STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOllALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 10 1 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Piatz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Andre Wendt, AfD-Fraktion Drs.-Nr.: 6/12382 Thema: Weiterentwicklung des Approbationsverfahrens für ausländische Mediziner mit Drittstaatenabschlüssen Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Gibt es Bestrebungen, das Approbationsverfahren (z.B. für Ausländer mit Drittstaaten-Abschlüssen) bundesweit zu vereinheitlichen? Von einer Beantwortung seitens der Staatsregierung wird abgesehen. Gemäß Artikel 50 der Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) ist die Staatsregierung verpflichtet, über ihre Tätigkeit den Landtag insoweit zu informieren, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Dieser Informationspflicht entspricht das Frage- und Auskunftsrecht der Abgeordneten gegenüber der Staatsregierung nach Artikel 51 SächsVerf. Die Staatsregierung ist dem Landtag und den Abgeordneten nur für ihre Amtsführung im Sinne einer Rechenschafts- und Einstandspflicht für eigenes Handeln verantwortlich . Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet , die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die Vorgänge oder Umstände außerhalb ihres Verantwortungsbereichs betreffen (vgl. SachsAnhVerfG, Urteil vom 17. Januar 2000, NVwZ 2000, 671). Letzteres ist hier der Fall, denn das Approbationsverfahren ist in der Bundesärzteordnung (BÄO) geregelt und durch dieses bundesweit einheitlich vorgegeben. Inwieweit Bestrebungen zu einer weiteren bundesweiten Vereinheitlichung der Approbationsverfahren bestehen, fällt in den Zuständigkeitsbereich des Bundes und liegt damit außerhalb des Verantwortungsbereichs der Staatsregierung. Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 35-0141.51-18/168 Dresden, ~ärz2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium fOr Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 1 o 01097 Dresden www.sms.sachsen.de Frage 2: STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Welche über die Regelungen der Bundesärzteordnung (BÄO) hinausgehenden Regelungen, Handlungsanweisungen, Verwaltungsvorschriften o.ä. existieren in Sachsen, wenn es um die Feststellung der Gleichwertigkeit im Drittstaat erworbener Abschlüsse geht? Es gibt im Freistaat Sachsen keine über die Bundesärzteordnung hinausgehenden Regelungen zur Feststellung der Gleichwertigkeit von im Drittstaat erworbener Abschlüsse . Frage 3: Inwieweit ist in Sachsen ein -wie in der Bundestagsdrucksache 18/11513 auf Seite 11 beschrieben - "Anerkennungstourismus" zu beobachten (Auszug: "Angesprochen wurden auch an dieser Stelle die Probleme durch "Anerkennungstourismus " und die Frage der örtlichen Zuständigkeit (siehe dazu oben 1.1 ). ") und was unternahm/unternimmt der Freistaat Sachsen, diesen, wie im Bericht auf Seite 12 (Bundestagsdrucksache 18/11513) dargestellt, auf Länderebene (z.B. durch Vereinbarungen) einzudämmen? Es wird vermutet, dass einige Antragsteller, die die Anerkennung im Freistaat beantragen , anschließend in einem anderen Bundesland, in dem die Anforderungen wohlmöglich weniger streng sind, die Anerkennung beantragen. Belastbare Zahlen liegen der Staatsregierung jedoch nicht vor. Der Freistaat Sachsen hatte vorgeschlagen, alternative Ansätze für die Gleichwertigkeitsprüfung anhand wesentlicher Unterschiede zu prüfen und im Gesetz zu verankern, wie es z.B. § 14 Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vorsieht. Vereinbarungen auf Länderebene wurden bislang nicht getroffen. Frage 4: ln der Bundestagsdrucksache 18/11513, wird auf Seite 11 zur Gleichwertigkeitsprüfung ausgeführt: "Einige Länder ließen vorsichtig anklingen, dass man bei dieser Form des Verfahrens bei der Erteilung einer Approbation nicht immer die Gewähr bieten könne, dass dem Patientenschutz ausreichend entsprochen werde ." Wie äußerte sich der Freistaat hierzu bzw. teilt die Staatsregierung diese Ansicht? Der Freistaat Sachsen hatte dazu keine Äußerung getroffen. Im Übrigen wird von einer Beantwortung durch die Staatsregierung abgesehen. Die Frage, ob die Staatsregierung diese Ansicht teilt, ist auf eine Bewertung gerichtet, die die Staatsregierung bisher nicht getroffen hat. Zur Abgabe einer Bewertung ist die Staatsregierung nicht verpflichtet. Frage 5: Freistaat SACHSEN ln Bundestagsdrucksache 18/11513 ist auf Seite 12 "1.5 Zu Verbesserungsvorschlägen " zu lesen: "Den Vorschlag, nach dem Muster der USA in allen Verfahren generell nur eine Kenntnisprüfung, ohne vorherigen Ausbildungsvergleich durchzuführen, machten BW, NW und ST. SN beschränkte diesen Vorschlag auf sogenannte Risikokonstellationen, also Herkunftsländer, bei denen die Unterla- Seite 2 von 3 STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ gen nicht verifizierbar sind." Welche Herkunftsländer sind/waren gemeint und welche Bestrebungen gab/gibt es seitens der Staatsregierung hinsichtlich der Umsetzung? Der Freistaat Sachsen hat keine Spezifizierung auf bestimmte Herkunftsländer vorgenommen . Die derzeit betroffenen Länder können dem als Anlage beigefügten Merkblatt des Auswärtigen Amtes, Stand Januar 2018 unter "V. Prüfung von Urkunden im Rahmen der Amtshilfe" entnommen werden. Das Merkblatt kann auch auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes unter: http://www.konsularinfo.diplo.deNertretung/konsularinfo/de/05/Urkundenverkehr_AIIg emein/_Urkundenverkehr.html abgerufen werden. Nach der Bundesärzteordnung ist grundsätzlich die Gleichwertigkeit der absolvierten Ausbildung zu prüfen. Erst wenn im Rahmen dieser Prüfung wesentliche Unterschiede festgestellt werden, erfolgt eine Kenntnisprüfung. Die Kenntnisprüfung ohne vorherige Gleichwertigkeitsprüfung ist nach der Bundesärzteordnung ist nur möglich, wenn der Antragsteller die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht vorlegen kann. Der Vorschlag ist nach der aktuellen Rechtslage daher so nicht umsetzbar. Demgemäß bestehen seitens der Staatsregierung aus rechtlichen Gründen keine Bestrebungen hinsichtlich der Umsetzung. Mit freundlichen Grüßen Anlage Seite 3 von 3 Freistaat SACHSEN Anlage 1 zur Kleinen Anfrage Drs.: 6/12382 Ausländische öffentliche Urkunden zur Verwendung Deutschland I. Internationale Urkunden (CIEC-Übereinkommen) II. Bilaterale völkerrechtliche Verträge III. Haager Apostille IV. Legalisation ausländischer öffentlicher Urkunden V. Prüfung von Urkunden im Rahmen der Amtshilfe VI. Übersetzungen VII. Urkunden ausländischer Botschaften und Konsulate VIII. Beschaffung von Urkunden aus dem Ausland . In I. Mehrsprachige, "internationale" Urkunden (nach CIEC-Übereinkommen) Personenstandsurkunden und Ehefahigkeitszeugnisse, die von einem der Vertragsstaaten nach dem Muster der Übereinkommen der Internationalen Kommission für das Zivil- und Personenstandswesen (CIEC) ausgestellt werden, sind in Deutschland von jeder Förmlichkeit befreit. Vertragsstaaten des Wiener CIEC-Übereinkommens vom 08.09.1976 (Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus den Personenstandsbüchern: Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunde) sind: Belgien, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Deutschland, Estland, Frankreich, Italien, Kap Verde, Kroatien, Litauen, Luxemburg, Mazedonien, Moldau, Montenegro, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweiz, Serbien, Slowenien, Spanien, Türkei. Vertragsstaaten des Münchener CIEC-Übereinkommens vom 05.09.1980 (Ausstellung mehrsprachiger Ehefahigkeitszeugnisse) sind: Deutschland, Griechenland, Italien, Luxemburg, Moldau, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweiz, Spanien, Türkei. II. Bilaterale völkerrechtliche Verträge Mit den folgenden Staaten hat die Bundesrepublik Deutschland bilaterale völkerrechtliche Verträge im Bereich des Personenstandswesens oder der Beglaubigung von Urkunden abgeschlossen : Belgien, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Italien, Luxemburg, Österreich, Schweiz. In diesen Verträgen wurde flir bestimmte Urkunden der Verzicht auf eine Legalisation oder deren Ersatz durch eine besondere Zwischenbeglaubigung vereinbart. Für Urkunden, die im Rechtshilfe- oder Handelsverkehr verwendet werden, gibt es darüber hinaus gesonderte völkerrechtliche Verträge. 1 111. Haager Apostille Anlage 1 zur Kleinen Anfrage Drs.: 6/12382 In den Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 5. Oktober 1961 wird die sonst erforderliche Legalisation durch die "Haager Apostille" ersetzt. Die Apostille bestätigt die Echtheit einer öffentlichen Urkunde, die hierflir im Original vorgelegt werden muss. Sie wird von einer Behörde des Staates erteilt, durch den die Urkunde ausgestellt wurde. Eine Beteiligung der deutschen Auslandsvertretung wie bei der Legalisation entfallt. Das Übereinkommen gilt im Verhältnis zu Deutschland flir folgende Staaten: Albanien, Andorra, Antigua und Barbuda, Argentinien, Armenien, Australien, Bahamas, Bahrain, Barbados, Belarus, Belgien*, Belize, Bosnien-Herzegowina, Botsuana, Brasilien, Brunei Darussalam , Bulgarien, China (nur flir Urkunden aus den Sonderverwaltungsregionen Hongkong und Macau), Chile, Cookinseln, Costa Rica, Dänemark* (außer Gränland und Färöer), Dominica, Ecuador, EI Salvador, Estland, Fidschi, Finnland, Frankreich*, Georgien, Grenada, Griechenland *, Guatemala, Honduras, Irland, Island, Israel, Italien*, Japan, Kap Verde, Kasachstan, Kolumbien , Kroatien, Lesotho, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg*, Malawi, Malta, Marshallinseln , Mauritius, Mazedonien, Mexiko, Monaco, Montenegro, Namibia, Neuseeland (ohne Tokelau), Nicaragua, Niederlande (auch flir Aruba, Curacao, Sint Maarten und den karibischen Landesteil, Bonaire, Sint Eustatius und Saba), Niue, Norwegen, Oman, Österreich*, Panama, Peru, Polen, Portugal, Rumänien, Russische Föderation, Samoa, San Marino, Sao Tome und Principe, Schweden, Schweiz*, Serbien, Seychellen, Slowakei, Slowenien, Spanien, St. Kitts und Nevis, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Südafrika, Südkorea, Suriname, Swasiland, Tonga, Trinidad und Tobago, Tschechische Republik, Türkei, Ukraine, Ungarn, Uruguay, Vanuatu , Venezuela, Vereinigtes Königreich (auch flir Anguilla, Bermuda, Caymaninseln, Falklandinseln , Gibraltar, Guemsey, Isle ofMan, Jersey, Britische Jungferninseln, Montserrat, Sankt Helena , Turks- und Caicosinseln), Vereinigte Staaten, Zypern. * Mit diesen Staaten gibt es zusätzliche bilaterale Abkommen (siehe Ziffer U), die flir bestimmte Urkunden einen Verzicht auf jede Förmlichkeit einschließlich der Apostille vorsehen. Aserbaidschan, Burundi, Dominikanische Republik, Indien, Kirgisistan, Kosovo, Liberia, Marokko, Moldau, Mongolei, Paraguay, Tadschikistan, Tunesien und Usbekistan sind ebenfalls dem Apostilleübereinkommen beigetreten. Deutschland hat jedoch Einspruch gegen den Beitritt dieser Staaten eingelegt, so dass das Übereinkommen zwischen Deutschland und ihnen keine Anwendung findet. Es gilt das unter den Ziffern IV. und V. beschriebene Verfahren. Jeder Vertragsstaat bestimmt, welche Behörden in seinem Staat die "Haager Apostille" erteilen. Die Apostille-Behörden werden z.B. auf der Webseite der Haager Konferenz veröffentlicht: http://www.hcch.net/index en.php?act=conventions.authorities&cid=4\. Die Anschrift der zuständigen Apostille-Behörde kann Ihnen üblicherweise auch die Stelle mitteilen , von der die Urkunde stammt. Andernfalls wenden Sie sich bitte an die Justizverwaltung oder die Standesamtsaufsicht des Bezirks, in dem die Urkunde ausgestellt wurde. Auch die Webseite der örtlich zuständigen deutschen Auslandsvertretung enthält häufig Informationen zu den Apostille-Behörden im Amtsbezirk der Auslandsvertretung. Für die "Haager Apostille" werden Gebühren nach dem jeweiligen Landesrecht erhoben. 2 Anlage 1 zur Kleinen Anfrage Drs.: 6/12382 Die Apostille ist grundsätzlich vom Urkundeninhaber zu beschaffen. Gegebenenfalls kann ein privater örtlicher Dienstleister in Anspruch genommen werden. Nur wenn auch dies nicht möglich ist, kann unter Umständen die örtlich zuständige deutsche Auslandsvertretung weiterhelfen. Sie kann jedoch nur ftir deutsche Staatsangehörige tätig werden. Ob eine Unterstützung im Einzelfall möglich ist, sollte vor Übersendung der Urkunden telefonisch, perE-mail oder Fax abgeklärt werden. Die Beschaffung der Apostille ftir Urkunden ist eine gebührenpflichtige Amtshandlung . Die Gebühren (zurzeit EUR 30,- bis 250,-) und die entstandenen Auslagen (Gebühren der örtlichen Behörden) sind vom Antragsteller zu erstatten. IV. Legalisation ausländischer öffentlicher Urkunden Ausländische öffentliche Urkunden, auf die keines der in Ziffer I bis III genannten Übereinkommen anwendbar ist, können zum Gebrauch im deutschen Rechtsverkehr legalisiert werden. Ob eine Legalisation erforderlich ist oder ob die ausländische Urkunde auch ohne weiteren Nachweis als echt anerkannt wird, entscheidet die Behörde in Deutschland, bei der die Urkunde verwendet werden soll. Die Legalisation wird durch die deutschen Botschaften und Konsulate vorgenommen. Rechtsgrundlage ist § 13 Konsulargesetz, in dem es u.a. heißt: "Die Konsularbeamten sind befugt, die in ihrem Amtsbezirk ausgestellten öffentlichen Urkunden zu legalisieren. Die Legalisation bestätigt die Echtheit der Unterschrift, der Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat, und gegebenenfalls die Echtheit des Siegels, mit dem die Urkunde versehen ist. Die Legalisation wird durch einen auf die Urkunde zu setzenden Vermerk vollzogen." Ebenso wie die Konsulate fremder Staaten in Deutschland sind die deutschen Auslandsvertretungen im Legalisationsverfahren auf Vor- und Überbeglaubigungen durch Behörden des Gastlands angewiesen. Es liegt angesichts der vielen vorzunehmenden Legalisationen auf der Hand, dass in Ländern mit schwieriger Behörden- und Infrastruktur eine direkte Prüfung in jedem Einzelfall nicht durchfuhrbar ist. Hier sind die Auslandsvertretungen darauf angewiesen, dass die Behörden im Gastland die Beglaubigungen so verlässlich vornehmen, dass die fremde Urkunde mit dem Legalisationsvermerk der Botschaft zu Recht den gleichen Beweiswert wie eine deutsche Urkunde in Deutschland entfaltet. Denn durch die Legalisation wird es möglich, dass eine ausländische öffentliche Urkunde in Deutschland wie eine inländische öffentliche Urkunde behandelt wird. Die Konsularbeamten sind dazu berufen, am Schutz des Urkundenverkehrs im Inland mitzuwirken und das Vertrauen in die Zuverlässigkeit amtlicher Bescheinigungen zu schützen. Der Konsularbeamte lehnt daher die Legalisation nicht nur dann ab, wenn die Urkunde gefalscht ist, sondern auch, wenn es sich offenkundig um eine inhaltlich falsche Urkunde handelt, die einen Sachverhalt bescheinigt, der nicht wirklich vorliegt. Einige Auslandsvertretungen haben feststellen müssen, dass in ihrem Amtsbezirk die Voraussetzungen ftir die Legalisation von Urkunden nicht gegeben sind. Sie haben daher mit Billigung des Auswärtigen Amts die Legalisation bis auf weiteres eingestellt. Die Liste der betroffenen Länder und genauere Informationen hierzu finden Sie unter Ziffer V. 3 Für die Legalisation von Urkunden gelten folgende allgemeine Grundsätze: Anlage 1 zur Kleinen Anfrage Drs.: 6/12382 • Die ausländischen Urkunden müssen im Original vorgelegt werden; Kopien genügen auch dann nicht, wenn sie beglaubigt sind. • In den meisten Staaten ist die Legalisation von Urkunden nur möglich, wenn sie zuerst durch das Außenministerium oder andere Behörden des Ausstellerstaates beglaubigt worden sind. Wenn nach Auskunft der deutschen Auslandsvertretung eine Vorbeglaubigung und ggf. Überbeglaubigung der Urkunden erforderlich ist, so wenden Sie sich bitte unmittelbar an die hierftir zuständige Stelle. Nur in besonderen Ausnahmefällen kann die Auslandsvertretung die Beglaubigung flir den Urkundeninhaber einholen; für Angehörige des betreffenden Staates darf sie nach internationalen Grundsätzen generell nicht tätig werden. • Der Antrag auf Legalisation von Urkunden muss bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung eingereicht werden. • Falls der Urkundeninhaber nicht selbst bei der Auslandsvertretung vorsprechen kann, etwa weil er sich in Deutschland aufhält, können Antrag und Urkunde übersandt oder durch Verwandte oder Bekannte vor Ort eingereicht werden, wenn diese hierzu ordnungsgemäß bevollmächtigt wurden. In all diesen Fällen sollte dem Antrag eine Kopie des Reisepasses oder eines sonstigen Identitätsnachweises beigefügt werden. Hierdurch können Rückfragen der Auslandsvertretung und damit verbundener Zeitverlust vermieden werden. • Falls der Postweg nicht zuverlässig genug erscheint, um Antrag und Urkunden an die deutsche Auslandsvertretung zu übersenden, sollte einer der international tätigen, kommerziellen Kurierdienste beauftragt werden. Der amtliche Kurierweg zwischen dem Auswärtigen Amt und seinen Auslandsvertretungen dient ausschließlich der Beförderung der amtlichen Korrespondenz gemäß den Wiener Übereinkommen über diplomatische und konsularische Beziehungen und kann daher von Privatpersonen nicht in Anspruch genommen werden. • Für die Legalisation werden von den Auslandsvertretungen Gebühren und Auslagen nach dem Auslandskostengesetz erhoben. Die Gebühr beträgt zur Zeit EUR 25,- bis 85,- pro Urkunde. Kann die Legalisation nicht erfolgen, etwa weil sich die Urkunde als falsch erwiesen hat, fällt eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 75% an. Nähere Auskünfte zum Legalisationsverfahren erteilt die deutsche Auslandsvertretung, in deren konsularischem Amtsbezirk die Urkunde ausgestellt worden ist. Bitte beachten Sie, dass es in manchen Staaten keine deutsche Botschaft gibt und der entsprechende Amtsbezirk von einer deutschen Botschaft im Nachbarstaat betreut wird. Zu Taiwan unterhält die Bundesrepublik Deutschland keine diplomatischen Beziehungen. Es gibt dort jedoch eine inoffizielle Vertretung, das Deutsche Institut Taipeh. Diesem Büro sind Beamte zugeordnet, die auch konsularische Amtshandlungen vornehmen können. 4 V. Prüfung von Urkunden im Rahmen der Amtshilfe Anlage 1 zur Kleinen Anfrage Drs.: 6/12382 Nachdem einige Auslandsvertretungen feststellen mussten, dass in ihrem Amtsbezirk die Voraussetzungen flir die Legalisation von Urkunden nicht gegeben sind, haben sie mit Billigung des Auswärtigen Amts die Legalisation bis aufweiteres eingestellt. Diese Verfahrensänderung betrifft z.Zt. Urkunden aus den folgenden Ländern: Afghanistan, Äquatorialguinea, Aserbaidschan, Äthiopien, Bangladesch, Benin, Burundi, Cöte d'lvoire (Eifenbeinküste), Dominikanische Republik, Dschibuti, Eritrea, Gabun, Gambia, Ghana, Guinea, Guinea-Bissau, Haiti, Indien, Irak, Kambodscha, Kamerun, Kenia, Kirgisistan, Kongo (Demokratische Republik), Kongo (Republik), Kosovo, Laos, Liberia, Libyen (nur Einstellung der Legalisation von Ausbildungs-, Schul- und Universitätszeugnissen), Madagaskar, Mali, Marokko (nur Einstellung der Legalisation von Bescheinigungen wie Lebens- oder Wohnortbescheinigungen ), Mongolei, Myanmar, Nepal, Niger, Nigeria, Pakistan, Philippinen, Sierra Leone, Somalia, Sri Lanka, Sudan, Südsudan, Syrien (nur Einstellung der Legalisation anderer als Personenstandsurkunden), Tadschikistan, Togo, Tschad, Tunesien (nur Einstellung der Legalisation von Ausbildungs-, Schul- und Universitätszeugnissen) Turkmenistan, Uganda, Usbekistan, Zentralafrikanische Republik. Bitte beachten Sie hierzu die Merkblätter zu den einzelnen Staaten auf dieser Webseite. Die deutschen Auslandsvertretungen in den meisten betroffenen Ländern können jedoch -je nach den lokalen Gegebenheiten - im Rahmen der Amtshilfe ftir deutsche Behörden oder Rechtshilfe flir die Gerichte gutachtlich überprüfen, ob eine Urkunden formal echt ist und ob der bescheinigte Sachverhalt zutrifft und hierdurch den Inlandsbehörden Entscheidungshilfen geben. Deutsche Behörden oder Gerichte, die Urkunden aus einem der oben genannten Länder benötigen - etwa flir die Anmeldung zur Eheschließung oder die Eintragung in das Geburtenregister - können eine solche Überprüfung verlangen. Sie bestehen auf diesem zeit- und kostenaufwendigen Verfahren, wenn Zweifel am Beweiswert der Urkunden oder der Identität desUrkundeninhabers bestehen oder befürchtet wird, dass es sich um unechte oder inhaltlich falsche Urkunden handelt. Der Umstand, dass bei den Überprüfungen immer wieder festgestellt wird, dass eine Urkunde falsch ist, macht dieses Verfahren zum Schutz des Vertrauens in öffentliche Urkunden und die Beweiskraft deutscher Personenstandsregister erforderlich. Auch in anderen westlichen Staaten werden ausländische Urkunden oftmals nur nach einer entsprechenden Prüfung anerkannt. Die Überprüfung ausländischer Urkunden entfaltet auch Schutzfunktion flir in Deutschland lebende Bürger. Zuweilen erfahrtjemand erst im Zusammenhang mit der Überprüfung einer ausländischen Ledigkeitsbescheinigung, dass sein Partner noch im Ausland verheiratet ist. Oder Patienten werden dadurch in Deutschland vor der "Heilbehandlung" durch einen "Arzt" bewahrt, der vorgibt, seine Approbation aufgrundeines Examens an einer in Wahrheit nicht existierenden Hochschule erworben zu haben. Die lnlandsbehörde, die eine Überprüfung der ausländischen Urkunde wünscht, richtet ein Amtshilfeersuchen an die zuständige deutsche Auslandsvertretung. Dazu muss sie die ausländische Urkunde in der Regel im Original beifiigen, konkrete Fragen stellen oder um Globalüberprüfung ersuchen. Bitte prüfen Sie anhand des Merkblatts der Auslandsvertretung, ob weitere Unterlagen 5 Anlage 1 zur Kleinen Anfrage Drs.: 6/12382 fur die erbetene Urkundenüberprüfung benötigt werden. Die Überprüfung kann regelmäßig erst dann eingeleitet werden, wenn alle erforderlichen Unterlagen vorliegen. Die Inlandsbehörde muss weiterhin der Auslandsvertretung die Übernahme der dabei entstehenden Auslagen zusagen. Die Behörde kann ihrerseits die Auslagen dem Urkundeninhaber zur Erstattung aufgeben. Nach den Erfahrungen des Auswärtigen Amts bitten die Inlandsbehörden normalerweise den Urkundeninhaber, eine Sicherheitsleistung flir die zu erwartenden und oftmals beträchtlichen Überprüfungskosten bei ihr zu hinterlegen. Die Auslagen entstehen dadurch, dass die deutschen Auslandsvertretungen die gewünschte Überprüfung nicht ausschließlich mit eigenem Personal durchfuhren können, sondern sich regelmäßig auf die Erkundigungen von Vertrauensanwältenund sonstigen Vertrauenspersonen stützen müssen. Je nach Zeitaufwand der Prüfung sind Auslagen zu erstatten, die sich auf mehrere hundert Euro belaufen können. Einzelheiten dazu finden sich in den Merkblättern der deutschen Auslandsvertretungen. Entstandene Überprüfungskosten sind stets zu erstatten, auch dann, wenn sich die geprüfte Urkunde als falsch erwiesen hat. Die eingeholten Auskünfte werden von den Konsularbeamten ausgewertet und zu einem Überprüfungsergebnis zusammengefasst. Die Urkunden und die Stellungnahme der Auslandsvertretung gehen anschließend der ersuchenden Behörde zu. Um dem Urkundeninhaber die spätere Verwendung seiner Urkunde bei anderen Behörden zu erleichtern und unnötige weitere Prüfungen zu vermeiden, wird der Urkunde ein entsprechender Hinweis beigefugt Die inländischen Behörden können zur Übermittlung ihrer Amtshilfeersuchen an die deutsche Auslandsvertretung den amtlichen Kurierweg des Auswärtigen Amts mitbenutzen. Privatpersonen können diesen Kurierweg hingegen nicht in Anspruch nehmen. Wegen des großen Geschäftsanfalls in Urkundenangelegenheiten, den geographischen Besonderheiten und der häufig schwierigen Überprüfungslage ist bei vielen Auslandsvertretungen mit einer Bearbeitungsdauer von mehreren Monaten zu rechnen. Auch hierüber gibt das Merkblatt der Auslandsvertretung genauere Auskunft. Bitte achten Sie darauf, dass Sie eine Eingangsbestätigung der Auslandsvertretung erhalten. Hinzu kommen die nicht zu unterschätzenden Postlaufzeiten : Nach den Erfahrungen der Auslandsvertretungen dauert es oftmals zwei bis drei Wochen, bis ihre Schreiben den inländischen Empfänger erreichen. Dem Auswärtigen Amt ist bewusst, dass die Überprüfung ausländischer Urkunden wegen der unausweichlich zeitaufwendigen Bearbeitung eine erhebliche Belastung fur die Betroffenen bedeuten kann. Alle Auslandsvertretungen sind deshalb angewiesen, die Bearbeitungszeiten möglichst kurz zu halten. Die Merkblätter der Auslandsvertretungen, in denen die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens erläutert sind, werden regelmäßig aktualisiert; Sie finden sie auf dieser Webseite. Außerdem sind die Merkblätter teilweise auch auf der jeweiligen Webseite der Auslandsvertretung veröffentlicht. Für einige der betroffenen Länder liegen derzeit keine Merkblätter vor, da fur diese Länder entweder bislang kein entsprechender Bedarf bestand oder aber eine Urkundenüberprüfung aufgrund der lokalen Verhältnisse zurzeit nicht möglich ist. Die inländischen Behörden werden vom Auswärtigen Amt regelmäßig über die Staaten informiert, in denen Urkundenüberprüfungen nicht durchgeführt werden können. 6 VI. Übersetzungen Anlage 1 zur Kleinen Anfrage Ors.: 6/12382 Von deutschen Behörden und Gerichten wird meist eine Übersetzung fremdsprachiger Urkunden gefordert. Übersetzungen durch einen in Deutschland öffentlich beeidigten oder anerkannten Übersetzer werden regelmäßig akzeptiert. Ob eine im Ausland gefertigte Übersetzung in Deutschland verwendet werden kann, entscheidet die jeweilige Behörde in eigenem Ermessen. Dabei sind die Regelungen zum freien Dienstleistungsverkehr in Art. 56 ff. des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und Art. 16 der EU-Dienstleistungsrichtlinie 20061123/EG zu berücksichtigen, die in den EU-Mitgliedstaaten gelten, sowie in Art. 36 ff. des EWR-Abkommens, das in den EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen anwendbar ist. Übersetzungen von in diesen Staaten anerkannten oder vereidigten Übersetzern, die offensichtliche Mängel aufweisen, können jedoch zurückgewiesen werden. Übersetzungen gelten als Sachverständigenleistungen, nicht als öffentliche Urkunden. Daher ist das Legalisations-und das Apostille-Verfahren auf Übersetzungen nicht anwendbar. Die Fertigung und die Bestätigung der Richtigkeit von Übersetzungen gehört grundsätzlich nicht zu den Aufgaben einer deutschen Auslandsvertretung. Die Auslandsvertretung entscheidet selbst, ob sie diese Dienstleistung anbieten kann. Die Konsularbeamten können die Richtigkeit einer Übersetzung zudem nur bestätigen, wenn sie die Landessprache hinreichend beherrschen. VII. Urkunden ausländischer Botschaften und Konsulate Urkunden, die von den Botschaften oder Konsulaten eines Vertragsstaats des Europäischen Übereinkommens zur Befreiung der von diplomatischen oder konsularischen Vertretern errichteten Urkunden von der Legalisation vom 07.06.1968 ausgestellt wurden, sind von jeder Förmlichkeit befreit. Die Vertragsstaaten des Übereinkommens sind: Belgien, Deutschland, Estland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Liechtenstein, Luxemburg , Moldau, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Spanien, Tschechische Republik, Türkei, Vereinigtes Königreich, Zypern. Für Urkunden, die von der Auslandsvertretung eines Nichtvertragsstaats in Deutschland ausgestellt worden sind, ist eine Echtheitsbestätigung durch die deutschen Auslandsvertretungen nicht möglich. Auch das Auswärtige Amt kann sich zur Beweiskraft dieser Urkunden nicht äußern, sondern allenfalls bestätigen, dass der Aussteller der Urkunde ordnungsgemäß zur Diplomatenoder Konsularliste angemeldet ist. Diese Bestätigung ist jedoch meist entbehrlich, denn in der Liste der ausländischen Vertretungen in Deutschland (www.auswaertigesamt .de/DE/Laenderinfonnationen/03-WebseitenA V lU ebersieht node.html) ist das konsularische Personal der Vertretungen aufgeführt. Falls bei der deutschen Behörde Zweifel an der Echtheit einer konsularischen Urkunde bestehen, können diese durch unmittelbare Rückfrage beim Aussteller der Urkunde ausgeräumt werden. Eine Beteiligung des Auswärtigen Amts ist hierfür normalerweise nicht erforderlich. 7 VIII. Beschaffung von Urkunden aus dem Ausland Anlage 1 zur Kleinen Anfrage Drs.: 6/12382 Informationen zu den Möglichkeiten der Beschaffung von Personenstandsurkunden, notariellen und gerichtlichen Dokumenten aus dem Ausland erhalten Sie über die Internetseite der zuständigen deutschen Auslandsvertretung. Falls die zuständige Auslandsvertretung diese Informationen ausnahmsweise nicht online anbietet oder ftir den Fall, dass Sie darüber hinaus Fragen haben, nehmen Sie bitte direkten Kontakt zu der zuständigen deutschen Auslandsvertretung auf. Bitte beachten Sie, dass die Beschaffung von Urkunden und Dokumenten durch die Auslandsvertretung nur dann erfolgen kann, wenn diese nicht auf zurnutbare Weise durch Sie selbst oder einen privaten örtlichen Dienstleister beschafft werden können und die Auslandsvertretung nach örtlichem Recht in dieser Hinsicht tätig werden darf. Zudem können Urkunden und sonstige Dokumente nur ftir deutsche Staatsangehörige beschafft werden. Der Antragsteller muss darüber hinaus ein berechtigtes Interesse an der Ausstellung der Urkunde nachweisen und in der Lage sein, detaillierte Angaben (vollständige Namen der Beteiligten, Ort, Datum, wenn möglich Registernummer des Personenstandsfalls) zu machen. Die Beschaffung von Urkunden durch die deutsche Auslandsvertretung ist eine gebührenpflichtige Amtshandlung. Gebühren (zur Zeit 30,- bis 250,- EUR) und Auslagen (z.B. Gebühren der örtlichen Behörden, Portokosten etc.) sind vom Antragsteller zu erstatten. Die Beschaffung von Dokumenten im Zusammenhang mit genealogischen Nachforschungen gehört nicht zu den Aufgaben der deutschen Auslandsvertretungen. Hinweise und Hilfestellung kann möglicherweise die Deutsche Arbeitsgemeinschaft Genealogischer Verbände anbieten, die Sie wie folgt erreichen: anfragen@dagv.org Das Auswärtige Amt verfugt nicht über Informationen zur Beschaffung von Urkunden aus dem Ausland und kann auch nicht bei deren Beschaffung behilflich sein. Die Weiterleitung von Schreiben an die zuständige deutsche Auslandsvertretung oder eine ausländische Stelle durch das Auswärtige Amt ist ebenfalls nicht möglich, da der amtliche Kurierweg mit den Auslandsvertretungen ausschließlich der Beförderung der amtlichen Korrespondenz gemäß den Wiener Übereinkommen über diplomatische und konsularische Beziehungen dient und Dritten nicht offen steht. Bitte versenden Sie Ihre Anfragen deshalb per Email, auf dem regulären Postweg oder mit einem privaten Kurierdienst. Auswärtiges Amt, Stand Januar 2018 Hinweis: Alle Angaben dieses Merkblattes beruhen auf den Erkenntnissen und Erfahrungen des Auswärtigen Amts zum Zeitpunkt der Abfassung des Merkblatts. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen, kann keine Gewähr übernommen werden. 8 2018-03-08T10:28:55+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes