STAATSMINISTERIUM DES INNERN ^ l Freistaat m SACH SEIM Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 55-0141.51/2665 Dresden, Ay. April 2015 Kleine Anfrage der Abgeordneten Eva Jähnigen, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/1243 Thema: Förderung von preiswertem und sozialem Wohnungsbau in Sachsen durch den Freistaat Sachsen Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Auf einer Pressekonferenz am Donnerstag dem 19.03.2015 hat Innenminister Ulbig in seiner Eigenschaft als derzeitiger OB-Kandidat in Dresden Vorstellungen über den Aufbau einer neuen Wohnungsgesellschaft in Dresden erläutert. Diese Wohnungsbaugesellschaft soll DREWO (Dresden Wohnen GmbH & Co. KG) heißen. Gesellschafter sollen die Stadt, die DREWAG und die DVB, deren Dachorganisation TWD (Technische Werke) und STESAD (Städtische Baugesellschaft) sein. Binnen fünf bis zehn Jahren soll die Gesellschaft rund 5000 Wohnungen gebaut werden. Finanziert werden soll dies u. a. aus 190 Millionen Euro Gesellschafterdarlehen sowie 410 Millionen Euro Schulden.“ Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Durch welche konkreten Maßnahmen und finanziellen Zuwendungen in welcher Höhe förderte bzw. fördert der Freistaat Sachsen bezahlbares Wohnen im Mietwohnungsbereich und sozialen Wohnungsbau jeweils in den Jahren von 2010 - 2014 und im Entwurf des Doppelhaushaltes 2015/16? (Auflistung der konkreten Maßnahmen, ihrer Ziele und jeweiligen finanziellen Zuwendungen in Bezug auf die einzelnen Jahresscheiben 2010 - 2014 sowie für den Entwurf des Doppelhaushaltes 2015/16 sowie ggf. in der Gesamtsumme erbeten.) Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM des mmm Freistaat SACHSEN Bezahlbares Wohnen sowie soziale Wohnraumförderung wurden und werden vom Freistaat Sachsen durch die Instrumente der Wohnraumförderung unterstützt. Hierfür wurden insbesondere die Förderrichtlinien des Staatsministeriums des Innern zur Förderung des Wohneigentums, der energetischen und der mehrgenerationengerechten Sanierung von Wohnraum geschaffen. Zur Beantwortung der Frage der hierfür zur Verfügung gestellten Mittel des Freistaates Sachsen in den Jahren 2010 bis 2014 wird auf die Antworten der Staatsregierung auf die Kleinen Anfragen Drs.-Nr. 6/329, 6/862, 6/1129 und 6/1131 verwiesen. Im Entwurf des Haushaltsplanes 2015/2016 (Regierungsentwurf; Stand: 22. Januar 2015) sind 2015 und 2016 Haushaltsmittel in Höhe von jeweils 44.638,0 TEUR als Zuweisungen für Investitionen an das Sondervermögen “Wohnraumförderungsfonds Sachsen“ für Zwecke der Wohnraumförderung vorgesehen. Frage 2: Welche Bedarfsanmeldungen für Zuschüsse der sozialen Wohnraumförderung liegen der Staatsregierung aus sächsischen Kommunen, insbesondere der Stadt Leipzig und der Landeshauptstadt Dresden seit wann vor? Der Staatsregierung liegen keine Bedarfsanmeldungen für Zuschüsse zur sozialen Wohnraumförderung aus sächsischen Kommunen vor. Ist die Staatsregierung bereit, sächsischen Kommunen solche landeseigenen Grundstücke, die nicht mehr für Zwecke des Landes benötigt werden, für den Bau von preiswerten bzw. barrierefreien Mietwohnungen bzw. Sozialwohnungen ermäßigt und kurzfristig zur Verfügung zu stellen? Der Umgang mit staatseigenen Liegenschaften ist in den §§ 63 und 64 SäHO geregelt. Nach § 63 Abs. 3 SäHO dürfen Vermögensgegenstände nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden. Ausnahmen können im Haushaltsplan oder im Haushaltsgesetz zugelassen werden. Im Entwurf des Haushaltsgesetzes 2015/2016 werden unter § 12 die Ausnahmetatbestände zu § 63 Abs. 3 Satz 2 SäHO benannt. Eine verbilligte oder unentgeltliche Überlassung bzw. Veräußerung von freistaatseigenen Grundstücken zum Zweck des kommunalen Wohnungsbaus ist nicht vorgesehen. Nach § 12 Abs. 4 des Entwurfs des Haushaltsgesetzes 2015/2016 ist eine Veräußerung unter dem vollen Wert bei Grundstücken von Konversionsstandorten zulässig. Des Weiteren kann das Staatsministerium der Finanzen nach § 63 Abs. 4 SäHO Ausnahmen zulassen, wenn der Wert gering ist oder ein dringendes Staatsinteresse besteht. Das Vorliegen von dringendem Staatsinteresse ist einer Einzelfallprüfung Vorbehalten. Wann ist mit Erlass und Inkrafttreten der von der Landeshauptstadt Dresden beantragten Rechtsverordnung zur Absenkung der Kappungsgrenzen der Bestandsmieten von 20 Prozent auf 15 Prozent innerhalb von drei Jahren gemäß § 558 Abs. 3 BGB durch die Staatsregierung konkret zu rechnen? Die Abstimmung innerhalb der Staatsregierung ist noch nicht abgeschlossen. Frage 3 Frage 4: Seite 2 von 3 STAATSMINISTERUJM DES INNERN Frage 5: Befürwortet die Staatsregierung künftig die Einführung einer Mietpreisbremse für die Wiedervermietung von Wohnungen in lokal angespannten Wohnungsmärkten bestimmter Gemeinden oder Gemeindeteile, nach der Mieten künftig nur zehn Prozent über der Vergleichsmiete liegen dürfen? Von feiner Beantwortung der Frage durch die Staatsregierung wird abgesehen. Die Frag® ist auf eine Bewertung gerichtet. Zur Abgabe einer Bewertung ist die Staatsre-gieri|ng m$ht verpflichtet. Mit freundlichen Grüßen l Markus Ulbig Freistaat SACHSEN Seite 3 von 3