STAATSM1N1STER1UM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Janina Pfau, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/12439 Thema: Versammlungen in Plauen (Vogtlandkreis) am 02.02.2018 Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Personen nahmen an den, für den 02.02. angemeldeten Versammlungen in Plauen, teil? (bitte nach Versammlungen getrennt aufführen ) Am 2. Februar 2018 fanden in Plauen zwei Versammlungen in Form von stationären Kundgebungen statt. An der angezeigten Versammlung „Kriminelle Ausländer raus! — Heimat schützen!" beteiligten sich ca. 230 Personen . An der angezeigten Versammlung „Versöhnung wagen statt Hass schüren — Frieden und Sicherheit gewinnen" beteiligten sich ca. 100 Personen . Frage 2: Wie viele Polizeibedienstete waren für die Absicherung der o.g. Versammlungen eingesetzt? Zur Absicherung beider Versammlungen waren insgesamt 37 Polizeibedienstete eingesetzt. Frage 3: Welche polizeilichen Maßnahmen (Personenfeststellungen, Verhaftungen , Videoüberwachung etc.) wurden im Umfeld der Versammlungen durchgeführt? (bitte nach Versammlungen getrennt aufführen) Eine alkoholisierte Person, welche keiner Versammlung zuzuordnen war, belästigte und provozierte mehrfach die Versammlungsteilnehmer der Versammlung „Kriminelle Ausländer raus! — Heimat schützen!". Bei dieser Person wurde ein Platzverweis unter Anwendung von einfacher körperlicher Gewalt durchgesetzt sowie eine Identitätsfeststellung und eine Durchsuchung der Person durchgeführt. Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 31-1053/49/48 Dresden, 12. März 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSM11\11STER1UM DES INNERN Frage 4: Wie lauteten die Auflagen für die Versammlungen und wie wurden diese begründet ? Für die Durchführung der Versammlung „Kriminelle Ausländer raus! — Heimat schützen !" wurden nachfolgende Beschränkungen verfügt: 1. Versammlungsverlauf Die Versammlung beginnt am 2. Februar 2018 um 18:00 Uhr und wird in Form einer stationären Kundgebung in Plauen durchgeführt. Als Versammlungsfläche wird die Fläche zwischen Stadt -Galerie und Nonnenturm/Wöhrl festgelegt. Spätestens um 19:30 Uhr endet die Versammlung. Begründung: Mit der gewählten Örtlichkeit der Versammlung wird ein die öffentliche Sicherheit und Ordnung wahrender Verlauf ihrer Versammlung sichergestellt. Der genannte Versammlungsverlauf entspricht der Versammlungsanzeige vom 25. Januar 2018 bzw. den Vereinbarungen aus dem telefonischen Kooperationsgespräch vom 30. Januar 2018. Eine Verlegung der Kundgebungsfläche vom Wendedenkmal in die Melanchtonstraße wurde durch einen Vertreter der Versammlung abgelehnt. Es konnte sich schließlich auf die Fläche zwischen Stadt -Galerie und Nonnenturm/Wöhrl geeinigt werden. 2. Versammlungsleiter Der Versammlungsleiter hat während der gesamten Versammlung ständig anwesend zu sein. Der Versammlungsleiter hat den Teilnehmern in geeigneter Form vor Beginn der Versammlung die Beschränkungen bekannt zu geben. Er ist auch für die Durchsetzung der Beschränkungen verantwortlich. Der Versammlungsleiter nimmt vor Beginn der Versammlung Kontakt mit dem Einsatzleiter der Polizei auf. Während der gesamten Versammlung ist der Kontakt zur Polizei zu gewährleisten. Den Weisungen der Polizeibeamten ist Folge zu leisten. Der Versammlungsleiter hat im Rahmen seiner rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten für den ordnungsgemäßen Ablauf der Versammlung zu sorgen. Er ist verantwortlich, dass der festgesetzte zeitliche und räumliche Verlauf eingehalten wird. Dazu kann er den Teilnehmern Weisungen erteilen. Er muss mit seinen Anweisungen jederzeit alle Teilnehmer der Versammlung erreichen können. Begründung: Die Beschränkung ergibt sich aus § 18 Abs. 1 Sächsisches Versammlungsgesetz (SächsVersG) in Verbindung mit §§ 7 und 9 SächsVersG, wonach der Versammlungsleiter für Ordnung zu sorgen hat. Sie soll vor allem sicherstellen, dass die eingesetzten Ordner und alle Teilnehmer der Versammlung rechtzeitig über die getroffenen Anordnungen Kenntnis erlangen. So setzt ein geordneter Versammlungsablauf voraus, dass Fragen des Ordnereinsatzes rechtzeitig vor Versammlungsbeginn geklärt werden. Um einen ständigen Schutz der Versammlung zu gewährleisten, ist es aufgrund der zu erwartenden Anzahl an Versammlungsteilnehmern unabdingbar, dass dem Einsatzleiter der Polizei eine ständige Kontaktaufnahme mit dem Versammlungsleiter möglich ist. Die Versammlungsteilnehmer müssen von den Beschränkungen in Kenntnis gesetzt werden, da bei vorangegangenen gleich gelagerten Versammlungen seitens der Polizei festgestellt werden musste, dass Versammlungsteilnehmer nicht ausreichend über die Freistaat SAC1-I SEN Seite 2 von 10 STAATSM1N1STER1UM DES INNERN verfügten Beschränkungen informiert waren. Dem gilt es durch präventive Maßnahmen der Versammlungsbehörde entgegenzusteuern. 3. Ordner Sollte sich die Teilnehmerzahl auf über 25 erhöhen sind jeweils ein Ordner für 25 Versammlungsteilnehmer (Schlüssel 1:25) einzusetzen. Die Ordner müssen volljährig und im Besitz eines gültigen Personalausweises sein, der auf Verlangen vorzulegen ist. Die Kennzeichnung der Ordner erfolgt durch eine weiße Armbinde mit der Aufschrift „Ordner ". Die Ordner müssen während der gesamten Versammlung anwesend sein. Sie sind vor Beginn der Versammlung in ihre Aufgaben einzuweisen und über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Dabei sind ihnen die erlassenen Beschränkungen in geeigneter Weise bekannt zu geben. Während der Versammlung dürfen die Ordner nicht unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen Rauschmitteln stehen. Begründung: Die Beschränkung hinsichtlich des Einsatzes von Ordnern ergibt sich aus den Anforderungen des § 8 in Verbindung mit § 18 Abs. 1 und 2 und § 19 Abs. 1 SächsVersG. Um die Identität und die altersmäßige Eignung der Ordner sicherzustellen, ist das Mitführen eines gültigen Personalausweises erforderlich. 4. Alkoholverbot Während der gesamten Versammlung ist es untersagt, alkoholische Getränke zu konsumieren . Begründung: Das verfügte Alkoholverbot dient der präventiven Gefahrenabwehr und soll einer Enthemmung und einer unkontrollierten Verhaltensweise der Versammlungsteilnehmer entgegenwirken, da der Verzehr von Alkohol nachgewiesenermaßen die Aggressivität der Teilnehmer steigert. 5. Mitführen von Hunden Das Mitführen von Hunden während der gesamten Versammlung ist nicht erlaubt. Ausgenommen von diesem Verbot ist das Mitführen von entsprechend gekennzeichneten Blindenhunden durch Personen, die dadurch ihre Sehbeeinträchtigung kompensieren. Begründung: Durch das Verbot des Mitführens von Hunden wird dem erhöhten Gefahrenpotenzial entgegengewirkt, das von Hunden in größeren Menschenansammlungen ausgeht. 6. Kundgebungsmittel Fahnenstangen und Transparenthaltestangen dürfen eine Länge von 200 cm nicht überschreiten. Transparente sind so zu halten, dass die Gesichter der Teilnehmer der Versammlung nicht verdeckt werden. Das Verteilen von Flyern/Flugblättern kann entsprechend der Anzeige innerhalb der Versammlungsfläche erfolgen. Die Anfahrt des Lautsprecherfahrzeuges soll von der Neundorfer Straße aus über den Unteren Graben erfolgen. Freistaat SACHSEN Seite 3 von 10 STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Begründung: Mit der Beschränkung hinsichtlich des Haltens von Transparenten soll verhindert werden , dass sich Versammlungsteilnehmer hinter diesen Transparenten einer Identitätsfeststellung entziehen oder im Schutz dieser Transparente strafbare Handlungen vorbereiten oder begehen könnten. Mit der Beschränkung der Höhe von Fahnenstangen und Haltestangen für Trageschilder auf zwei Meter wird der Allgemeinen Sicherheit Rechnung getragen. 7. Szenische Darstellung Die in der Versammlungsanzeige beschriebene szenische Darstellung (Zitat: „Als szenische themenbezogene Darstellung wird eine Person auf dem Boden liegen, abgedeckt mit einem Tuch, daneben eine Plastikmesser. Die Darstellung symbolisiert die ausufernde Ausländergewalt.") wird untersagt. Begründung: Die Durchführung einer szenischen Darstellung in der angezeigten Form erfüllt nach Auffassung der Versammlungsbehörde den Tatbestand der Volksverhetzung des § 130 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Nr. 1 Strafgesetzbuch (StGB). Dieser ist erfüllt, wenn jemand in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe bzw. Teile der Bevölkerung wegen ihrer Zugehörigkeit zur entsprechenden Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung böswillig verächtlich macht oder verleumdet. Die Darstellung einer erstochenen Person in Form einer zugedeckten Leiche soll laut Versammlungsanzeige konkret die Ausländergewalt symbolisieren. Im vorliegenden Fall wird gegenüber von Passanten bzw. Versammlungsteilnehmern auf konkludente Weise eine ethnische Gruppe („die Ausländer") kollektiv als Straftäter verächtlich gemacht. Die angezeigte szenische Darstellung impliziert durch Werturteil, dass die ethnische Gruppe der „Ausländer" als „Mörder" oder „Gewalttäter" und damit der Achtung der Mitmenschen unwürdig oder unwert hingestellt wird. 8. Verbot von Glasflaschen und Getränkedosen Das Mitführen von Glasflaschen und Getränkedosen ist nicht gestattet. Begründung: Entsprechende Behältnisse sind grundsätzlich dazu geeignet nach ihrer Art Verletzungen von Personen oder Beschädigungen von Sachen, insbesondere bei dynamischen Versammlungsverläufen hervorzurufen. Es besteht neben der Selbstverletzungsgefahr, die Gefahr der Verwendung als Wurfgeschoss und die Gefahr zum Beifügen von Schnittverletzungen. 9. Lautsprecheranlagen Der Einsatz einer Lautsprecheranlage ist gestattet. Die Lautstärke ist auf einen Lärmpegel von maximal 90 dB(A) zu begrenzen. Während eventueller Durchsagen der Polizei ist der Betrieb der Lautsprecheranlage einzustellen. Begründung: Die Benutzung einer Lautsprecheranlage als Ausdruck des Rechts auf freie Meinungsäußerung ist permanenter Bestandteil des Versammlungsrechts, wenn die Versammlung ohne eine solche Verstärkungsmöglichkeit nicht durchgeführt werden könnte. Mit der Begrenzung des Lärmpegels auf 90 dB(A) soll vermieden werden, dass dadurch Freistaat SAC1-ISEN Seite 4 von 10 STAATSTVI1N1STER1UM DES INNERN andere Verkehrsteilnehmer (Straßenbahn etc.) nicht in einer verkehrsgefährdenden Art und Weise abgelenkt/gefährdet und Passanten und Anwohner nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört werden. 10. Versammlungsende Der Versammlungsleiter hat gegenüber den Teilnehmern der Versammlung das Ende der Versammlung zu verkünden. Unmittelbar vor der Verkündung des Endes der Versammlung hat der Versammlungsleiter den Einsatzleiter der Polizei mündlich oder telefonisch zu informieren. Begründung: Damit ein geordnetes Verlassen des Versammlungsortes gewährleistet ist, wurde verfügt , das Ende der Versammlung den Versammlungsteilnehmern zu verkünden. Nach Beendigung der Versammlung überwiegt das Interesse der Öffentlichkeit an einer raschen Abwanderung der Versammlungsteilnehmer. Da die Erfahrung zeigt, dass die Verkündung des Versammlungsleiters über die Beendigung der Versammlung bei ungünstiger akustischer Situation vom Einsatzleiter der Polizei überhört werden kann, ist er unmittelbar vor der Verkündung mündlich oder telefonisch zu informieren. Um den Straßenbahn- und Passantenverkehr nicht unnötig zu behindern kann die Polizei so gegebenenfalls Einfluss auf die Richtung der Abwanderung der Versammlungsteilnehmer nehmen. 11. Straßen, Wege, Plätze Für die vom Versammlungsleiter ausgewählte oder ihm zugeteilte Fläche entfällt jegliche Haftung des Grundstückseigentümers des für die Versammlung zur Verfügung gestellten Platzes aus der Verkehrssicherungspflicht gegenüber dem Versammlungsleiter und seinen Teilnehmern. Begründung: Diese Beschränkung resultiert aus dem Interesse der Stadt Plauen bezüglich der Haftung und Verkehrssicherungspflicht für den vom Versammlungsleiter und den Teilnehmern der Versammlung im Rahmen des Versammlungsgesetzes genutzten Platz sowie aus der Einhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Mit der vorderen Begrenzung der Versammlungsfläche wird dem Sicherheitsabstand zu den Bahngleisen und dem notwendigen Handlungsspielraum der Polizei Rechnung getragen. 12. Zufahrt für Rettungsfahrzeuge Von allen Teilnehmern sind die gegebenen Weisungen der Polizeibediensteten zu beachten und zu befolgen. Für Rettungsfahrzeuge sind Zufahrtswege freizuhalten. Die im Versammlungsbereich liegenden Gebäude- und Geschäftseingänge sowie die Feuerwehrzufahrten sind freizuhalten. Begründung: Diese Beschränkung dient der schnellen Gewährleistung möglicher Einsätze von Polizei , Rettungsfahrzeugen und Feuerwehr. 13. Vorbehalt weiterer Beschränkungen Der Erlass weiterer Beschränkungen zur Verhütung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bei der Durchführung der Versammlung durch den Verantwortlichen der Versammlungsbehörde oder den Einsatzleiter der Polizei bleibt vorbehalten. Freistaat SACHSEN Seite 5 von 10 STAATSMIN1STERI1JM DES INNERN t ID Begründung: Nach den örtlichen Verhältnissen und Umständen können neue Situationen eintreten, die nach Abwägung aller Interessen den Erlass sonstiger Beschränkungen nach § 15 Abs. 1 oder 3 SächsVersG durch den Verantwortlichen der Versammlungsbehörde oder den verantwortlichen Einsatzleiter der Polizei vor Ort erforderlich werden lassen. Nachfolgender Hinweis wurde durch die zuständige Versammlungsbehörde an den Versammlungsanmelder übermittelt: Es wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass die Polizei die Versammlung auflösen kann, wenn von den Angaben der Anzeige abgewichen oder den Beschränkungen zuwidergehandelt wird oder wenn die Voraussetzungen zu einem Verbot nach § 15 Abs. 1 SächsVersG gegeben sind. Das Tragen von Springerstiefeln, Schuhen mit Stahlkappen einzeln oder in Verbindung mit Uniformen, Uniformteilen oder gleichartigen Kleidungsstücken gegebenenfalls neben einer militärischen Kopfbedeckung als Ausdruck einer gemeinschaftlichen politischen Gesinnung ist gem. § 3 SächsVersG nicht gestattet, wenn infolge des äußeren Erscheinungsbildes oder durch die Ausgestaltung der Versammlung Gewaltbereitschaft vermittelt und dadurch auf Außenstehende einschüchternd eingewirkt wird. Darüber hinaus ist im Sinne des Versammlungsgesetzes das Mitführen von Gegenständen, die zur Verhinderung der Identitätsfeststellung geeignet sind (wie z. B. Schutzhelme, Schutzmasken, Schutzbrillen, Skibrillen etc.) untersagt. Es ist zudem verboten, Waffen, Schutzwaffen und Gegenstände, die als Schutzwaffen geeignet und dazu bestimmt sind, Vollstreckungsmaßnahmen eines Trägers von Hoheitsbefugnissen abzuwehren mit sich zu führen. Nach § 7 Abs. 3 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) und § 17 Abs. 1 des Sächsischen Straßengesetzes (SächsStrG) i. V. m. § 44 Abs. 1 SächsStrG hat jeder, der eine Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, die Verunreinigung ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen . Dies gilt auch für den Veranstalter von Versammlungen, wenn er z. B. Flugblätter oder Handzettel verteilen lässt oder Versammlungsteilnehmer mit Speisen und Getränke verpflegt und dadurch eine unübliche Verschmutzung der Straße unmittelbar verursacht . Andernfalls kann die Stadt Plauen die Verunreinigung auf Kosten des Veranstalters beseitigen. Für die Durchführung der Versammlung „Versöhnung wagen statt Hass schüren — Frieden und Sicherheit gewinnen" wurden nachfolgende Beschränkungen verfügt: 1. Versammlungsverlauf Die Versammlung beginnt am 2. Februar 2018 um 17:00 Uhr und wird in Form einer stationären Kundgebung in Plauen durchgeführt. Als Versammlungsfläche wird die Fläche auf der Melanchtonstraße ab Beginn der eingezeichneten Motorrad -Parkflächen festgelegt. Die organisierte Anreise erfolgt aus westlicher Richtung über die Melanchtonstraße zur Kundgebungsfläche. Ein Fahrzeug (Kennzeichen: bekannt) kann innerhalb der Versammlungsfläche geparkt werden. Spätestens um 20:00 Uhr endet die Versammlung. Begründung: Mit der gewählten Örtlichkeit der Versammlung wird ein die öffentliche Sicherheit und Ordnung wahrender Verlauf ihrer Versammlung sichergestellt. Der genannte Versamm- Freistaat SACHSEN Seite 6 von 10 STAATSM1N1STER1UM DES INNERN lungsverlauf entspricht der Versammlungsanzeige vom 26. Januar 2018 bzw. den Vereinbarungen aus dem Kooperationsgespräch vom 30. Januar 2018. 2. Versammlungsleiter Der Versammlungsleiter hat während der gesamten Versammlung ständig anwesend zu sein. Der Versammlungsleiter hat den Teilnehmern in geeigneter Form vor Beginn der Versammlung die Beschränkungen bekannt zu geben. Er ist auch für die Durchsetzung der Beschränkungen verantwortlich. Der Versammlungsleiter nimmt vor Beginn der Versammlung Kontakt mit dem Einsatzleiter der Polizei auf. Während der gesamten Versammlung ist der Kontakt zur Polizei zu gewährleisten. Den Weisungen der Polizeibeamten ist Folge zu leisten. Der Versammlungsleiter hat im Rahmen seiner rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten für den ordnungsgemäßen Ablauf der Versammlung zu sorgen. Er ist verantwortlich, dass der festgesetzte zeitliche und räumliche Verlauf eingehalten wird. Dazu kann er den Teilnehmern Weisungen erteilen. Er muss mit seinen Anweisungen jederzeit alle Teilnehmer der Versammlung erreichen können. Begründung: Die Beschränkung ergibt sich aus § 18 Abs. 1 SächsVersG in Verbindung mit §§ 7 und 9 SächsVersG, wonach der Versammlungsleiter für Ordnung zu sorgen hat. Sie soll vor allem sicherstellen, dass die eingesetzten Ordner und alle Teilnehmer der Versammlung rechtzeitig über die getroffenen Anordnungen Kenntnis erlangen. So setzt ein geordneter Versammlungsablauf voraus, dass Fragen des Ordnereinsatzes rechtzeitig vor Versammlungsbeginn geklärt werden. Um einen ständigen Schutz der Versammlung zu gewährleisten, ist es aufgrund der zu erwartenden Anzahl an Versammlungsteilnehmern unabdingbar, dass dem Einsatzleiter der Polizei eine ständige Kontaktaufnahme mit dem Versammlungsleiter möglich ist. Die Versammlungsteilnehmer müssen von den Beschränkungen in Kenntnis gesetzt werden, da bei vorangegangenen gleich gelagerten Versammlungen seitens der Polizei festgestellt werden musste, dass Versammlungsteilnehmer nicht ausreichend über die verfügten Beschränkungen informiert waren. Dem gilt es durch präventive Maßnahmen der Versammlungsbehörde entgegenzusteuern . 3. Ordner Für die Versammlung sind jeweils ein Ordner für 25 Versammlungsteilnehmer (Schlüssel 1:25) einzusetzen. Die Ordner müssen volljährig und im Besitz eines gültigen Personalausweises sein, der auf Verlangen vorzulegen ist. Die Kennzeichnung der Ordner erfolgt durch eine weiße Armbinde mit der Aufschrift „Ordner". Die Ordner müssen während der gesamten Versammlung anwesend sein. Sie sind vor Beginn der Versammlung in ihre Aufgaben einzuweisen und über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Dabei sind ihnen die erlassenen Beschränkungen in geeigneter Weise bekannt zu geben . Während der Versammlung dürfen die Ordner nicht unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen Rauschmitteln stehen. Begründung: Die Beschränkung hinsichtlich des Einsatzes von Ordnern ergibt sich aus den Anforderungen des § 8 in Verbindung mit § 18 Abs. 1 und 2 und § 19 Abs. 1 SächsVersG. Um die Identität und die altersmäßige Eignung der Ordner sicherzustellen, ist das Mitführen eines gültigen Personalausweises erforderlich. Freistaat SACHSEN Seite 7 von 10 STAATSMINISTERIUM DES INNERN ..«11!=!10 4. Alkoholverbot Während der gesamten Versammlung ist es untersagt, alkoholische Getränke zu konsumieren . Begründung: Das verfügte Alkoholverbot dient der präventiven Gefahrenabwehr und soll einer Enthemmung und einer unkontrollierten Verhaltensweise der Versammlungsteilnehmer entgegenwirken, da der Verzehr von Alkohol nachgewiesenermaßen die Aggressivität der Teilnehmer steigert. 5. Mitführen von Hunden Das Mitführen von Hunden während der gesamten Versammlung ist nicht erlaubt. Ausgenommen von diesem Verbot ist das Mitführen von entsprechend gekennzeichneten Blindenhunden durch Personen, die dadurch ihre Sehbeeinträchtigung kompensieren. Begründung: Durch das Verbot des Mitführens von Hunden wird dem erhöhten Gefahrenpotenzial entgegengewirkt, das von Hunden in größeren Menschenansammlungen ausgeht. 6. Kundgebungsmittel Fahnenstangen und Transparenthaltestangen dürfen eine Länge von 200 cm nicht überschreiten. Transparente sind so zu halten, dass die Gesichter der Teilnehmer der Versammlung nicht verdeckt werden. Das Verteilen von Infomaterialien kann entsprechend der Anzeige innerhalb der Versammlungsfläche erfolgen. Begründung: Mit der Beschränkung hinsichtlich des Haltens von Transparenten soll verhindert werden , dass sich Versammlungsteilnehmer hinter diesen Transparenten einer Identitätsfeststellung entziehen oder im Schutz dieser Transparente strafbare Handlungen vorbereiten oder begehen könnten. Mit der Beschränkung der Höhe von Fahnenstangen und Haltestangen für Trageschilder auf zwei Meter wird der Allgemeinen Sicherheit Rechnung getragen. 7. Verbot von Glasflaschen und Getränkedosen Das Mitführen von Glasflaschen und Getränkedosen ist nicht gestattet. Begründung: Entsprechende Behältnisse sind grundsätzlich dazu geeignet nach ihrer Art Verletzungen von Personen oder Beschädigungen von Sachen, insbesondere bei dynamischen Versammlungsverläufen hervorzurufen. Es besteht neben der Selbstverletzungsgefahr, die Gefahr der Verwendung als Wurfgeschoss und die Gefahr zum Beifügen von Schnittverletzungen. 8. Lautsprecheranlagen Der Einsatz einer Lautsprecheranlage ist gestattet. Die Lautstärke ist auf einen Lärmpegel von maximal 90 dB(A) zu begrenzen. Während eventueller Durchsagen der Polizei ist der Betrieb der Lautsprecheranlage einzustellen. Freistaat SACHSEN Seite 8 von 10 STAATSMINISTERIUM DES INNERN Begründung: Die Benutzung einer Lautsprecheranlage als Ausdruck des Rechts auf freie Meinungsäußerung ist permanenter Bestandteil des Versammlungsrechts, wenn die Versammlung ohne eine solche Verstärkungsmöglichkeit nicht durchgeführt werden könnte. Mit der Begrenzung des Lärmpegels auf 90 dB(A) soll vermieden werden, dass dadurch andere Verkehrsteilnehmer (Straßenbahn etc.) nicht in einer verkehrsgefährdenden Art und Weise abgelenkt/gefährdet und Passanten und Anwohner nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört werden. 9. Versammlungsende Der Versammlungsleiter hat gegenüber den Teilnehmern der Versammlung das Ende der Versammlung zu verkünden. Unmittelbar vor der Verkündung des Endes der Versammlung hat der Versammlungsleiter den Einsatzleiter der Polizei mündlich oder telefonisch zu informieren. Begründung: Damit ein geordnetes Verlassen des Versammlungsortes gewährleistet ist, wurde verfügt , das Ende der Versammlung den Versammlungsteilnehmern zu verkünden. Nach Beendigung der Versammlung überwiegt das Interesse der Öffentlichkeit an einer raschen Abwanderung der Versammlungsteilnehmer. Da die Erfahrung zeigt, dass die Verkündung des Versammlungsleiters über die Beendigung der Versammlung bei ungünstiger akustischer Situation vom Einsatzleiter der Polizei überhört werden kann, ist er unmittelbar vor der Verkündung mündlich oder telefonisch zu informieren. Um den Straßenbahn- und Passantenverkehr nicht unnötig zu behindern kann die Polizei so ggf. Einfluss auf die Richtung der Abwanderung der Versammlungsteilnehmer nehmen. 10. Straßen, Wege, Plätze Für die vom Versammlungsleiter ausgewählte oder ihm zugeteilte Fläche entfällt jegliche Haftung des Grundstückseigentümers des für die Versammlung zur Verfügung gestellten Platzes aus der Verkehrssicherungspflicht gegenüber dem Versammlungsleiter und seinen Teilnehmern. Begründung: Diese Beschränkung resultiert aus dem Interesse der Stadt Plauen bezüglich der Haftung und Verkehrssicherungspflicht für den vom Versammlungsleiter und den Teilnehmern der Versammlung im Rahmen des Versammlungsgesetzes genutzten Platz sowie aus der Einhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Mit der vorderen Begrenzung der Versammlungsfläche wird dem Sicherheitsabstand zu den Bahngleisen und dem notwendigen Handlungsspielraum der Polizei Rechnung getragen. 11. Zufahrt für Rettungsfahrzeuge Von allen Teilnehmern sind die gegebenen Weisungen der Polizeibediensteten zu beachten und zu befolgen. Für Rettungsfahrzeuge sind Zufahrtswege freizuhalten. Die im Versammlungsbereich liegenden Gebäude- und Geschäftseingänge sowie die Feuerwehrzufahrten sind freizuhalten. Begründung: Diese Beschränkung dient der schnellen Gewährleistung möglicher Einsätze von Polizei , Rettungsfahrzeugen und Feuerwehr. Freistaat SACHSEN Seite 9 von 10 STAATSM1N1STER1UM DES INNERN 12. Vorbehalt weiterer Beschränkungen Der Erlass weiterer Beschränkungen zur Verhütung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bei Durchführung der Versammlung durch den Verantwortlichen der Versammlungsbehörde oder den Einsatzleiter der Polizei bleibt vorbehalten. Begründung: Nach den örtlichen Verhältnissen und Umständen können neue Situationen eintreten, die nach Abwägung aller Interessen den Erlass sonstiger Beschränkungen nach § 15 Abs. 1 oder 3 SächsVersG durch den Verantwortlichen der Versammlungsbehörde oder den verantwortlichen Einsatzleiter der Polizei vor Ort erforderlich werden lassen. Nachfolgender Hinweis wurde durch die zuständige Versammlungsbehörde an den Versammlungsanmelder übermittelt: Es wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass die Polizei die Versammlung auflösen kann, wenn von den Angaben der Anzeige abgewichen oder den Beschränkungen zuwidergehandelt wird oder wenn die Voraussetzungen zu einem Verbot nach § 15 Abs. 1 SächsVersG gegeben sind. Das Mitführen von Gegenständen, die zur Verhinderung der Identitätsfeststellung geeignet sind (wie z. B. Schutzhelme, Schutzmasken, Schutzbrillen, Skibrillen, etc.) ist im Sinne des SächsVersG untersagt. Es ist zudem verboten, Waffen, Schutzwaffen und Gegenstände, die als Schutzwaffen geeignet und dazu bestimmt sind, Vollstreckungsmaßnahmen eines Trägers von Hoheitsbefugnissen abzuwehren mit sich zu führen. Nach § 7 Abs. 3 FStrG und § 17 Abs. 1 des SächsStrG i. V. m. § 44 Abs. 1 SächsStrG hat jeder, der eine Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, die Verunreinigung ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen. Dies gilt auch für den Veranstalter von Versammlungen, wenn er z. B. Flugblätter oder Handzettel verteilen lässt oder Versammlungsteilnehmer mit Speisen und Getränke verpflegt und dadurch eine unübliche Verschmutzung der Straße unmittelbar verursacht . Andernfalls kann die Stadt Plauen, die Verunreinigung auf Kosten des Veranstalters beseitigen. Frage 5: Wie wurde seitens der Polizei auf die Anwesenheit von Hunden auf der Kundgebung des III. Weg reagiert? Es wurden keine Feststellungen bezüglich der Anwesenheit von Hunden in der Versammlung „Kriminelle Ausländer raus! — Heimat schützen!" getroffen. Mikfrandlichen Grüßen Prof1Dr. Roland Wöller Freistaat SACHSEN Seite 10 von 10 2018-03-12T09:12:55+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes