STAATSMIN1STERIUM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Juliane Nagel, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/12387 Thema: Alternative Dokumente auch in Erstaufnahmeeinrichtungen aufgetaucht Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „In den Erstaufnahmeeinrichtungen in Dresden sowie Grillenburg tauchen alternative Dokumente auf, die von der Landesregierung in den Antworten auf die Anfragen mit der Drs. 6/9127 sowie Drs. 6/10352 nicht aufgeführt wurden. Die Dokumente, die die Geflüchteten in den Erstaufnahmeeinrichtungen erhalten, lauten ,Unterkunftsbogen für ZAB-Nummer'. In einem weiteren Fall konnte der Betroffene lediglich die BÜMA sowie eine Auflage zur Wohnsitznahme auf der Hamburger Straße 19 in 01067 Dresden vorlegen. Kopien der Exemplare liegen der Fragestellerin vor. In Drs. 6/10352 sowie Drs. 6/11485 antwortet die Landesregierung: ,[...] eine Duldung [ist] zu erteilen, wenn die Abschiebung zwar möglich ist, jedoch der Zeitraum der Abschiebung, innerhalb dessen die Abschiebung durchgeführt werden kann, ungewiss ist und/ oder die Ausreisepflicht des Ausländers nicht ohne Verzögerung durchgesetzt werden kann. [...] Die Ausländerbehörde hat also nicht nur zu untersuchen , ob die Abschiebung des Ausländers überhaupt durchgeführt werden kann, vielmehr hat sie auch zu prüfen, innerhalb welchen Zeitraums dies möglich ist. Ist dieser Zeitraum ungewiss, ist eine Duldung zu erteilen [...]. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der für die Durchführung der Abschiebung notwendige Zeitraum, der für administrative Vorkehrungen benötigt wird, diese nicht zeitweise unmöglich macht. Für diesen Zeitraum braucht die Ausländerbehörde damit keine Duldung zu erteilen.' Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 24b-1053/42/56 Dresden, 8. März 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3,6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Dies erschließt sich der Fragestellerin insofern nicht, als dass die Zentrale Ausländerbehörde die Abschiebung organisiert und somit den lokalen Ausländerbehörden direkt kommunizieren kann, innerhalb welchen Zeitraums die Abschiebung möglich ist oder ob der Zeitraum ungewiss ist." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Personengruppen, die in welchen Erstaufnahmeeinrichtungen untergebracht sind, erhalten einen solchen ZAB-Unterkunftsbogen beziehungsweise eine Auflage zur Wohnsitznahme in der betreffenden Erstaufnahmeeinrichtung beziehungsweise welche anderen, alternativen Dokumente erhalten die Personengruppen ? Jeder Ausländer, der verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, erhält nach erfolgter Registrierung von der Landesdirektion Sachsen als Zentrale Ausländerbehörde (ZAB) einen Unterkunftsbogen. Dieser wird in der Regel in Kombination mit einem Ankunftsnachweis nach § 63a Asylgesetz (AsylG) oder einer Aufenthaltsgestattung mitgeführt. Der Unterkunftsbogen stellt die Legitimation zum Betreten der jeweiligen Aufnahmeeinrichtung dar. Eine eigenständige Auflage zur Wohnsitznahme wird in der Aufnahmeeinrichtung wohnverpflichteten Ausländern regelmäßig nicht erteilt. Der Hinweis auf die bereits von Gesetzes wegen bestehende Wohnverpflichtung in der Aufnahmeeinrichtung nach § 47 Absatz 1 Satz 1 AsylG ist Bestandteil des Merkblatts nach § 47 Absatz 4 Satz 1 AsylG, welches jedem Asylbewerber in einer ihm verständlichen Sprache ausgehändigt wird. In Einzelfällen wird im Rahmen der Weiterleitung an eine andere Aufnahmeeinrichtung bzw. eine kommunale Unterbringungsbehörde eine Auflage bzw. Anlaufbescheinigung mit der Aufforderung zur dortigen Meldung ausgestellt. Die Anlaufbescheinigung ist dabei bundesweit einheitlich (generiert in der Personalinfrastrukturkomponente). Des Weiteren wird in Fällen, in denen der Ausländer keinen Asylantrag stellt (§ 15a AufenthG), eine Bescheinigung über die Meldung als unerlaubt eingereister Ausländer ausgestellt. Frage 2: Seit wann erhalten Geflüchtete, die in Erstaufnahmeeinrichtungen untergebracht sind, solche „ZAB-Unterkunftsbogen" beziehungsweise Auflagen zur Wohnsitznahme ? Der Unterkunftsbogen sowie die Anlaufbescheinigung werden seit Mitte Mai 2016 ausgegeben . Von der Meldeauflage im Rahmen der Weiterleitung und der Bescheinigung über die Meldung als unerlaubt eingereister Ausländer wird seit vielen Jahren entsprechend den gesetzlichen Regelungen Gebrauch gemacht. Es handelt sich nicht um Auflagen zur Wohnsitznahme, sondern zur Veranlassung, dass sich der Betroffene in eine bestimmte Einrichtung begibt und dort meldet. Seite 2 von 3 STAATSM1N1STER11JM DES INNERN Freistaat SACHSEN Frage 3: Warum hat die Landesregierung „ZAB-Unterkunftsbogen" beziehungsweise Auflagen zur Wohnsitzaufnahme nicht in den genannten Drucksachen als alternative Dokumente angegeben? Die von der Fragestellerin in Bezug genommenen Drucksachen thematisieren Duldungsbescheinigungen sowie andere Bescheinigungen, die statt einer Duldungsbescheinigung erteilt werden. Der Unterkunftsbogen und die Auflage bzw. Anlaufbescheinigung werden nicht anstelle einer Duldungsbescheinigung erteilt, sondern stellen Schriftstücke dar, die der unmittelbaren Gewährung von Unterkunft oder der Weiterleitung an die zuständige Stelle dienen. Daher waren diese Schriftstücke nicht zum Gegenstand der Beantwortung der Kleinen Anfragen Drs.-Nrn. 6/9172, 6/10352 und 6/11485 zu machen. Frage 4: Anhand welcher Kriterien kommt die Ausländerbehörde zu dem Schluss, dass der Zeitraum, innerhalb dessen die Abschiebung möglich ist, ungewiss ist? Der Zeitraum, innerhalb dessen die Abschiebung möglich ist, ist beispielsweise ungewiss , wenn keine Reisedokumente vorliegen und erst eine Identifizierung durch das Heimatland erfolgen muss oder die Frage der Reisefähigkeit zu klären ist. Da es sich allerdings immer um Einzelfallbetrachtungen handelt, kann diese Angabe nicht für jede Fallkonstellation als abschließend betrachtet werden. Frage 5: Wie viel Zeit nimmt die Prüfung des Zeitraums über die Durchführbarkeit der Abschiebung durchschnittlich in Anspruch? Da es sich hier um eine große Bandbreite unterschiedlichster Einzelfallbetrachtungen handelt, kann keine Aussage zur durchschnittlich benötigten Zeit getroffen werden. 9t-friendlichr Grüßen L rof Dr. Roland Wöller Seite 3 von 3 2018-03-08T10:23:18+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes