SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR KULTUS Postfach 10 09 10 I 01079 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Piatz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Susanne Schaper Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/12430 STAATSMlNlSTERlUM FÜR KULTUS Thema: Essenssperren in Kindertagesstätten auf Grund nicht erfolgter Bezahlung Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: "Eine Mutter berichtete mir in meiner Bürgersprechstunde, dass sie ihr Kind fast eine Woche nicht in die Kindertagesstätte bringen durfte, bzw. ihr Kind vor dem Mittagessen hätte abholen müssen, weil der Essensversorger kein Essen für ihr Kind geliefert hat, da sie vergessen hat, 5 Euro Mahngebühren zu überweisen." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Ist der Staatsregierung bekannt, wie häufig Essensversorger in kommunalen Kindertagesstätten für einzelne Kinder kein Essen geliefert haben, weil deren Eltern dieses nicht fristgerecht gezahlt haben? (Wenn möglich bitte für die Jahre 2015, 2016 und 2017 aufführen und nach Landkreisen und kreisfreien Städten aufschlüsseln und nach Versorgern sortieren!) Frage 2: Ist der Staatsregierung bekannt, wie viele Kinder von der Betreuung in kommunalen Kitas ausgeschlossen bzw. bereits vor dem Mittagessen von den Eltern abgeholt werden mussten, weil für sie kein Essen geliefert wurde? (Wenn möglich bitte aufschlüsseln wie unter 1 !) Frage 3: Wie hoch sind die durchschnittlichen Kosten für ein Mittagessen in den Kindertagesstätten? (Bitte aufschlüsseln nach Landkreisen und kreisfreien Städten!) Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 bis 3: Hierzu liegen der Sächsischen Staatsregierung keine Angaben vor. Seite 1 von 2 S SACHsEN Der Staatsminister Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Geschäftszeichen (bitte bei Antwort angeben) Z-1 053/12/35 Dresden.Ot . März 2018 Hausanschrift Sächsisches Staatsministerium f!lr Kultus Carolaplatz 1 01097 Dresden www.smk.sachsen.de De-Maii-Zugang : poststelle@smk-sachsen.de-mail.de Verkehrsverbindung : Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3. 7. 8 STAATSMlNlSTERlUM FÜR KULTUS S SACHsEN Frage 4: Gibt es eine rechtliche Grundlage, auf die sich Kindertagesstätten beziehen können, wenn sie Kinder von der Betreuung aus diesem Grund ausschließen und Eltern auch nicht gestattet ist, ein Mittagessen mitzugeben? Frage 5: Dürfen Kinder von der Mittagsspeisung ausgeschlossen werden, weil Eltern beispielsweise vergessen haben, eventuell angefallene Mahngebühren in geringer Höhe zu zahlen und wenn ja, ist das im Sinne des Versorgungsauftrages ? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 4 und 5: Der Betreuungsvertrag der Kindertageseinrichtung legt die rechtlichen Rahmenbedingungen für das Betreuungsverhältnis zwischen der Einrichtung und den Eitern fest und regelt unter anderem die Versorgung mit der Mittagsverpflegung. Verbindliche Maßnahmen bei nicht erfolgter Bezahlung der Essensbeiträge wie z. B. ein Betreuungsausschluss des Kindes oder die Gestattung eigenes Mittagessen mitzugeben, können trägerindividuell im Betreuungsvertrag festgelegt werden. Träger von Kindertageseinrichtungen können die Versorgung der Mittagsverpflegung auch an Dritte (Catering-Unternehmen) auf Basis einer Kooperationsvereinbarung (Rahmenvertrag) übertragen. Eine gesetzliche Verpflichtung für Eitern, die Mittagsversorgung durch einen Caterer in Anspruch zu nehmen, besteht nicht. Grundsätzlich ist es möglich, die Verpflegung mitzubringen, sofern der Betreuungsvertrag mit der Kindertageseinrichtung dies nicht ausschließt. Essenssperrungen bei nicht gezahlten Essensbeiträgen oder fälligen Mahngebühren werden in den zusätzlich abgeschlossenen privatrechtliehen Verträgen individuell zwischen den Personensorgeberechtigten und dem Gatering-Unternehmen festgelegt. Das Vorgehen bei nicht gezahlten Essensbeiträgen unterliegt daher keiner einheitlichen Regelung. Mit freundlichen Grüßen Seite 2 von 2 2018-03-06T08:45:20+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes