STAATSMINISTERIUM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Ines Saborowski, CDU-Fraktion Drs-Nr.: 6/12401 Thema: Vorfall am 03. Februar 2018 gg. 21.45 Uhr in der Chemnitzer Innenstadt Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Nach einer Mitteilung der Chemnitzer Polizeidirektion kam es am 03. Februar 2018 gegen 21.45 Uhr in der Chemnitzer Innenstadt in der Straße der Nationen zu einem Zwischenfall bei welchem ein 40 -jähriger mutmaßlich durch einen 13 -jährigen Afghanen sowie einen 15 -jährigen Iraner brutal attackiert, geschlagen und mit Reizgas besprüht wurde. Dabei sollen die beiden Jugendlichen versucht haben, dem Opfer das Handy zu entwenden. Auch der 29 -jährige Begleiter des Opfers soll von den beiden Jugendlichen tätlich angegriffen und mit Reizgas besprüht worden sein." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Erkenntnisse liegen der Staatsregierung über diesen Vorfall seitens der Polizeidirektion Chemnitz bzw. der Stadt Chemnitz (Jugendamt ) als zuständige Behörde für die Betreuung minderjähriger Asylbewerber vor? Am 3. Februar 2018 hielt sich gegen 21:45 Uhr eine Gruppe von vier Personen im Stadthallenvorpark der Stadt Chemnitz auf. Nach derzeitigem Kenntnisstand forderte ein Kind aus dieser Gruppe vom Geschädigten die Herausgabe seines Mobiltelefons und sprühte dem Geschädigten dabei mehrfach Reizgas ins Gesicht. In der weiteren Folge trat das Kind mehrfach erst gegen den Rücken des Geschädigten, und als dieser am Boden lag, gegen den Kopf. Ein Jugendlicher aus der Gruppe versuchte, den Tatverdächtigen vom Opfer wegzuziehen. Als weitere Personen auf das Geschehen aufmerksam wurden, flüchtete die Gruppe. Die Ermittlungen sind noch 0111111111111111 ..111111M 0111M 1113 CJI Freistaat SAC1-I SEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 33-1053/49/42 Dresden, 8. März 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7,8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTEMM DES INNERN nicht abgeschlossen. Der strafunmündige Tatverdächtige wird intensiv durch das Jugendamt Chemnitz betreut. Frage 2: Wem und wann wurden die mutmaßlichen minderjährigen Täter nach erfolgter Feststellung der Personalien in Obhut übergeben? Der strafunmündige Tatverdächtige sowie der in der Antwort auf die Frage 1 genannte Jugendliche wurden nach Abschluss der polizeilichen Maßnahmen ihren Vätern übergeben . Frage 3: Sind die beiden mutmaßlichen Täter bereits im Vorfeld der Tat vom 03. Februar 2018 als Straftäter auffällig geworden und wurden im Zuge der Feststellung der Personalien dabei Altersfeststellungen durch qualifizierte Inaugenscheinnahme, ärztliche Untersuchung bzw. Personaldokumente vorgenommen? Frage 4: Wird eine Altersfeststellung, sofern noch nicht vorgenommen, im Zuge des aktuellen Ermittlungsverfahrens durchgeführt? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 3 und 4: Das tatverdächtige Kind ist gemäß § 19 Strafgesetzbuch schuldunfähig und wird deshalb nicht als Straftäter geführt. Auch liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Altersangabe unzutreffend ist. Vom äußeren Eindruck her handelt es sich um ein Kind. Bezüglich des in der Antwort auf die Frage 1 genannten Jugendlichen haben die bisherigen Ermittlungen keine Anhaltspunkte für eine Tatbeteiligung ergeben. Für eine Altersfeststellung besteht daher keine Veranlassung. Frage 5: Wer überwacht in welchem Umfang, durch welche Maßnahmen, mit welchen möglichen Restriktionsmaßnahmen und Verantwortlichkeiten unbegleitete minderjährige Asylbewerber im Rahmen der Einhaltung des Jugendschutzgesetzes? Unbegleitete minderjährige Ausländer unterliegen den Vorgaben des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII), d. h. sie sind in Einrichtungen der Jugendhilfe unterzubringen . Für den Betrieb einer derartigen Einrichtung, in der Kinder oder Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages betreut werden oder Unterkunft erhalten, bedarf der Träger, außer in den in § 45 Absatz 1 Satz 2 SGB VIII geregelten Fällen, einer Erlaubnis nach § 45 SGB VIII, die vom Landesjugendamt erlassen wird. In dem Bescheid wird u. a. geregelt, dass der jeweilige Einrichtungsträger für die Einhaltung der Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes einschließlich des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags der Länder sowie des Sächsischen Nichtraucherschutzgesetzes in der jeweiligen Einrichtung verantwortlich ist. Unabhängig von der Gesamtverantwortung des örtlichen öffentlichen Trägers der Jugendhilfe gemäß § 79 i. V. m. § 85 Absatz 1 SGB VIII regelt § 37 Landesjugendhilfegesetz (LJHG) die Zuständigkeiten in Bezug auf die Überwachung des Jugendschutzes. Freistaat SACH SEN Seite 2 von 3 STAATSMINISTERIUM DES INNERN IM I. ,..M111 110 Die Einhaltung der Vorschriften kontrollieren nach § 37 Absatz 1 LJHG die Orts- und Kreispolizeibehörden und der Polizeivollzugsdienst. Wenn Verstöße festgestellt werden , folgen Sanktionen. Diese verhängen bei Ordnungswidrigkeiten das Ordnungsamt bzw. bei Straftaten die Strafgerichte. Mit-freundlicher) Grüßen Pfof. Dü-Roland Wöller Freistaat SAC1-I SEN Seite 3 von 3 2018-03-08T10:51:30+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes