STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZlALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 10 1 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Piatz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Susanne Schaper, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/12431 Thema: Mutterschaftsgeld und die Mitwirkung von Arbeitgebern Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: "ln einer meiner Sprechstunden berichtete mir eine junge Mutter, dass sie kein Mutterschaftsgeld erhält, weil ihr Arbeitgeber die Mitwirkung trotz mehrfacher Aufforderung durch die Krankenkasse verweigert, bzw. ihr nur unzureichend nachkommt, was sie in eine existenzbedrohende Situation gebracht hat." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Sind Arbeitgeber verpflichtet, entsprechende Auskünfte auf Verlangen der Krankenkassen zur Gewährung von Mutterschaftsgeld herauszugeben? Gemäß § 19 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (Mutterschutzgesetz - MuSchG) erhält eine Frau, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, für die Zeit der Schutzfristen vor und nach der Entbindung sowie für den Entbindungstag Mutterschaftsgeld nach den Vorschriften des § 24i des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V). Eine Frau erhält während ihres bestehenden Beschäftigungsverhältnisses für die Zeit der Schutzfristen vor und nach der Entbindung sowie für den Entbindungstag von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld . Als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld wird der Unterschiedsbetrag zwischen 13 Euro und dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist vor der Entbindung gezahlt (§ 20 Abs. 1 MuSchG i. V. m. § 24i Abs. 2 und 3 SGB V). Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 31-0141.51-18/178 Dresden, 2J März 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 1 o 01097 Dresden www.sms.sachsen.de STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Freistaat Für die Berechnung von Mutterschaftsgeld durch die Krankenkasse ist es erforderlich, dass der Arbeitgeber der Krankenkasse Angaben zum Arbeitsverhältnis und zum erzielten Entgelt der betroffenen Arbeitnehmerin übermittelt. Diese Informationen sind gemäß § 107 Abs. 1 SGB IV vom Arbeitgeber an den Leistungsträger durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschinell erstellter Ausfüllhilfen zu erstatten. Die Sozialversicherungsträger und die Bundesvereinigung der Arbeitgeberverbände haben vereinbart, dass der Meldesatz vom Arbeitgeber ausgelöst wird, sobald der Tatbestand eintritt, vgl. Gemeinsame Grundsätze für die Erstattung der Mitteilungen im Rahmen des Datenaustausches Entgeltersatzleistungen (§ 107 SGB IV) vom 16.03.2017, gültig ab 01.01.2018, sowie Verfahrensbeschreibung für die Erstattung der Mitteilungen im Rahmen des Datenaustausches Entgeltersatzleistungen nach § 107 SGB IV vom 22.05.2017, gültig ab 01.01.2018. Eine gesonderte Anforderung der Daten durch die Krankenkassen ist dafür nicht erforderlich. Frage 2: Können Krankenkassen gegenüber Arbeitgebern von Zwangsmittel Gebrauch machen, um sie zur Mitwirkung zu zwingen? Da es sich hier um einen gesetzlich normierten Anspruch der Arbeitnehmerin gegenüber ihrem Arbeitgeber handelt, hat die Krankenkasse auch keine Möglichkeit, durch Zwangsmittel die Mitwirkung der Arbeitgeber zu erreichen. Frage 3: Wenn Frage 2 mit ja beantwortet wurde, wie oft wurde in den letzten fünf Jahren davon Gebrauch gemacht? (Bitte auflisten nach Jahren!) Entfällt- Siehe Antwort auf Frage 2. Frage 4: Wenn Frage 2 mit nein beantwortet wurde, welche Möglichkeiten haben dann Arbeitnehmer Arbeitgeber zur Mitwirkung zu bewegen? Die betroffene Arbeitnehmerin muss ihren Anspruch gegenüber den Arbeitgeber geltend machen und sollte zunächst das Gespräch mit dem Arbeitgeber zu suchen, ggf. unter Hinzuziehung von rechtlichem Beistand. Weiterhin steht der Rechtsweg offen. Die der Rechtsaufsicht des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz unterstehende AOK PLUS - Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen informierte, dass die betroffenen Arbeitnehmerinnen dahingehend unterstützt werden, dass von Seite der Krankenkasse mit dem Arbeitgeber Kontakt aufgenommen und dieser um die Übermittlung der Nachweise gebeten wird. Frage 5: Was können Arbeitnehmer unternehmen, um die Zeit, in welcher sie in der Regel ohne Geld dastehen, zu überbrücken und welche Konsequenzen hat ein solches Verhalten für den Arbeitgeber? Gemäß § 42 Abs. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) kann der zuständige Leistungsträger, wenn ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach besteht und zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist, Vorschüsse Seite 2 von 3 SACHSEN STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOllALES UND VERBRAUC~ERSC~UTZ zahlen, deren Höhe er nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt. Er hat Vorschüsse zu zahlen, wenn der Berechtigte es beantragt. Die AOK PLUS bietet im Falle von ausbleibenden Meldungen durch den Arbeitgeber ihren Mitgliedern diese Möglichkeit einer Vorschusszahlung an, um die finanzielle Absicherung zu gewährleisten. Weiterhin besteht im Falle von finanziellen Notständen die Möglichkeit, sich an das zuständige Jobcenter zu wenden und Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu beantragen. Mit freundlichen Grüßen / Seite 3 von 3 Freistaat SACHSEN 2018-03-01T14:08:22+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes