STAATSMINISTERIUM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Valentin Lippmann, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/12409 Thema: Neonazistisches Konzert am 27.05.2017 in Moritzburg Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Vorbemerkung: Am 27. Mai 2017 fand in Moritzburg ein neonazistisches Konzert mit ,Hobbit` (Italien), True Agression` ,Oberlausitz` und ,White Resistance` (SN) statt. Es nahmen ca. 130 Personen teil." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Der Fragesteller verwendet in der Kleinen Anfrage den Begriff „extreme Rechte". Für die Beantwortung wird insoweit auf die Vorbemerkung Nummer 1. in der Antwort der Sächsischen Staatsregierung auf die Große Anfrage Drs.-Nr. 5/4956 verwiesen. Frage 1: Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung über das Objekt, in dem das Konzert stattgefunden hat? Das Konzert fand in 01468 Moritzburg, Dresdner Straße (Bad Sonnenland) statt. Frage 2: Wer ist Eigentümer des Objektes und inwiefern bestehen Verbindungen des Eigentümers zur extremen Rechten bzw. inwieweit verfügen Neonazis über eine uneingeschränkte grundsätzliche Zugriffsmöglichkeit ? Hierzu liegen der Staatsregierung keine Erkenntnisse vor. Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 16-0141.50/3283 Dresden, 8. März 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSM1N1STER1UM DES INNERN OMI 1113 Freistaat SACHSEN Frage 3: Wer trat als Veranstalter des Konzertes in Erscheinung? Als Veranstalter des Konzertes trat eine Einzelperson auf. Von einer weitergehenden Beantwortung wird abgesehen. Auskünfte über personenbezogene Daten, insbesondere Namen von Geschehensbeteiligten und Personennamen , unterliegen dem Schutz des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 33 SächsVerf). Gleiches gilt für Angaben, wenn durch ihre Nennung Rückschlüsse auf Personen gezogen werden könnten. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ist ein Recht Dritter im Sinne des Art. 51 Abs. 2 SächsVerf. Die Staatsregierung hat den Informationsanspruch des Fragestellers mit den Rechten Dritter am Schutz ihrer persönlichen Daten abgewogen. Die Abwägung hat in den Fällen, in denen der Staatsregierung über die in der Beantwortung enthaltenen Angaben hinaus personenbezogene Daten bekannt sind, zu dem Ergebnis geführt, dass dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung Vorrang zukommt, so dass die Angabe dieser Daten mit Extremismusbezug unterbleiben muss. Gerade die Unterrichtung darüber , dass bestimmte Daten im Sinne des § 2 SächsVSG über eine Person bekannt sind, betrifft einen auch in Bezug auf den öffentlichen wie nichtöffentlichen parlamentarischen Umgang besonders geschützten Datenkreis, nämlich Daten, die Rückschlüsse auf politische Meinungen zulassen. Der Schutzgedanke hat umso nachhaltiger zu wirken , als es hier nicht allein um eine schlichte politische Betätigung geht, sondern die betroffene Person einem extremistischen Kontext und einem bestimmten - in der Auseinandersetzung mit anderen befindlichen - Lager zugeordnet werden soll. Frage 4: Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung hinsichtlich weiterer durchgeführter oder geplanter Veranstaltungen von Neonazis in diesem Objekt? Hierzu liegen der Staatsregierung keine Erkenntnisse vor. pilitg undlic en Grüßen .11. of. Dr. Roland Wöllerof.-DT. Roland Wöller Seite 2 von 2 2018-03-08T10:22:20+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes