STAATSMINISTERIUM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Valentin Lippmann, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/12480 Thema: Versammlungsgeschehen am Abend des 13. Februars 2018 auf dem Altmarkt, Kundgebung der AfD Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Vorbemerkung: Die DNN berichtete am 14. Februar 2018 (http://www.dnn.de/Thema/Specials/13.-Februar/Chaos-und- Jaqdszenen-bei-AfD-Kundqebunq-am-Altmarkt#Galerie) von minutenlangem Chaos auf dem Altmarkt, auf das die Polizei offenbar nicht vorbereitet gewesen sei. Gewaltbereite Teilnehmer der AfD hätten auf Gegendemonstranten eingeschlagen und Pfefferspray eingesetzt. Ca. 50 Personen seine mit ,roher Gewalt' von den Polizeibediensteten vom Platz geschoben worden, bevor die Lager durch eine Polizeiabsperrung getrennt worden sei. Ein Polizist habe einen Angriff eines AfD- Teilnehmers auf einen Gegendemonstranten mit den Worten unterstützt ,Hoffentlich schlägt er hart zu'. Gegen 20:30 sei die Gegendemonstration am Rande des Altmarkts mehr als 30 Minuten eingekesselt worden. Es sei zum Einsatz von Reizgas und Schlagstöcken gekommen . Ein Demonstrant, der vor einer filmenden Polizistin stand, sei ,mit einem Schlag niedergestreckt worden." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie stellt sich der dargestellte Sachverhalt aus Sicht der Staatsregierung dar? Frage 3: Aus welchen konkreten Gründen wurden die Gegendemonstranten am Rande des Altmarkts eingekesselt und welche polizeilichen Maßnahmen (Identitätsfeststellungen, Platzverweise, Pfefferspray, Schlagstöcke , Videoaufnahmen, etc.) wurden aus welchen Gründen zu welchem Zeitpunkt gegen wie viele Personen im Polizeikessel getroffen? Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 31-1053/44/65 Dresden, 15. März 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6,7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck- Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM DES INNERN Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 und 3: Auf dem Altmarkt hielten sich am 13. Februar 2018 ab ca. 17:30 Uhr erste Teilnehmer der späteren Kundgebung der AfD auf. Um 18:18 Uhr kam es zu verbalen Auseinandersetzungen mit anderen Personen. Zur Deeskalation kamen Kommunikationsteams der sächsischen Polizei zum Einsatz. Neben der AfD-Versammlung, deren Beginn zu diesem Zeitpunkt noch immer in der Zukunft gelegen hatte, befanden sich mehrere hundert Personen zweier weiterer bereits im Gange befindlicher Versammlungen an dem Ort. Gegen 19:00 Uhr waren zwischenzeitlich bereits etwa 150 Teilnehmer der künftigen AfD-Versammlung vor Ort, als sich plötzlich ca. 50 Personen des Gegenprotestes in diesen Bereich begaben. Es kam zu verbalen Auseinandersetzungen und körperlichen Übergriffen zwischen den Personen . Dabei wurden auch am Ort eingesetzte Polizeibedienstete verletzt. Der Polizeivollzugsdienst (PVD) trennte die Personengruppen, teilweise unter Anwendung unmittelbaren Zwangs in Form einfacher körperlicher Gewalt, durch Abdrängen voneinander. In der Folge führte der PVD Absperrmaßnahmen durch, um die Teilnehmer der Versammlungen bis zum Ende der Kundgebungen voneinander zu trennen. Ein erneutes Aufeinandertreffen der Versammlungsteilnehmer sollte verhindert werden, indem der PVD nur Einzelpersonen und Kleingruppen durch die Absperrungen passieren ließ. Grundsätzlich war somit das Verlassen der Örtlichkeit möglich. Nachdem die Versammlung der AfD beendet war und deren ehemalige Teilnehmer begannen, den Versammlungsort zu verlassen, versuchten mehrere Personengruppen des Gegenprotestes die polizeilichen Absperrungen zu durchbrechen. Dabei wurden auch vereinzelt Flaschen auf Polizeibedienstete geworfen. Einsatzkräfte setzten gegen die Angreifer Reizstoff und den Einsatzmehrzweckstock ein. Zu diesem Zeitpunkt konnten aufgrund der sehr dynamischen Situation für etwa 15 Minuten keine Personen die Absperrung passieren. Wie viele Personen in diesem Zusammenhang tatsächlich von diesen polizeilichen Maßnahmen betroffen gewesen sind, ist nicht bekannt. Nach Beruhigung der Lage gegen 21:00 Uhr wurden die Absperrungen vollständig aufgehoben. Frage 2: Welche konkreten polizeilichen Strategien aufgrund welcher Gefahrenprognose wurden zur Absicherung der Kundgebung der AfD und Trennung von anderen Demonstranten verfolgt, inwieweit umgesetzt und welche sonstige Maßnahmen wurden getroffen, um eine Eskalation von Gewalt zu verhindern? Im Vorfeld lagen dem PVD keine Erkenntnisse über eine konkrete Gefahrenlage bezogen auf das Versammlungsgeschehen im Umfeld der AfD vor. Die Versammlungsorte wurden in das polizeiliche Raumschutzkonzept einbezogen, welches insbesondere durch entsprechende Präsenz- und Aufklärungsmaßnahmen umgesetzt wurde. Ferner nahm der PVD regelmäßig mit den jeweiligen Versammlungsleitern Kontakt vor Ort auf und wirkte auf die Einhaltung versammlungsrechtlicher Beschränkungen hin. Freistaat SACHSEN Seite 2 von 3 STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN Frage 4: Wie viele staatsanwaltschaftliche Vorermittlungs- und förmliche Ermittlungsverfahren wurden jeweils wegen welcher Straftatbestände im Zusammenhang mit der Kundgebung der AfD insgesamt und jeweils gegen a) Personen, die dem rechtsextremen Spektrum zugehören, mit ihm sympathisieren oder Teilnehmer der AfD-Kundegebung waren, b) Teilnehmer sonstiger Gegendemonstrationen gegen die Kundgebung der AfD, c) Bedienstete der Polizei und d) sonstige Beschuldigte jeweils wegen welches Lebenssachverhaltes eingeleitet und ggf. mit welchem Ergebnis beendet? Es wird auf die Anlage verwiesen. Frage 5: Inwieweit wurden aufgrund welcher konkreten strafbaren Handlungen durch Personengruppen welchen Lagers oder durch Polizeibedienstete a) Polizistinnen und Polizisten wie schwer und mit welchen Folgen (Dienstausfall) und b) andere Personen welcher Versammlung wie schwer verletzt? Nach gegenwärtigem Erkenntnisstand wurden im Zusammenhang mit den oben beschriebenen Ereignissen drei Polizeibedienstete leicht verletzt. Diese sind weiterhin dienstfähig. Darüber hinaus liegen Erkenntnisse zu drei leicht verletzten Teilnehmern einer Versammlung mit dem Motto „Rechte Hetze nicht unwidersprochen lassen" sowie einem leicht verletzten Teilnehmer der Versammlung der AfD vor. Die näheren Umstände sind Gegenstand der laufenden Ermittlungen. undlichep Grüßen rof! Dr. Roland Wöller Anlage Seite 3 von 3 Anlage zu Drs.-Nr. 6/12480 lfd. Sachverhalt Straftatbestand ' Beschuldigter Personenkreis Nr. 1 Vermummung zweier Personen während der Teil- Verstoß gegen das Vermummungsverbot 1Zwei Teilnehmer der Gegendenahme an der Gegenveranstaltung zur AfD- (§§ 17, 28 SächsVersG) monstration Versammlung 2 Körperliche Auseinandersetzung zwischen Ver- Körperverletzung Je ein Teilnehmer der AfDsammlungsteilnehmern (§ 223 StGB) Kundgebung und der Gegendemonstration 3 Sprühen von Reizgas gegen Polizeibeamte aus Gefährliche Körperverletzung Ein Teilnehmer der AfDder AfD-Versammlung heraus (§§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) Kundgebung 4 Ein Teilnehmer aus dem Kreis der Gegenveran- Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Beleidi- Ein Teilnehmer der Gegendestaltung zur AfD-Versammlung leistete gegenüber gung und versuchte Körperverletzung monstration den Polizeibeamten Widerstand und beleidigte sie (§§ 113, 185, 223 Abs. 2 StGB) 5 Verletzung einer Polizeibeamtin an der Schulter Gefährliche Körperverletzung . Mehrere Teilnehmer der Gewährend der Sperre der Seestraße (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) gendemonstration 6 Verletzung einer Person der Gegenveranstaltung Gefährliche Körperverletzung Zwei Teilnehmer der Gegendezur AfD-Versammlung durch zwei andere Teil- (§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB) monstration nehmer 7 Wegnahme einer Mütze einer Teilnehmerin der Raub ' Eine Person der AfD- Gegendemonstration durch einen Teilnehmer der (§ 249 Abs. 1 StGB) Kundgebung AfD-Kundgebung 8 Beschädigung an zwei Einsatzfahrzeugen Sachbeschädigung Unbekannt (§ 303 Abs. 1 StGB) 9 Äußerung eines Polizeibeamten "Hoffentlich Unterlassene Hilfeleistung Ein Polizeibeamter schlägt er hart zu" im Zusammenhang mit Ausei- (§ 323c StGB) nandersetzungen zwischen den Teilnehmern der AfD-Kundgebung und der Gegendemonstration Seite 1 von 1 2018-03-15T09:19:18+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes