STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsident des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Carsten Hütter, AfD-Fraktion Drs.-Nr.: 6/12534 Thema: Aktivitäten der „Sächsischen Begegnungsstätte" (SBS) und der Muslimbruderschaft im vierten Quartal 2017 und Januar und Februar 2018 Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Die ,Sächsische Begegnungsstätte' (SBS gemeinnützige Unternehmergesellschaft ) war nach Angaben der Staatsregierung mit der Muslimbruderschaft (MB) vernetzt bzw. habe es Hinweise für eine ‚Unterwanderung ' durch die MB gegeben. In der Vergangenheit distanzierte sich die SBS wiederholt von der Muslimbruderschaft. Sie agiert zunehmend auch außerhalb Sachsens." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Der Sächsischen Staatsregierung liegen zu der Kleinen Anfrage auch Erkenntnisse vor, deren Mitteilung überwiegende Belange des Geheimschutzes (Art. 51 Abs. 2 SächsVerf) entgegenstehen. Es handelt sich dabei um Informationen, die gemäß Nummer 8 in Verbindung mit Nummer 3.3 der Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung über die Behandlung von Verschlusssachen vom 4. Januar 2008 (SächsABI. Sonderdruck Jg. 2008) als Verschlusssache eingestuft wurden. Die Einstufung erfolgte zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Landesamtes für Verfassungsschutz (LfV) Sachsen und zum Schutz nachrichtendienstlicher Zugänge . Die Informationen sind durch nachrichtendienstliche Mittel (§ 5 Abs. 1 SächsVSG) erlangt worden. Die Weitergabe dieser Informationen, die mit Blick auf die wiederholte und räumlich umfassende Fragestellung den gesamten Phänomenbereich abdecken, würde die eingesetzten Methoden der Nachrichtenbeschaffung den im Rahmen des parlamentarischen Verfahrens zu beteiligenden Personen offenbaren oder Rückschlüsse auf die Art nach- Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 16-0141.50/3297 Dresden, 23. März 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM DES INNERN richtendienstlicher Zugänge ermöglichen und somit die Arbeitsfähigkeit des LfV Sachsen gefährden. Im Falle des Einsatzes von Personen nach § 5 Abs. 1 SächsVSG stehen zudem Rechte Dritter im Sinne von Art. 51 Abs. 2 SächsVerf entgegen. Diese Personen wären bei einer Mitteilung in ihren Grundrechten auf Leben, körperliche Unversehrtheit oder Freiheit der Person gefährdet. Die Staatsregierung trifft eine Schutzpflicht gegenüber ihren nachrichtendienstlichen Quellen und sie hat insoweit jegliche Handlungen zu unterlassen , die zu einer Enttarnung der Quelle führen können. Darüber hinaus ist das Vertrauen in die Fähigkeit eines Nachrichtendienstes, die Identität seiner Quellen zu schützen, für seine Funktionsfähigkeit essenziell. Die Mitteilung von Erkenntnissen im gewählten Verfahren, die Rückschlüsse auf nachrichtendienstliche Zugänge zulassen, würde sich nachhaltig negativ auf die Fähigkeit des LfV Sachsen auswirken, solche Zugänge zu gewinnen bzw. solche Kontakte fortzuführen. Diese teils dauerhafte Beeinträchtigung von Rechtsgütern war mit dem Informationsinteresse des Abgeordneten abzuwägen. Die Abwägung ergab, dass dem Geheimschutz und dem Schutz der Rechte Dritter Vorrang vor dem Informationsanspruch des Abgeordneten zukommt. Die Sächsische Staatsregierung hat in die Abwägung einbezogen, ob andere Formen der Informationsübermittlung möglich sind, die das Informationsinteresse des Parlaments unter Wahrung berechtigter Geheinnhaltungsinteressen der Regierung befriedigen . Mit Blick auf den im Rahmen der Beantwortung zu beteiligenden Personenkreis kam die Staatsregierung zu dem Ergebnis, dass der erforderliche Geheimschutz sowie der Schutz Dritter nur dann hinreichend gewährleistet werden kann, wenn die Informationsübermittlung unterbleibt. Es wird darauf hingewiesen, dass der Parlamentarischen Kontrollkommission auf deren Verlangen weitergehende Auskunft erteilt wird. Frage 1: Hat die Staatsregierung seit dem Zeitpunkt der Antwort auf die Kleine Anfrage Drs. 6/11387 neue Erkenntnisse darüber, inwiefern sich die „Sächsische Begegnungsstätte " durch tatsächliches Handeln von Kontakten und Vernetzungen der Muslimbruderschaft löste? (Bitte aufschlüsseln nach bekannten Kappungen von Kontakten, Förderungen usw.) Frage 2: Sofern es tatsächliche Anhaltspunkte im Sinne der Frage 1. gibt: Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung über die Ernsthaftigkeit und Dauerhaftigkeit der Distanzierung der SBS von der Muslimbruderschaft? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 und 2: Der Staatsregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragstellung vor. Freistaat SACHSEN Seite 2 von 3 STAATSM1N1STER11JM DES INNERN Frage 3: Ist der Staatsregierung bekannt, welche weiteren Objekte die SBS seit dem Zeitpunkt der Antwort auf die Kleine Anfrage Drs. 6/11387 erworben oder angemietet hat und wie sich die Besucherzahlen insgesamt entwickeln? Der Staatsregierung liegen keine neuen Erkenntnisse zum Erwerb bzw. zur Anmietung weiterer Objekte durch die Sächsische Begegnungsstätte gemeinnützige Unternehmensgesellschaft (SBS gUG) vor (vgl. Antwort der Staatsregierung auf die Frage 4 der der Kleinen Anfrage Drs.-Nr. 6/11387). Es liegen auch keine Erkenntnisse zu den Besucherzahlen in den SBS-Objekten vor. Der Sächsischen Staatsregierung liegen zudem Informationen vor, die aus Gründen der Geheimhaltung nicht mitgeteilt werden können. Auf die Vorbemerkung wird verwiesen . Frage 4: Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung zum vermehrten Agieren der SBS außerhalb von Sachsen, insbesondere in Thüringen und dort in Meinigen? Die Staatsregierung ist dem Landtag nur für ihre Amtsführung verantwortlich. Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die außerhalb ihres Verantwortungsbereichs liegen. Letzteres ist hier der Fall, denn die Frage betrifft (ausschließlich) Sachverhalte , die in die regionale Zuständigkeit anderer Bundesländer fallen und daher von den dort zuständigen Behörden wahrgenommen werden. Frage 5: Hat die Staatsregierung seit dem Zeitpunkt der Antwort auf die Kleine Anfrage Drs. 6/11387 neue Erkenntnisse darüber, ob und in welchem Umfang die Muslimbruderschaft bzw. die IGD in Sachsen verdeckt oder offen tätig geworden ist? (Bitte aufschlüsseln nach Datum, Ort, Art der Aktion/Projekte und Teilnehmer) Auf die Antwort der Staatsregierung auf die Frage 5 der Kleinen Anfrage Drs.-Nr. 6/11387 wird verwiesen. Der Sächsischen Staatsregierung liegen zudem Informationen vor, die aus Gründen der Geheimhaltung nicht mitgeteilt werden können. Auf die Vorbemerkung wird verwiesen . " f r77GrZen rof. Dr. Roland Wöller Freistaat SACHSEN Seite 3 von 3 2018-03-23T12:18:59+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes