freiberg, Stadt 388 1 Hainichen, Stadt 91 Königshain- Wiederau 3 Lunzenau, Stadt 39 Hochschulstadt Mittweida, Stadt 33 Rochlitz, Stadt 15 Roßwein, Stadt 16 Striegistal 56 Waldheim, Stadt 39 GSQ*-Wohnungen 156 2017 Stadt/Gemeinde Leistungsberechtigte AsylbLG Aufnahmen § 22 Satz 1 und Satz 2 AufenthG Aufnahmen § 23 Abs. 2 AufenthG § 23 Abs. 4 AufenthG/ Resettlement Anzahl Döbeln, Stadt 4 Frankenberg/Sa., Stadt 18 Universitätsstadt Freiberg, Stadt 185 6 Hainichen, Stadt 61 Lunzenau, Stadt 34 Striegistal 52 Waldheim, Stadt 15 GSQ*-Wohnungen 89 *Eine Aufteilung auf Kommunen im Kreisgebiet für Wohnungen, die durch GSQ Gesellschaft für Strukturentwicklung und Qualifizierung Freiberg mbH (GSQ) angemietet wurden , ist nach Angaben des Landkreises für die Jahre 2015 bis 2017 nicht mehr möglich . Seite 3 von 5 STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN bis 31. Januar 2018 Stadt/Gemeinde Leistungsberechtigte AsylbLG Aufnahmen § 22 Satz 1 und Satz 2 AufenthG Aufnahmen § 23 Abs. 2 AufenthG § 23 Abs. 4 AufenthG/ Resettlement Anzahl Augustusburg, Stadt 4 Döbeln, Stadt 5 Großhartmannsdorf 3 Striegistal 4 Waldheim, Stadt 4 Weißenborn/Erzgeb. 3 Die Abweichungen aus der Anzahl der Zuweisungen und der Anzahl der untergebrachten Personen resultiert aus Zuweisungen von Personen, die sich bereits im Landkreis befanden und untergebracht sind; es handelt sich zum einen um unbegleitete minderjährige Ausländer und neugeborene Kinder, die dem Landkreis erstmalig auf Grundlage von § 50 Asylgesetz (AsylG) zugewiesen wurden. Mit Erreichen der Volljährigkeit wechselt bei den unbegleitet minderjährigen Asylsuchenden die Zuständigkeit und es erfolgt eine entsprechende Zuweisung (Grundlage § 50 AsylG, bis dahin §§ 42a ff. SGB VIII). Die Unterbringung ist bereits zuvor erfolgt. Frage 3: Nach welchen Kriterien und Vorgaben, auf der Grundlage welcher gesetzlichen und untergesetzlichen Grundlagen, Entscheidungen des Landrates, des Landkreises und/oder Beschlüsse des Kreistages des Landkreises Mittelsachsen erfolgte im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Januar 2018 die Verteilung bzw. Zuweisung der Asylsuchenden/Flüchtlinge auf die kreisangehörigen Städte und Gemeinden? Den rechtlichen Rahmen bildet das Asylgesetz sowie die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Mindestempfehlungen zu Art, Größe und Ausstattung von Gemeinschaftsunterkünften. Auf die Antworten auf die Fragen 1 und 2 wird verwiesen. Der vom Landkreis gebildete Koordinierungsstab Asyl unter Leitung des Landrats traf auf Grundlage der jeweils aktuellen Entwicklung der Flüchtlingszahlen die strategischen Festlegungen im Hinblick auf die notwendigen Unterbringungskapazitäten und der verschiedenen Unterbringungsarten (Gemeinschaftsunterkünfte, Wohnprojekte, durch GSQ im Kreisgebiet angemietete Wohnungen). Unabhängig davon wurden sowohl der Kreistag als auch die Bürgermeister im Rahmen der Bürgermeisterdienstberatungen regelmäßig zur Gesamtproblematik „Asyl" informiert. Frage 4: In welcher konkreten Höhe sind dem Landkreis Mittelsachsen und welchen kreisangehörigen Städten und Gemeinden im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Januar 2018 finanzielle Mittel auf welcher Rechtsgrundlage und aus welchen konkreten Finanzierungsquellen/-grundlagen bzw. Haushaltspositionen für die Unterbringung und Integration von Asylsuchenden/Flüchtlingen zugewiesen bzw. Seite 4 von 5 STAATSMINISTERIUM DES INNERN zur Verfügung gestellt worden? (Bitte in Jahresscheiben für die Jahre 2015 bis 2018 und aufgeschlüsselt nach: Landkreis Mittelsachsen und allen kreisangehörigen Städten und Gemeinden darstellen.) Es wird auf die Tabellen in den Anlagen 1 bis 4 verwiesen. Frage 5: In welcher Weise und in welcher Höhe hat die Universitätsstadt Freiberg gegenüber der Staatsregierung, deren Ressorts und der ihr nachgeordneten Behörden im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Januar 2018 bestehende Finanzierungsdefizite der Stadt bei der Erledigung bzw. Bewältigung der ihr übertragenen Aufgabe der Unterbringung und Integration sowie bei der Bereitstellung der dafür erforderlichen kommunalen Infrastruktur mit welchem Ergebnis angezeigt, konkret beziffert und die Zuweisung der fehlenden Mittel bei der Staatsregierung eingefordert ? Der Oberbürgermeister der Universitätsstadt Freiberg hat sich mit Schreiben vom 5. Januar 2017 an die Sächsische Staatskanzlei gewandt. Im Schreiben wurde auf einen Bericht des MDR vom 19. Dezember 2016 Bezug genommen, wonach der Bund aufgrund der Wanderbewegung von Flüchtlingen innerhalb Deutschlands für 2016 an Sachsen um 4,5 Mio. EUR höhere Zahlungen geleistet habe, als es der Zahl in Sachsen lebender Flüchtlinge entspreche. Der Oberbürgermeister bat um Prüfung der Weiterleitung dieser Gelder insbesondere an Freiberg. Freiberg habe einen Planansatz für die Integration von Asylbewerbern in 2016 von 740.000 EUR gebildet und ausgeschöpft. Unter anderem für Personalkosten für eine Integrationsbeauftragte, zusätzliche Mitarbeiter des Einwohnermeldeamtes und des Bereiches Bildung und Soziales sowie für die Integrationsarbeit in Kindertagesstätten und Schulen. Zusätzlich sei die Beschäftigung von acht städtischen Sicherheitskräften und entsprechende Ausrüstung erforderlich gewesen. Für diese zusätzlichen Ausgaben habe die Stadt keine Zuschüsse des Landes bzw. des Landkreises erhalten. Zur Finanzierung sei die Stadt gezwungen gewesen, die Grundsteuerhebesätze anzuheben, was zu Widersprüchen von Abgabepflichtigen geführt habe. Die Sachlage wurde in einem persönlichen Gespräch am 10. Mai 2017 auf Einladung des Sächsischen Städte- und Gemeindetages mit Vertretern der Sächsischen Staatskanzlei , des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen, des Sächsischen Staatsministerium des Innern und der Stadt Freiberg erörtert. Im Ergebnis wurde eine Prüfung von zusätzlichen Fördermöglichkeiten durch die Ressorts zugesagt. MiVfe ndlichenZ rüßen...,/0../ ..zo rrot.rur. Koiana vvolier Anlagen: 4 Freistaat SACHSEN Seite 5 von 5 Anlage 1 zur Drs.-Nr. 6/12375 Im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015 zugewiesene Mittel für die Unterbringung und Integration von Asylsuchenden und Flüchtlingen: Landkreis/Gemeinde zugewiesene Mittel in € Rechtsgrundlage Finanzierungsquelle/- grundlage Haushaltsposition (Kapitel/Titel) Zweckbestimmung 362.000,00 5 23 SäH0 RL Förderung Belegungsrechte 0323/63302 Erwerb Belegungsrechte 1.507.542,00 5 2 SächsGFUBA Landesmittel/Einzelplan 15 1503/88315 Investitionspauschale für die Deckung des Investitionsbedarfs für die Instandsetzung, Erneuerung und Erstellung von eigenen Einrichtungen und eigenen Anlagen der Landkreise und ihrer kreisangehörigen Gemeinden sowie der Kreisfreien Städte zur Unterbringung von aufzunehmenden Ausländern 1.773.581,00 § 3 SächsGFUBA Landesmittel/Einzelplan 15 1503/63306 Ergänzungspauschale für die Landkreis Mittelsachsen Betreuung und Unterbringung von Asylbewerbern 1.542.244,00 5 22 Abs. 2 Nr. 8 SächsFAG 2015/2016 Landesmittel/Einzelplan 15 1530/61332 Bedarfszuweisung zur Unterbringung und Betreuung von Flüchtlingen 221.732,00 § 22 Abs. 2 Nr. 8 SächsFAG 2015/2016 Landesmittel/Einzelplan 15 1530/61332 Bedarfszuweisung zur Unterbringung und Betreuung von Flüchtlingen 277.929,00 RL Soziale Betreuung Flüchtlinge 0810/63351-5 Förderung Flüchtlingssozialarbeit* 25.477,96 RL Integrative Maßnahmen Teil 2 0810/63355+56 Kommunale Förderung" 9.655.392,00 5 10 Abs. 1 SächsFlüAG 0304/63363 Unterbringung 43.312,50 5 10 Abs. 4 SächsFlüAG 0304/63363 Unterbringung mit Aufnahmeanordnung 111.298,72 510 Abs. 3 SächsFlüAG 0304/63363 Krankenkosten *Über die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz Geschäftsbereich Gleichstellung und Integration zur Förderung der sozialen Betreuung von Flüchtlingen in kommunalen Unterbringungseinrichtungen (RL Soziale Betreuung Flüchtlinge) werden Fördermittel für die Flüchtlingssozialarbeit an die Landkreise und Kreisfreien Städte ausgereicht. Die Weiterverteilung an die Gemeinden innerhalb der Landkreise erfolgt über die Landkreisverwaltung. Dazu liegen dem Sächsischen Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Geschäftsbereich Gleichstellung und Integration keine Kenntnisse vor. 'Nach der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz Geschäftsbereich Gleichstellung und Integration zur Förderung der sozialen Integration und Partizipation von Personen mit Migrationshintergrund und der Stärkung des gesellschaftlichen Zusammenhalts (Richtlinie Integrative Maßnahmen) werden gemäß Teil 2 dieser Richtlinie Maßnahmen zur Unterstützung bei der kommunalen Integrationsarbeit und bei der Stärkung des gesellschaftlichen Zusammenhalts in den Landkreisen und Kreisfreien Städten gefördert. Die Landkreise können die Zuwendungen an kommunale Körperschaften zur Ausführung von Maßnahmen weiterleiten. Diesbezüglich liegen dem Sächsischen Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Geschäftsbereich Gleichstellung und Integration keine näheren Informationen vor. Anlage 2 zur Drs.-Nr. 6/12375 Im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016 zugewiesene Mittel für die Unterbringung und Integration von Asylsuchenden und Flüchtlingen: Landkreis/Gemeinde zugewiesene Mittel in € Rechtsgrundlage Finanzierungsquelle/-grundlage Haushaltsposition (Kapitel/Titel) Zweckbestimmung 1.427.856,00 5 2 SächsGFUBA Landesmittel/Einzelplan 15 1503/88315 Investitionspauschale für die Deckung des Investitionsbedarfs für die Instandsetzung, Erneuerung und Erstellung von eigenen Einrichtungen und eigenen Anlagen der Landkreise und ihrer kreisangehörigen Gemeinden sowie der Kreisfreien Städte zur Unterbringung von aufzunehmenden Ausländern 4.626.732,00 5 3 SächsGFUBA Landesmittel/Einzelplan 15 1503/63306 Ergänzungspauschale für die Betreuung und Unterbringung von Asylbewerbern Landkreis Mittelsachsen 243.804,00 5 22 Abs. 2 Nr. 8 SächsFAG 2015/2016 Landesmittel/Einzelplan 15 1530/61332 Bedarfszuweisung zur Unterbringung und Betreuung von Flüchtlingen 1.087.688,31 5 46 Abs. 9, Abs. 11 SGB II Bundeshaushalt 2016 0803/23114-2 i. V. m. Zuweisungen des Bundes für die Kosten i. V. m. 519 SächsAGSGB 0803/63302-0 der Unterkunft und Heizung* 543.488,79 RL Soziale Betreuung Flüchtlinge 0810/63351-5 Förderung Flüchtlingssozialarbeit** 192.750,00 RL Integrative Maßnahmen Teil 2 0810/63355+56 Kommunale Förderung*** 19.965.200,00 5 10 Abs. 1 SächsFICJAG 0304/63363 Unterbringung 21.937,50 5 10 Abs. 4 SächsFlüAG 0304/63363 Unterbringung mit Aufnahmeanordnung 560.244,76 5 10 Abs. 3 SächsFlüAG 0304/63363 Krankenkosten 3.082.733,00 5 14 SächsFlüAG 0304/63363 Sonderpauschale Döbeln, Stadt 134.758,00 5 5 Abs. 1 SächsInvStärkG Landesmittel/Sondervermögen 8004/88321 Investitionspauschale für das Vorhalten "Brücken in die Zukunft" von Unterbringungseinrichtungen für Flüchtlinge Frankenberg/Sa., Stadt 97.600,00 5 23 SäH0, VwV StBauE RL Flüchtlingswohnungen 0323/88305 Schaffung belegungsgebundenen Wohnraums für Flüchtlinge 63.168,00 5 5 Abs. 1 SächsInvStärkG Landesmittel/Sondervermögen 8004/88321 Investitionspauschale für das Vorhalten "Brücken in die Zukunft" von Unterbringungseinrichtungen für Flüchtlinge Frauenstein, Stadt Freiberg, Stadt, Universitätsstadt 63.168,00 5 5 Abs. 1 SächsInvStärkG Landesmittel/Sondervermögen 8004/88321 Investitionspauschale für das Vorhalten "Brücken in die Zukunft" von Unterbringungseinrichtungen für Flüchtlinge Mittweida, Stadt, Hochschulstadt 30.531,00 5 5 Abs. 1 SächsInvStärkG Landesmittel/Sondervermögen 8004/88321 Investitionspauschale für das Vorhalten "Brücken in die Zukunft" von Unterbringungseinrichtungen für Flüchtlinge Rochlitz, Stadt 36.900,00 RL Integrative Maßnahmen Teil 1 0810/68455 Projektförderung: Integrationsbeauftragte/r für die Stadt Rochlitz, die Gemeinde Seelitz und die Gemeinde Zettlitz Waldheim, Stadt 92.083,33 5 23 SäH0, VwV StBauE RL Flüchtlingswohnungen 0323/88305 Schaffung belegungsgebundenen Wohnraums für Flüchtlinge Anlage 2 zur Drs.-Nr. 6/12375 *Die ausgewiesenen Daten betreffen den Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Die dort aufgeführten Erstattungsbeträge beziehen sich ausschließlich auf Leistungsberechtigte nach dem SGB II (Flüchtlinge mit Schutzstatus und Zugang zum Rechtskreis des SGB II). Der Bund beteiligt sich seit dem Inkrafttreten des „Gesetzes zur Beteiligung des Bundes an den Kosten der Integration und zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen vom 1. Dezember 2016" an dem flüchtlingsbedingten Mehrbedarf der Kosten der Unterkunft gemäß § 46 Absatz 9, Absatz 10 Satz 1 Nr. 2 und Absatz 11 SGB II in Verbindung mit § 19 Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Sozialgesetzbuches (SächsAGSGB). **Über die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz Geschäftsbereich Gleichstellung und Integration zur Förderung der sozialen Betreuung von Flüchtlingen in kommunalen Unterbringungseinrichtungen (RL Soziale Betreuung Flüchtlinge) werden Fördermittel für die Flüchtlingssozialarbeit an die Landkreise und Kreisfreien Städte ausgereicht. Die Weiterverteilung an die Gemeinden innerhalb der Landkreise erfolgt über die Landkreisverwaltung. Dazu liegen dem Sächsischen Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Geschäftsbereich Gleichstellung und Integration keine Kenntnisse vor. ***Nach der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz Geschäftsbereich Gleichstellung und Integration zur Förderung der sozialen Integration und Partizipation von Personen mit Migrationshintergrund und der Stärkung des gesellschaftlichen Zusammenhalts (Richtlinie Integrative Maßnahmen) werden gemäß Teil 2 dieser Richtlinie Maßnahmen zur Unterstützung bei der kommunalen Integrationsarbeit und bei der Stärkung des gesellschaftlichen Zusammenhalts in den Landkreisen und Kreisfreien Städten gefördert. Die Landkreise können die Zuwendungen an kommunale Körperschaften zur Ausführung von Maßnahmen weiterleiten. Diesbezüglich liegen dem Sächsischen Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Geschäftsbereich Gleichstellung und Integration keine näheren Informationen vor Anlage 3 zur Drs.-Nr. 6/12375 Im Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017 zugewiesene Mittel für die Unterbringung und Integration von Asylsuchenden und Flüchtlingen: Landkreis/Gemeinde zugewiesene Mittel in € Rechtsgrundlage Finanzierungsquelle/- Haushaltsposition Zweckbestimmung qrundlage (Kapitel/Titel) 1.516.568,00 5 22 Abs. 2 Nr. 8 SächsFAG Landesmittel/Einzelplan 15 1530/61332 Bedarfszuweisung zur Unterbringung und Betreuung 2017/2018 von Flüchtlingen 1.192.269,48 5 46 Abs. 9, Abs. 10 Bundeshaushalt 2017 0803/23114-2 i. V. m. Zuweisungen des Bundes für die Kosten der Nr. 2a SGB II i. V. m. 0803/63302-0 Unterkunft und Heizung" § 2 BBFestV 2017, Landkreis Mittelsachsen 5 19 SächsAGSGB 879.148,73 RL Soziale Betreuung Flüchtlinge 0810/63351-5 Förderung Flüchtlingssozialarbeit** 687.577,25 RL Integrative Maßnahmen Teil 2 0810/63355+56 Kommunale Förderung*** 17.799.385,50 5 10 Abs. 1 SächsFlüAG 0304/63363 Unterbringung 522.830,00 § 10 Abs. 1 Satz 3 SächsFlüAG 0304/63363 Sonderausgleich 5.625,00 5 10 Abs. 4 SächsFlüAG 0304/63363 Unterbringung mit Aufnahmeanordnung 472.243,75 5 10 Abs. 3 SächsFlüAG 0304/63363 Krankenkosten -937.380,00 5 14 SächsFlüAG 0304/63363 Sonderpauschale Frankenberg/Sa., Stadt 631.444,39 5 23 SäH0, VwV StBauE RL Flüchtlingswohnungen 0323/88305 Schaffung belegungsgebundenen Wohnraums für Flüchtlinge 22.500,00 RL Integrative Maßnahmen Teil 1 0810/68455 Projektförderung: Quartiersmanager/in Asyl Hainichen, Stadt 66.880,00 5 23 SäH0, VwV StBauE RL Flüchtlingswohnungen 0323/88305 Schaffung belegungsgebundenen Wohnraums für Flüchtlinge Mittweida, Stadt, Hochschulstadt 20.000,00 5 23 SäH0, VwV StBauE IRL Flüchtlingswohnungen 0323/88305 Schaffung belegungsgebundenen Wohnraums für Flüchtlinge Waldheim, Stadt 92.083,34 5 23 SäH0, VwV StBauE RL Flüchtlingswohnungen 0323/88305 Schaffung belegungsgebundenen Wohnraums für Flüchtlinge *Die ausgewiesenen Daten betreffen den Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Die dort aufgeführten Erstattungsbeträge beziehen sich ausschließlich auf Leistungsberechtigte nach dem SGB II (Flüchtlinge mit Schutzstatus und Zugang zum Rechtskreis des SGB II). Der Bund beteiligt sich seit dem Inkrafttreten des „Gesetzes zur Beteiligung des Bundes an den Kosten der Integration und zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen vom 1. Dezember 2016" an dem flüchtlingsbedingten Mehrbedarf der Kosten der Unterkunft gemäß 5 46 Absatz 9, Absatz 10 Satz 1 Nr. 2 und Absatz 11 SGB II in Verbindung mit § 19 Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Sozialgesetzbuches (SächsAGSGB). **Über die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz Geschäftsbereich Gleichstellung und Integration zur Förderung der sozialen Betreuung von Flüchtlingen in kommunalen Unterbringungseinrichtungen (RL Soziale Betreuung Flüchtlinge) werden Fördermittel für die Flüchtlingssozialarbeit an die Landkreise und Kreisfreien Städte ausgereicht. Die Weiterverteilung an die Gemeinden innerhalb der Landkreise erfolgt über die Landkreisverwaltung. Dazu liegen dem Sächsischen Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Geschäftsbereich Gleichstellung und Integration keine Kenntnisse vor. ***Nach der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz Geschäftsbereich Gleichstellung und Integration zur Förderung der sozialen Integration und Partizipation von Personen mit Migrationshintergrund und der Stärkung des gesellschaftlichen Zusammenhalts (Richtlinie Integrative Maßnahmen) werden gemäß Teil 2 dieser Richtlinie Maßnahmen zur Unterstützung bei der kommunalen Integrationsarbeit und bei der Stärkung des gesellschaftlichen Zusammenhalts in den Landkreisen und Kreisfreien Städten gefördert. Die Landkreise können die Zuwendungen an kommunale Körperschaften zur Ausführung von Maßnahmen weiterleiten. Diesbezüglich liegen dem Sächsischen Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Geschäftsbereich Gleichstellung und Integration keine näheren Informationen vor. Anlage 4 zur Drs.-Nr. 6/12375 Im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 31. Januar 2018 zugewiesene Mittel für die Unterbringung und Integration von Asylsuchenden und Flüchtlingen: Landkreis/Gemeinde zugewiesene Mittel in € Rechtsgrundlage Finanzierungsquelle/- Haushaltsposition Zweckbestimmung grundlage (Kapitel/Titel) Landkreis Mittelsachsen 156.675,94 § 46 Abs. 9, Abs. 10 Bundeshaushalt 2018 0803/23114-2 i. V. m. Zuweisungen des Bundes Nr. 2a SGB II i. V. m. 0803/63302-0 für die Kosten der § 2 BBFestV 2017 (vorläufig bis Unterkunft und Heizung* zum Erlass der BBFestV 2018) i. V. m. § 19 SächsAGSGB Hainichen, Stadt 575.422,16 § 23 SäH0, VwV StBauE RL Flüchtlingswohnungen 0323/88305 Schaffung belegungsgebundenen Wohnraums für Flüchtlinge Mittweida, Stadt, Hochschulstadl 356.747,88 § 23 SäH0, VwV StBauE RL Flüchtlingswohnungen 0323/88305 Schaffung belegungsgebundenen Wohnraums für Flüchtlinge *Die ausgewiesenen Daten betreffen den Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Die dort aufgeführten Erstattungsbeträge beziehen sich ausschließlich auf Leistungsberechtigte nach dem SGB II (Flüchtlinge mit Schutzstatus und Zugang zum Rechtskreis des SGB II). Der Bund beteiligt sich seit dem Inkrafttreten des „Gesetzes zur Beteiligung des Bundes an den Kosten der Integration und zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen vom 1. Dezember 2016" an dem flüchtlingsbedingten Mehrbedarf der Kosten der Unterkunft gemäß § 46 Absatz 9, Absatz 10 Satz 1 Nr. 2 und Absatz 11 SGB II in Verbindung mit § 19 Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Sozialgesetzbuches (SächsAGSGB). 2018-03-07T08:45:09+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes