STAATSM1N1STERTUM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Juliane Nagel, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/12513 Thema: Entzug von Bargeld im Zuge von Abschiebungen Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wird Geflüchteten im Zuge einer Abschiebung Bargeld weggenommen und, wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage geschieht das? Rechtsgrundlage für die Einziehung von Sicherheitsleistungen im Rahmen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ist § 66 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Nach § 66 Abs. 1 AufenthG hat der Ausländer u. a. Kosten, die durch die Zurückschiebung oder Abschiebung entstehen, zu tragen. Gemäß § 66 Abs. 5 AufenthG kann von dem Kostenschuldner eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Der Einbehalt einer Sicherheitsleistung erfolgt vor dem Hintergrund, dass eine Beitreibung der Rückführungskosten nach Vollzug der Abschiebung/Zurückschiebung des Ausländers nicht ausreichend gewährleistet ist. Frage 2: Werden die Geflüchteten und/ oder ihre Wohnung/ der ihnen zugewiesene Raum in der Gemeinschaftsunterkunft und/ oder ihre Habseligkeiten auf Bargeld durchsucht? Die abzuschiebende Person sowie deren mitgeführten Sachen werden durch Polizeibedienstete der Bereitschaftspolizei vor Transportbeginn auf der Grundlage des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen durchsucht. Zweck der Durchsuchung ist jedoch nicht das Auffinden von Bargeld, sondern das Auffinden von gefährlichen Gegenständen, die der Selbst- oder Fremdverletzung während des Transportes dienen könnten und damit die Abschiebemaßnahme insgesamt gefährden würden. e.JIMME WM. %..«11 1M Ilr er79 Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 24a-1053/42/60 Dresden, 20. März 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7,8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM DES INNERN Frage 3: Wird das entnommene Bargeld gegengerechnet, wenn den abgeschobenen Geflüchteten die Kosten der Abschiebung nach § 66 AufenthG in Rechnung gestellt werden? Ja. Mit Leistungsbescheid wird der Kostenschuldner zur Erstattung der Kosten der Abschiebung aufgefordert. Die einbehaltenen Sicherheitsleistungen werden mit aufgerechnet . Frage 4: Wird den Geflüchteten eine Bescheinigung über das entnommene Bargeld ausgehändigt und wer stellt und händigt diese Bescheinigung gegebenenfalls aus? Der abzuschiebenden Person wird eine Mehrfertigung (Durchschreibesatz) des Protokolls über die Einbehaltung von Bargeld durch die Transportkräfte der Bereitschaftspolizei ausgehändigt. Frage 5: Gibt es einen Mindestbetrag, den Geflüchtete einbehalten, sollte ihnen Bargeld im Zuge der Abschiebung entzogen werden? § 66 Abs. 5 AufenthG sieht keinen Freibetrag vor. Soweit im Zuge der Abschiebung Barmittel vorgefunden werden, wird ein Selbstbehalt belassen, der sich an den Vorgaben für den persönlichen Bedarf nach § 3 Abs. 1 Satz 8 des Asylbewerberleistungsgesetzes orientiert. Bei Familien werden entsprechend höhere Selbstbehalte belassen als bei Einzelpersonen. Die Höhe des Selbstbehalts legt die Zentrale Ausländerbehörde Sachsen auf dem Vollstreckungsauftrag fest. Bei Abschiebungen aus der Strafhaft werden die auf dem Entlassungsschein vermerkten Überbrückungsgelder berücksichtigt und nicht als Sicherheitsleistung eingezogen. 1ff\p-fr undliche7 Grüßen of. Dr. Roland Wöller Freistaat SACHSEN Seite 2 von 2 2018-03-21T09:24:03+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes