STAATSUNISTEMM DES INNERN Freistaat SACHSEN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Heiko Kosel, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/12479 Thema: Schutz sorbischer Symbole vor Missbrauch Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Vorbemerkung: In der jüngsten Vergangenheit sind bei Demonstrationen in Dresden und in der Lausitz Fahnen in den sorbischen Farben gezeigt worden, auf denen Veränderungen vorgenommen waren. Zum Beispiel wurden ein ovales Emblem mit dem — wahrscheinlich - preußischen Adler und der Umschrift „Deutschland" und ein rundes Emblem mit der Darstellung eines Herzen in den Farben Schwarz -Rot -Gold und der Umschrift „Mein Herz für Deutschland" angebracht. Teilweise waren diese Demonstrationen gegen das Zusammenleben von Menschen unterschiedlicher Nationalitäten gerichtet bzw. hatten fremdenfeindlichen Charakter. Art. 2, Abs. 4 der sächsischen Verfassung und § 4 Abs. 1 SächsSorbG regeln den gleichberechtigten Status der sorbischen Fahne mit anderen Fahnen im sorbischen Siedlungsgebiet. Gleichzeitig normiert § 4 Abs. 1 Satz 2 SächsSorbG: 'die sorbischen Fahnen sind blau -rot -weiß' — d. h. ohne Zusatz weiterer Symbole." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Möglichkeiten gibt es nach Auffassung der Staatregierung für die Behörden des Freistaates Sachsen, die kommunalen Versammlungsbehörden oder die Interessenvertretung der Sorben gegen die Manipulation der sorbischen Fahne in der oben beschriebenen Art und Weise vorzugehen? Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 36-1053/49/68 Dresden, 15. März 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck- Str. 2 oder 4 melden. STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN Frage 2: Welche Möglichkeiten gibt es nach Auffassung der Staatsregierung für Behörden des Freistaates Sachsen, die kommunalen Versammlungsbehörden oder die Interessenvertretung der Sorben gegen die missbräuchliche Verwendung der sorbischen Fahne bei Veranstaltungen, die sich gegen das Zusammenleben unterschiedlicher Nationalitäten richten bzw. fremdenfeindlichen Charakter haben, vorzugehen? Frage 3: Ist die sorbische Fahne nach Auffassung der Staatsregierung durch § 90a StGB i.V.m. § 86a StGB geschützt? Falls nein, unter welchem gesetzlichen Schutz steht die sorbische Fahne? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 bis 3: Die Verwendung der sorbischen Flagge unterliegt ebenso wenig wie Änderungen an der Flagge besonderen staatlichen Schutzvorschriften. Dem Schutzbereich § 90 a Strafgesetzbuch unterliegen ausweislich seines Wortlautes die Flaggen der Bundesrepublik Deutschland und der Länder. Dies schließt aber nicht aus, dass die Verwendung einer manipulierten sorbischen Flagge bei Versammlungen im Sinn der Fragestellung, analog etwa der Aussage eines Transparents, wegen deren beleidigenden oder volksverhetzenden Charakters strafrechtliche Relevanz erlangt. Mit.ffeindlicheriGrüß Pröf. Dr. Roland Wöller Seite 2 von 2 2018-03-15T09:20:41+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes