STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZlALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 101 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Piatz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Carsten Hütter, AfD-Fraktion Drs.-Nr.: 6/12526 Thema: Beschneidungen in Sachsen Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Fälle von medizinisch indizierten oder religiös motivierten Beschneidungen gab es seit 2010 im Freistaat Sachsen? (Bitte aufschlüsseln nach Grund, Anzahl und Jahr) Frage 2: Wie viele Beschneidungen wurden von den unterschiedlichen Religionsgemeinschaften seit 2010 ausgeführt? (Bitte aufschlüsseln nach Religion, Konfession, Anzahl und Jahr) Frage 3: Wie viele der religiösen Beschneidungen wurden von einem approbierten Arzt ausgeführt? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 - 3: Der Staatsregierung liegen zu den Sachverhalten, die den Fragen zugrunde liegen, keine Erkenntnisse vor. Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 31-0141.51-18/233 Dresden, 1!} März 2018 Hausanschrift Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 1 o 01097 Dresden www.sms. sachsen. de STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZlALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Freistaat Frage 4: Gibt es Erkenntnisse darüber, ob es in Sachsen seit 2010 auch zu Beschneidungen bei Mädchen kam und wenn ja, aus welchem Grund und mit welchen ggf. erfolgten strafrechtlichen Konsequenzen für die Täter? Der Straftatbestand der Verstümmelung weiblicher Genitalien gemäß § 226a Strafgesetzbuch (StGB) trat am 28. September 2013 in Kraft. Eine Abfrage in den Datenbanken der sächsischen Staatsanwaltschaften ergab, dass die sächsischen Staatsanwaltschaften wegen dieses Straftatbestandes bislang kein Ermittlungsverfahren geführt haben. Von einer weitergehenden Beantwortung der Frage im Hinblick auf den Zeitraum 1. Januar 2010 bis 27. September 2013 wird wegen des hierfür erforderlichen unverhältnismäßigen Aufwandes abgesehen. Bis zum lnkrafttreten des § 226a StGB war die Verstümmelung weiblicher Genitalien unter dem Gesichtspunkt der gefährlichen Körperverletzung gemäß §§ 223, 224 StGB strafbar. Daten dahingehend, ob und inwieweit eine gefährliche Körperverletzung zu einer Verstümmelung weiblicher Genitalien geführt hat, werden vor dem Hintergrund der Papieraktenführung im Strafverfahren in den Datenbanken der Staatsanwaltschaften nicht gespeichert und sind damit auch nicht elektronisch recherchierbar. Eine Vollständige Beantwortung der Frage wäre für den o.g. Zeitraum daher nur möglich, wenn man sämtliche Verfahrensakten, denen der Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung zugrunde liegt, händisch auswerten würde. Mit dem Tatvorwurf der gefährlichen Körperverletzung wurden im Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 27. September 2013 in den Datenbanken der Staatsanwaltschaften insgesamt 22.051 Beschuldigte erfasst. Zur vollständigen Beantwortung der Frage müssten daher die Papierakten aller gegen diese Beschuldigten eingeleiteten Ermittlungsverfahren händisch durchgesehen und ausgewertet werden. SACHSEN Eine solche Auswertung wäre nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand möglich, der ohne den Verlust der Funktionsfähigkeit der Staatsanwaltschaften in der für die Beantwortung der Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Frist nicht zu leisten wäre. Es wären umfangreiche und zeitaufwendige Recherchen in den Aktenbeständen der sächsischen Staatsanwaltschaften erforderlich. Dabei ist der Zeitaufwand für das Ziehen der Akten aus den Geschäftsstellen und staatsanwaltschaftliehen Archiven, der Aufwand zur Beiziehung versendeter Akten, das Auswerten der Akten und die schriftliche Dokumentation des gefundenen Ergebnisses zu berücksichtigen. Für die entsprechende Auswertung der Akten ist daher von einem Arbeitsaufwand von durchschnittlich mindestens 30 Minuten je Akte auszugehen. Dies zugrunde gelegt, wird der bei den Staatsanwaltschaften für die händische Auswertung der Akten zu insgesamt 22.051 Vorgängen anfallende zeitliche Aufwand auf mindestens 1.378 Arbeitstage für einen Mitarbeiter geschätzt. Auch unter Berücksichtigung des hohen Rangs des parlamentarischen Fragerechts erscheint der zur vollständigen Beantwortung der Frage erforderliche Aufwand nicht mehr verhältnismäßig und zumutbar. Eine vollständige Beantwortung der Frage würde in erheblichem Umfang eine größere Anzahl von Bediensteten in sächsischen Staatsanwaltschaften , die für laufende Arbeiten nicht mehr zur Verfügung stünden, binden. Die Staatsregierung kam bei der Abwägung zwischen dem parlamentarischen Frage- Seite 2 von 3 STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ recht einerseits und der Sicherung der Funktionsfähigkeit der Staatsregierung und der ihr nachgeordneten Behörden andererseits daher zu dem Ergebnis, dass eine vollständige Beantwortung der Frage unverhältnismäßig und ohne erhebliche Einschränkung der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege nicht zu leisten ist. Mit freundlilhen Grüßen 7 ~,[ . sak.ra Kle«ch\___~ Seite 3 von 3 Freistaat SACHSEN 2018-03-21T09:18:51+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes