SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DER FINANZEN Postfach 100 948 101076 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden STAATSM1N1STER1UM DER FlNANZEN Kleine Anfrage des Abgeordneten Rico Gebhardt, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/12446 Thema: Finanzierung von Aufgaben der Kommunen bei der Unterbringung , Versorgung, Betreuung und Integration von Asylsuchenden und Flüchtlingen - Nutzung des „Asyl- und Flüchtlingshilfefonds " Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Mit dem ,Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens ,Asylund Flüchtlingshilfefonds', erlassen als Artikel 7 des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Investitionskraft(!) vom 16. Dezember 2015 wurde nicht nur eine gesetzliche Grundlage für die ,die Mitfinanzierung von Ausgaben für die Unterbringung, Versorgung, Betreuung und Integration von Asylsuchenden und Flüchtlingen im Freistaat Sachsen' geschaffen, sondern zugleich dafür zugleich auch ein Fondsvermögen von insgesamt 300 Millionen Euro zur Verfügung gestellt." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: ljSACHsEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) UK/21 -H 1322/184/172- 2018/8311 Dresden, '1 L . März 2018 Zertifikat seit 2013 audit berufundfamilie Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium der Finanzen Carolaplatz 1 01097 Dresden Telefon +49 351 564 4000 Telefax +49 351 564 4009 minister@smf.sachsen.de" www.smf.sachsen.de Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 7, 8 Haltestelle Carolaplatz Für Besucher mit Behinderungen befinden sich Parkplätze im Innenhof. Bitte beim Pförtnerdienst melden. "Kein Zugang für verschlüsselte elektronische Dokumente. Zugang für qualifiziert elektronisch signierte Dokumente nur unter den auf www.smf.sachsen.de/eSignatur.html vermerkten Voraussetzunoen. STAATSMlNlSTERlUM DER FlNANZEN ~SACHsEN Frage 1: Zu welchem Zeitpunkt wurden auf der Grundlage des Gesetzes über die Errichtung eines Sondervermögens „Asyl- und Flüchtlingshilfefonds" der nicht rechtsfähige Fonds als Sondervermögen des Freistaates Sachsen errichtet und diesem Fonds die in § 4 des Gesetzes bestimmten Beträge aus dem Staatshaushalt 2014 und 2015 zu Lasten welcher konkreten Haushaltsstelle tatsächlich zugeführt? Auf der Grundlage von Artikel 8 Absatz 3 des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Investitionskraft vom 16. Dezember 2015 wurde das Sondervermögen „Asyl- und Flüchtlingshilfefonds" mit Wirkung zum 30. Dezember 2014 errichtet. Die Zuführungen gemäߧ 4 Absatz 1 des Gesetzes über die Errichtung eines Sondervermögens „Asyl- und Flüchtlingshilfefonds" aus dem Staatshaushalt erfolgten aus der außerplanmäßigen Haushaltsstelle 15 03/916 05 für das Haushaltsjahr 2014 am 28. Dezember 2015 in Höhe von 180.437.469,07 Euro und für das Haushaltsjahr 2015 am 28. Dezember 2015 in Höhe von 119.562.530,93 Euro. Frage 2: Auf welchen Betrag bezifferte sich das Fondsvermögen des „Asyl- und Flüchtlingsfonds" jeweils zum 31. Dezember eines Jahres in den Jahren 2015 bis 2017 sowie zum 31. Januar 2018? Das Fondsvermögen des „Asyl- und Flüchtlingshilfefonds" wies zum 31. Dezember der Haushaltsjahre 2015 bis 2017 und zum 31. Januar 2018 jeweils einen Bestand in Höhe von 300.000.000,00 Euro aus. Frage 3: Auf welcher konkreten rechtlichen Grundlage und für welche konkreten Zwecke wurden bisher finanzielle Mittel in welcher Höhe aus dem Fondsvermögen auf wessen Veranlassung verausgabt? Dem Sondervermögen wurden bislang keine Mittel entnommen. Auf die Inanspruchnahme konnte bisher verzichtet werden, da ausreichende anderweitige Deckungsmittel im Haushaltsvollzug zur Verfügung standen. Seite 2 von 4 STAATSMlNlSTERlUM DER FINANZEN ~SltCHsEN Frage 4: Auf welchen Betrag beziffern sich die Finanzierungsdefizite bzw. ungedeckten Finanzierungsbedarfe der sächsischen Städte und Gemeinden bei der Schaffung und Bereitstellung der für die Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben der Unterbringung, Versorgung, Betreuung und Integration von geflüchteten Menschen in ihren Kommunen erforderlichen kommunalen Einrichtungen, insbesondere Kindertageseinrichtungen und Schulen? Frage 5: Inwieweit und nach welchen Maßgaben werden die mit dem „Asyl- und Flüchtlingshilfefonds" zur Verfügung stehenden Mittel bzw. das entsprechende Fondsvermögen zur Bewältigung der in der Frage 4 genannten Finanzierungsdefizite bzw. ungedeckten Finanzierungsbedarfe der betreffenden Städte und Gemeinden verwendet - wenn nein: aus welchen Gründen und mit welcher Rechtfertigung werden den betreffenden Städten und Gemeinden keinerlei Finanzmittel aus dem - u. a. zu diesem gesetzlichen Zweck gebildeten - Fondsvermögen zur Verfügung gestellt ? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 4 und 5: Der Freistaat Sachsen erstattet gemäß § 10 Sächsisches Flüchtlingsaufnahmegesetz (SächsFlüAG) den Landkreisen und Kreisfreien Städten für die im Rahmen der Aufnahme und Unterbringung der in § 5 Nr. 1 bis 3, 5 und 7 SächsFlüAG genannten Ausländer entstehenden Kosten eine Pauschale. Mit der Pauschale werden gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 SächsFlüAG alle notwendigen Ausgaben unter Einschluss der Ausgaben für personellen und sächlichen Verwaltungsaufwand, für Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sowie für liegenschaftsbezogene Ausgaben und Aufwendungen im Rahmen der Unterbringung abgegolten. Darüber hinaus erstattet der Freistaat Sachsen nach § 89d des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) die von den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe für die Unterbringung, Betreuung und Versorgung unbegleiteter ausländischer Minderjähriger aufgewandten Kosten einschließlich der nicht im Wege der Förderung gedeckten betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen. Seite 3 von 4 STAATSM1N1STER1UM DER FINANZEN ~SACHsEN Weitere Förderungen erfolgen zum Beispiel zur Förderung der sozialen Betreuung von Flüchtlingen in kommunalen Unterbringungseinrichtungen und zur Unterstützung der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und der Träger der freien Jugendhilfe bei der Schaffung von zusätzlichen Kapazitäten zur Unterbringung und Versorgung von unbegleiteten minderjährigen Ausländern. Kenntnisse hinsichtlich bestehender Finanzierungsdefizite bzw. ungedeckter Finanzierungsbedarfe der sächsischen Städte und Gemeinden bei der Schaffung und Bereitstellung der für die Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben der Unterbringung, Versorgung , Betreuung und Integration von geflüchteten Menschen in ihren Kommunen erforderlichen kommunalen Einrichtungen liegen der Staatsregierung derzeit nicht vor. Aus dem Fondsvermögen selbst dürfen keine unmittelbaren Zahlungen an die Kommunen geleistet werden. Die Mittel des Fonds dienen im Sinne einer Rücklage der Deckung von Ausgaben des Freistaates Sachsen für Asyl und Flüchtlingshilfe, einschließlich der diesbezüglichen Leistungen an die Kommunen. Mit freundlichen Grüßen A~~ Dr. Matthias Haß Seite 4 von 4 2018-03-13T10:33:27+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes