STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Enrico Stange, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/12467 Thema: Schriftliche Missbilligung eines Aufnähers an einer Polizeiuniform eines sächsischen SEK-Beamten — Nachfrage zur Kleinen Anfrage des Abgeordneten Enrico Stange in Drs. 6/11696 Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „In der Antwort der Sächsischen Staatsregierung auf die Kleine Anfrage in Drs. 6/11696 ist zu lesen: ,Die Prüfungen sind abgeschlossen. Es wurde eine schriftliche Missbilligung ausgesprochen.' Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Konsequenzen erwachsen aus einer schriftlichen Missbilligung , z.B. Eintragung in die Personalakte usw.? Eine schriftliche missbilligende Äußerung enthält die tadelnde Bewertung des Verhaltens des Beamten. Sofern sie nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet wird, ist sie keine Disziplinarmaßnahme (vgl. § 6 Satz 2 Sächsisches Disziplinargesetz - SächsDG). Missbilligungen sind gemäß § 50 Satz 2 Beamtenstatusgesetz i. V. m. § 111 Absatz 1 Satz 2 Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG) in die Personalakte aufzunehmen. Auf Antrag des Beamten kann die Missbilligung nach zwei Jahren wieder aus der Personalakte entfernt werden, sofern keine neuen Vorwürfe aufgetreten sind (vgl. § 116 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 SächsBG). Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 35-1053/49/60 Dresden, 14. März 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Frage 2: Welche dienstrechtlichen Sanktionsmaßnahmen wegen Fehlverhaltens sächsischer Polizeibediensteter sind auf welcher Rechtsgrundlage möglich? (Bitte aufschlüsseln nach Beamten und Tarifbeschäftigten!) Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen (§ 47 Absatz 1 Satz 1 BeamtStG). Die Verfolgung von Dienstvergehen sächsischer Beamter ist im Sächsischen Disziplinargesetz geregelt. Die Arten der Disziplinarmaßnahmen gegen Beamte (Verweis, Geldbuße, Kürzung der Dienstbezüge , Zurückstufung und Entfernung aus dem Beamtenverhältnis) sind in den §§ 5 ff. SächsDG geregelt. Bei der Bemessung der im Einzelfall zu verhängenden Disziplinarmaßnahme sind die Maßgaben des § 13 SächsDG zu beachten. Tarifbeschäftigte des Freistaates Sachsen fallen nicht unter die Bestimmungen des Sächsischen Disziplinargesetzes. Maßgeblich sind für diese insbesondere die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV -L). Im Falle der Verletzung seiner Pflichten kann einem Tarifbeschäftigten eine Abmahnung oder auch eine Kündigung als schwerwiegendste Maßnahme ausgesprochen werden. Mit einer Abmahnung wird der Tarifbeschäftigte auf seine vertraglichen Pflichten hingewiesen, gleichzeitig wird er auf die Verletzung dieser Pflichten aufmerksam gemacht, für die Zukunft zu einem vertragstreuen Verhalten aufgefordert und individualrechtliche Konsequenzen für den Fall einer erneuten Pflichtverletzung angekündigt (vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Juli 2012, Az.: 2 AZR 782/11, juris, Rn. 20). Eine Abmahnung hat somit keine Sanktionsfunktion, sondern allein eine Erinnerungs- und Warnfunktion. Rechtsgrundlage für eine Abmahnung ist der in § 314 Absatz 2 BGB konkretisierte Verhältnisnnäßigkeitsgrundsatz. Rechtsgrundlage für eine ordentliche Kündigung ist § 620 Absatz 2 BGB i. V. m. § 34 TV -L und für eine außerordentliche (fristlose) Kündigung § 626 Absatz 1 BGB. Darüber hinaus kann der Arbeitgeber auch eine sogenannte Ermahnung aussprechen. Dabei handelt es sich um die bloße Rüge eines Fehlverhaltens des Tarifbeschäftigten, welche keine Kündigungsandrohung enthält und damit in Abgrenzung zu einer Abmahnung keine Warnfunktion hat. MitfreAndlicheki Grüßen Prbf.1Dr. Roland Wöller Seite 2 von 2 2018-03-14T13:28:30+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes