STAATSMINISTERIUM FÜR WISSENSCHAFT UND KUNST Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin STAATSMINISTERIUM FÜR WISSENSCHAFT UND KUNST Postfach 10 09 20 I 01079 Dresden Aktenzeichen L-1053/4/78-2018/ Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Dresden, ^ . März 2018 Kleine Anfrage des Abgeordneten Rene Jalaß, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/12539 Thema: Praxis im Umgang mit Bescheinigungen zum Nachweis der Prüfungsunfähigkeit durch Prüfungsunfähigkeit - Nachfrage zur Drucksache 6/12130 Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: In der Antwort auf die Kleine Anfrage zu Drs. 6/12130 führte die Staats regierung zu Inhalt und Zulässigkeit der sog. Prüfungsunfähigkeitsbescheinigungen u.a. wie folgt aus: „Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheini gung reicht dazu nicht aus. Der Inhalt des Attests muss die Beschrei bung der gesundheitlichen Beeinträchtigung sein und ferner die An gabe der sich daraus ergebenden Behinderung in der Prüfung speziell durch die Störung bestimmter körperlicher und geistiger Funktionen (z. B. BVerwG, Beschluss vom 06.08.1996 - 6 B17.96). [...] Wenn die Aus wirkungen der attestierten Krankheit auf die Leistungsfähigkeit des Prüflings unklar sind, kann die Prüfungsbehörde u. U. weitere Ermittlun gen anstellen. Dem gegenüber kann der Arzt sich nicht erfolgreich auf seine Schweigepflicht berufen, denn in dem Verlangen dem Prüfling/Pa tienten, ein zur Feststellung seiner Prüfungsunfähigkeit durch die Prü fungsbehörde geeignetes Attest auszustellen, liegt die konkludente Ent bindung des Arztes von der Schweigepflicht hinsichtlich aller dazu er forderlichen Informationen [...]." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: In welcher Form, in welcher Art und Weise sowie auf welcher konkreten gesetzlichen oder untergesetzlichen Grundlage wurden bzw. werden durch die zuständigen Prüfungsbehörden von Prüfungskandi daten und Prüfungskandidatinnen, bei denen antragsgemäß „wegen ei ner gesundheitlichen Beeinträchtigung zum Zeitpunkt der Prüfung eine vorübergehende, krankheitsbedingte Minderung der Leistungsfähig keit" vorliegt, welche konkreten Angaben, personenbezogenen Daten Zertifikat seit 2007 audit berufundfamilie Hausanschrift: Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst Wlgardstraße 17 01097 Dresden www.smwk.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßen bahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Für Besucher mit Behinderungen befinden sich gekennzeichnete Parkplätze am Hintereingang der Wigardstraße 17. Für alle Besu cherparkplätze gilt: Bitte beim Pfortendienst melden. 'Kein Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente STAATSMINISTERIUM FÜR WISSENSCHAFT UND KUNST Freistaat SACHSEN und anderen Nachweise zur Feststellung deren Prüfungsfähigkeit verlangt oder anderweitig erhoben? Die Hochschulen erlassen Ihre Prüfungsordnungen auf der Grundlage von § 34 Abs. 1 SächsHSFG. Die Prüfungsordnungen müssen gemäß § 34 Abs. 1 Nummer 8, 11 und 12 SächsHSFG auch Regelungen enthalten, die in Bezug zur Fragestellung stehen. Welche konkreten Angaben, personenbezogenen Daten und andere Nachweise zur Fragestel lung der Prüfungsunfähigkeit verlangt oder anderweitig erhoben werden, lässt sich nur pauschal dahingehend beantworten, dass der Prüfling immer angeben muss: • seine Identität als Antragsteller, • den Antrag auf Anerkennung einer Prüfungsunfähigkeit, • die Daten der Prüfung (Termin und Fach) und • die Art und den Zeitpunkt der gesundheitlichen Beeinträchtigung, auf welche der Antrag gestützt wird. Die Prüfungsämter entscheiden auf dieser Basis, welche weiteren Angaben und Nach weise im Einzelfall erforderlich sind, um eine vorübergehende Minderung der Leistungs fähigkeit zum Zeitpunkt der Prüfung feststellen zu können. Gegebenenfalls werden die Prüfungsämter ein ärztliches Attest über die Symptome der Erkrankung verlangen. In welcher Form und in welcher Art und Weise der Nachweis geführt werden muss, hängt vom Einzelfall und ggf. von den Regelungen der Prüfungsordnung und den ergänzenden Beschlüssen des zuständigen Fakultätsrates ab. Wesentlich ist dabei, dass der gesund heitliche Grund für die Prüfungsunfähigkeit nachvollzogen werden kann. Frage 2: In wie vielen Fällen wurden im Jahre 2017 die in Frage 1 genannten Anga ben, personenbezogenen Daten und anderen Nachweise durch welche Prüfungs behörden abgefordert oder anderweitig erhoben? Frage 3: In wie vielen Fällen, in welcher konkreten Art und Weise sowie mit wel chen Maßnahmen wurden im Jahre 2017 o.g. „weitere Ermittlungen" durch wel che konkreten Prüfungsbehörden angestellt, weil „die Auswirkungen der attes tierten Krankheit auf die Leistungsunfähigkeit des Prüflings unklar" waren? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 2 und 3: Nicht alle Hochschulen konnten die gewünschten Daten innerhalb der Antwortfrist mit vertretbarem Aufwand zur Verfügung stellen. Diese wurden gebeten, anhand des Maß stabs des Urteils des Sächsischen Verfassungsgerichts vom 16.04.1998, Vf. 14-1-97, die Fehlmeldungen zu begründen und den Arbeitsaufwand für eine Generierung der Daten mitzuteilen. Tatsächlich konnten nur die TU Dresden (gestützt auf EDV) und kleinere Hochschulen folgende Angaben machen. • Die Technische Universität Dresden meldete 3.400 krankheitsbedingte Rück tritte, davon 66 mit weiteren Attesten und 6 mit Überprüfungen. • Die Hochschule für Bildende Künste Dresden erteilte Fehlmeldung. • Die Hochschule für Musik Carl Maria von Weber Dresden meldete 39 krank heitsbedingte Rücktritte, davon einer mit detailliertem Attest. • Die Hochschule für Grafik und Buchkunst Leipzig meldete 30 krankheitsbe dingte Rücktritte. • Die Palucca Hochschule für Tanz Dresden erteilte Fehlmeldung. Seite 2 von 3 STAATSMINISTERIUM FÜR WISSENSCHAFT UND KUNST Freistaat SACHSEM • Die Hochschule für Musik und Theater Leipzig meldete 25 krankheitsbedingte Rücktritte, bei denen weitere Informationen eingeholt wurden. • Die Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden meldete 1.417 krankheits bedingte Rücktritte und erteilte Fehlmeldung zu Frage 3. Andere Hochschulen sahen sich nicht in der Lage, die gewünschten Daten innerhalb der Antwortfrist zu generieren. • Die TU Chemnitz schätzte den Arbeitsaufwand auf ca. 841 Arbeitsstunden. • Die TU Freiberg schätzte der Arbeitsaufwand auf ca. 358 Stunden. • Die Universität Leipzig erteilte eine Teilantwort für die Wirtschaftswissenschaftli che Fakultät (659 krankheitsbedingte Rücktritte, davon 2 mit amtsärztlichem At test) und für die Juristenfakultät (13 krankheitsbedingte Rücktritte). Im Übrigen teilte sie mit, sei der Arbeitsaufwand innerhalb der Antwortfrist nicht zu leisten. • Die Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur Leipzig konnte die Daten in nerhalb der Antwortfrist nicht zur Verfügung stellen, weil zwischen 3.600 und 9.000 Prüfungsakten händisch bearbeitet werden müssten. • Die Hochschule Mittweida gab eine Teilauskunft (487 krankheitsbedingte Rück tritte davon 10 Fälle mit amtsärztlichem Attest) und schätzte der Arbeitsaufwand für eine vollständige Prüfung auf 233 Arbeitsstunden. • Die Westsächsischen Hochschule Zwickau schätzte den Arbeitsaufwand auf mehrere Wochen. Mit freundliphen Grüßen '7 Dr. Eva Maria Stang Seite 3 von 3 2018-03-23T13:21:59+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes