STAATSMINISTERIUM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Juliane Nagel, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/12512 Thema: Verlängerung der Überstellungsfrist bei von der Dublin-III- Verordnung Betroffenen Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Nach Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO kann die sechsmonatige Frist zur Überstellung in den zuständigen Mitgliedsstaat auf höchstens 18 Monate verlängert werden, wenn die betreffende Person flüchtig ist." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Anhand welcher Kriterien legt die Zentrale Ausländerbehörde fest, dass jemand flüchtig ist, wenn sie dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge meldet, dass die Überstellungsfrist verlängert werden solle ? Die Zentrale Ausländerbehörde (ZAB) Chemnitz orientiert sich an der herrschenden Rechtsprechung, wonach unter „flüchtig" alle Sachverhalte zu subsumieren sind, in denen der Betroffene aus von ihm zu vertretenden Gründen für die Behörden des Staates, der die Überstellung beabsichtigt, nicht auffindbar ist oder in sonstiger Weise das Verfahren der Aufenthaltsbeendigung absichtlich behindert. Frage 2: Wenn der Ausländerbehörde der Wohnsitz der betroffenen Person bekannt ist, die Person zum Zeitpunkt der Abschiebung nicht anzutreffen war, wird nach wie vielen Abschiebungsversuchen dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gemeldet, dass die Überstellungsfrist verlängert werden sollte? Es wird auf die Ausführungen auf die Frage 1 verwiesen. Danach kommt es nicht auf die Anzahl der gescheiterten Abschiebungsversuche an, sondern darauf, ob die Umstände des Nichtantreffens im Rahmen eines Abschie- Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 24a-1053/42/59 Dresden, 20. März 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7,8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSM1N1STER1UM DES INNERN ONMMINO 1•6 « M I M I K OBS 113 bungsversuchs unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes die Annahme der „Flüchtigkeit" rechtfertigen. Frage 3: In wie vielen Fällen wurde die Überstellungsfrist nach einem einmalig gescheiterten Abschiebungsversuch auf 18 Monate verlängert? Von einer Beantwortung seitens der Staatsregierung wird abgesehen. Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten, so dass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt wird. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann (vgl. SächVerfGH, Urteil vom 16. April 1998, Vf. 14-1-97). Die erfragten Angaben, in wie vielen Fällen die Überstellungsfrist verlängert wird, werden in der ZAB statistisch nicht erfasst. Zur vollständigen Beantwortung der Frage müssten alle in der ZAB vorliegenden mehr als 211.000 Akten händisch ausgewertet werden. Es müsste jeweils die Akte angefordert, darin nach diesen zusätzlich abgefragten Daten gesucht und die Akte wieder weggelegt werden. Hierfür ist pro Person ein Gesamtaufwand für die ZAB von durchschnittlich 30 Minuten zu veranschlagen. Hieraus ergibt sich ein Arbeitsaufwand von über 105.000 Arbeitsstunden, d. h. von mehr als 13.187 Arbeitstagen zu je acht Stunden, d. h. von 2.638 Wochen zu je fünf Arbeitstagen . Im vorliegenden Fall wäre daher durch eine vollständige Beantwortung dieser Frage die Arbeits- und Funktionsfähigkeit der Staatsregierung gefährdet. Nach Abwägung des parlamentarischen Informationsinteresses einerseits und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der ZAB andererseits wurde, auch unter Berücksichtigung der Zumutbarkeit von der umfassenden Beantwortung abgesehen. Frage 4: Wurde in Sachsen die Überstellungsfrist auch dann verlängert, wenn sich Betroffene im Kirchenasyl befanden und wenn ja, in wie vielen Fällen geschah dies? Von einer Beantwortung seitens der Staatsregierung wird abgesehen. Die Staatsregierung ist dem Landtag nur für ihre Amtsführung verantwortlich. Sie ist daher lediglich in Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die außerhalb ihres Verantwortungsbereichs liegen. Die Entscheidung obliegt dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. MikfeundlicheniGrüßen Prbf. 'Dr. Roland Wöller Freistaat SACHSEN Seite 2 von 2 2018-03-21T09:22:25+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes