SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR KULTUS Postfach 10 0910 1 01079 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Piatz 1 01067 Dresden STAATSMlNlSTERlUM FÜR KULTUS Kleine Anfrage der Abgeordneten Janina Pfau, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/12457 Thema: Sinkende Anzahl Schulsachbearbeiterinnen und Schulsachbearbeitern Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Gibt es in Sachsen eine Arbeitsplatzbeschreibung für Tätigkeit einer Schulsachbearbeiterin bzw. eines Schulsachbearbeiters? Die Aufgaben-/Funktionsbezeichnung "Schulsachbearbeiterinnen/Schulsachbearbeiter " findet sich weder in den einschlägigen kommunalrechtlichen noch in den einschlägigen schulgesetzlichen Regelungen . Vor diesem Hintergrund liegen auch keine Arbeitsplatzbeschreibungen für die Tätigkeit eines Schulsachbearbeitersfeiner Schulsachbearbeiterin vor. Das Sächsische Staatsministerium für Kultus geht für die Beantwortung der nachfolgenden Fragen deshalb davon aus, dass die Kleine Anfrage auf das sonstige Personal an Schulen im Sinne von § 40 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und Satz 2 Nummer 6 des Sächsischen Schulgesetzes (SächsSchuiG), in der bis einschließlich 31 . Juli 2018 geltenden Fassung , abzielt. Frage 2: Wie viele Schulsachbearbeiterinnen bzw. Schulsachbearbeiter sind in Sachsen an den Schulen tätig (bitte aufgeschlüsselt nach Kreisen und Kreisfreien Städten). ln den Landesschulen (Landesschule für Blinde und Sehbehinderte Förderzentrum Chemnitz, Sächsische Landesschule für Hörgeschädigte Leipzig , Sächsisches Landesgymnasium für Musik Dresden, Sächsisches Landesgymnasium für Sport Leipzig und Sächsisches Landesgymnasium St. Afra Meißen) gibt es jeweils einen Verwaltungsleiter. Dazu sind noch in der Sächsischen Landesschule für Hörgeschädigte Leipzig, im Sächsischen Landesgymnasium St. Afra Meißen und im Sportgymnasium Leipzig je eine Mitarbeiterin für die schulischen Aufgaben sowie in jeder Schule eine Sekretärin, im Sächsischen Landesgymnasium St. Afra Meißen zwei, im Einsatz. Seite 1 von 2 ~SACHsEN Der Staatsminister Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom 13. Februar 2018 Geschäftszeichen (bitte bei Antwort angeben) Z-1053/12/42 Dresden, t)1 . März 2018 Hausanschrift Sächsisches Staatsministerium für Kultus Carolaplatz 1 01097 Dresden www.smk.sachsen.de De-Maii-Zugang: poststelle@ smk-sachsen.de-mail.de Verkehrsverbindung : Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3. 7. 8 STAATSMlNlSTERlUM FÜR KULTUS ~SACHsEN Von einer Beantwortung der Kleinen Anfrage hinsichtlich des sonstigen Personals an Schulen in öffentlicher Trägerschaft, die sich nicht in Trägerschaft des Freistaates, sondern in der Trägerschaft einer kommunalen Körperschaft nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 SächsSchuiG, in der bis zum 31. Juli 2018 geltenden Fassung, stehen, wird grundsätzlich abgesehen. Der Staatsreg ierung liegen keine entsprechenden Erkenntnisse vor. Die Staatsregierung ist dem Landtag nur für ihre Amtsführung verantwortlich. Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die außerhalb ihres Verantwortungsbereichs liegen. Letzteres ist hier der Fall, denn die Frage betrifft ausschließlich Sachverhalte, die von der Gemeinde als Selbstverwaltungsaufgabe wahrgenommen werden. Nach § 23 Absatz 1 SächsSchuiG verwalten die Gemeinden und Landkreise die ihnen als Schulträger obliegenden Aufgaben als Pflichtaufgaben. Zu diesen Pflichtaufgaben gehört nach § 23 Absatz 2 Satz 3 SächsSchuiG die Bestellung der Mitarbeiter, die nicht im Dienst des Freistaates Sachsen stehen. Das sonstige Personal an öffentlichen Schulen in kommunaler Trägerschaft steht im Dienst des jeweiligen Schulträgers (§ 40 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 SächsSchuiG). Das Sächsische Staatsministerium für Kultus als oberste Schulaufsichtsbehörde nach § 59 Absatz 1 Satz 1 SächsSchuiG übt über die den Schulträgern obliegenden Aufgaben nach § 58 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 SächsSchuiG (nur) die Rechtsaufsicht aus. Im Zuständigkeitsbereich der Rechtsaufsicht können die Staatsregierung bzw. die hierfür zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden vom Informationsrecht nach § 113 SächsGemO nur Gebrauch machen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte für eine bevorstehende oder bereits erfolgte Rechtsverletzung vorliegen. Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Frage 3: Ist dabei die Stundenzahl einer solchen Tätigkeit an die Schülerzahl der jeweiligen Schule gekoppelt? Auf Grund der Spezifik der einzelnen Schulen ist für die Schulen in Landesträgerschaft keine allgemeine Regelung ergangen. Für die öffentlichen Schulen in kommunaler Trägerschaft wird auf die Absätze 2 und 3 der Antwort zu Frage 2 verwiesen. Frage 4: Gibt es in Sachsen in diesem Tätigkeitsbereich Anstellungen, bei denen die Personen an mehreren Schulen tätig sind? Wenn ja, bitte aufgeschlüsselt nach Kreisen und Kreisfreien Städten. Das an den Schulen in Landesträgerschaft beschäftigte sonstige Personal ist nicht an mehreren Schulen tätig . Für die öffentlichen Schulen in kommunaler Trägerschaft wird auf die Absätze 2 und 3 der Antwort zu Frage 2 verwiesen . Mit freundlichen Grüßen Seite 2 von 2 2018-03-05T14:39:55+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes