STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 10 1 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Piatz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Luise Neuhaus-Wartenberg, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/12545 Thema: Integrationsfirmen in Sachsen Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Mit Änderung des Sozialgesetzbuches Neuntes Buch (SGB IX) wurden mit Wirkung zum 01.01.2018 die nach§ 132 SGB IX (a. F.) als Integrationsprojekte bezeichneten Integrationsfirmen in lnklusionsbetriebe (§ 215 SGB IX) um benannt. Frage 1: Welche wirtschaftspolitischen Fördermöglichkeiten beziehungsweise Förderprogramme sind in Sachsen, in Deutschland sowie in der Europäischen Union für Integrationsfirmen konkret vorhanden? Es bestehen keine wirtschaftspolitischen Förderprogramme im Freistaat Sachsen, die sich ausschließlich bzw. speziell an Integrationsfirmen richten. Auch Deutschland- EU-weit sind uns solche nicht bekannt. Bezüglich der sozialrechtlichen Förderung von lnklusionsbetrieben wird auf die Antwort auf Frage 4 verwiesen. Frage 2: Sind der Landesregierung arbeitsmarktpolitische Fördermöglichkeiten beziehungsweise Förderprogramme auf Länder- beziehungsweise Bundesebene bekannt, die als Zuwendungsempfänger Integrationsfirmen mit einschließen? 2.1. Wirtschaftsförderung: Alle Angebote der Wirtschaftsförderung stehen vom Grundsatz her auch Integrationsfirmen zur Verfügung. Voraussetzung ist, dass die Unternehmen nach den Bestimmungen des Gewerbesteuergesetzes gewerblich tätig sind Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 43-0141.51-18/243 Dresden, c(J. März 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 1 o 01097 Dresden www.sms.sachsen.de STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZlALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ und die Zuwendungsvoraussetzungen des einzelnen Förderprogrammes erfüllen. Die Programme verfolgen dabei keinen besonderen integrationspolitischen Aspekt, sondern dienen insbesondere der Entwicklung der sächsischen Wirtschaft. Im Einzelnen sind aufzuführen: Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" - gewerbliche Wirtschaft o Zuschüsse für Investitionen (inklusive integrationsbedingten Mehrkosten ) Richtlinie EFRE-Technologieförderung 2014 bis 2020 o FuE-Projektförderung o Technologietransferförderung o lnnoPrämie Richtlinie ESF-Technologieförderung 2014 bis 2020 o lnnoExpert o lnnoTeam o Transferassistent Richtlinie Landes-Technologieförderung o HORIZON-Prämie Mittelstandsrichtlinie: o Zuschüsse Betriebsberatung/ Coaching, o Zuschüsse Umweltmanagement, o Zuschüsse Markteinführung innovativer Produkte, o Zuschüsse Messen/ Außenwirtschaft, o Zuschüsse E-Business/lnformationssicherheit/ Wissensbilanz o Darlehen Markteinführung innovativer Produkte Richtlinie Gründungs- und Wachstumsfinanzierung: o Zinsverbilligte Darlehen für Investitionen und Betriebsmittel Richtlinie Nachrangdarlehen: o Nachrangdarlehen für Investitionen Richtlinie Rettung und Umstrukturierung und Richtlinie Krisenbewältigung und Neustart o Darlehen und teilweise Zuschüsse als Hilfen in Krisensituationen 2.2. Arbeitsmarktpolitische Förderung: Folgende arbeitsmarktpolitische Fördermöglichkeiten auf Länderebene schließen als Zuwendungsempfänger Integrationsfirmen mit ein: Sozialer Arbeitsmarkt: Zuwendungsempfänger sind hier die Jobcenter. Allerdings leiten die Jobcenter in den Modulen "FAV plus" und "Gemeinwohlarbeit 58 plus" die Mittel an Dritte als Endbegünstigte weiter, wenn sie entsprechende Arbeitsplätze bzw. Arbeitsgelegenheiten bereitstellen. Seite 2 von 4 Freistaat SACHSEN STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ - Unternehmen können Zuwendungsempfänger sein Job Perspektive und TANDEM-Sachsen (ESF-Richtlinie Berufliche Bildung): Träger (Juristische Personen oder Personenvereinigungen) - Unternehmen können Zuwendungsempfänger sein Arbeitsmarktmentoren (Fachkräfteförderrichtlinie i. V. m. Projektaufruf): Träger (natürliche Personen mit Unternehmereigenschaft oder juristische Personen beziehungsweise Personenvereinigungen) - Unternehmen können Zuwendungsempfänger sein. Förderung der betrieblichen Weiterbildung (Weiterbildungsscheck betrieblich) gemäß ESF-Richtlinie Berufliche Bildung des SMWA vom 26. Juni 2017, Teil II, Buchst. A Förderung der Verbundausbildung gemäß ESF-Richtlinie Berufliche Bildung des SMWA vom 26. Juni 2017, Teil II, Buchst. E Frage 3: Wie können Integrationsfirmen von den vorhandenen Sächsischen Fördermaßnahmen im Sinne der Fragen 1 und 2 partizipieren? Die jeweiligen Bestimmungen in den Fördergrundlagen gelten für alle Antragssteiler gleichermaßen. Integrationsfirmen können- wie andere Unternehmen auch- von den aufgeführten Fördermaßnahmen entsprechend der jeweiligen gültigen Förderbedingungen und Zuwendungsvoraussetzungen partizipieren. Die ESF-Förderung erfolgt stets nachrangig zur nationalen öffentlichen Förderung, d.h. dass zunächst nationale Fördermöglichkeiten zu prüfen und vorrangig in Anspruch zu nehmen sind. Zuschussfähig sind ausschließlich Ausgaben, die außerhalb gesetzlich vorgeschriebener Aufgaben sowie sonstiger Pflichtaufgaben entstehen. Frage 4: Welche Fördermaßnahmen können sie konkret in Anspruch nehmen (bitte einzeln auflisten) und warum werden Integrationsfirmen gegebenenfalls von Fördermaßnahmen für die Sächsische Wirtschaft ausgeschlossen? Ein Ausschluss von Integrationsfirmen an den unter 2 aufgelisteten Fördermaßnahmen erfolgt nicht. Ergänzend zu den bereits unter Frage 2 aufgelisteten wirtschafts- und arbeitsmarktpolitischen Fördermöglichkeiten können lnklusionsbetriebe nach sozialrechtlichen Bestimmungen finanzielle Leistungen aus Mitteln der Ausgleichsabgabe nach § 217 SGB IX erhalten. Förderungen an lnklusionsbetriebe im Rahmen der Ausgleichsabgabe erfolgen für: Außergewöhnliche Belastungen (§ 27 Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung SchwbAV) Besonderer Aufwand (§ 28 a SchwbAV) Aufbau, Erweiterung, Modernisierung und Ausstattung(§ 28 a SchwbAV) Seite 3 von 4 Freistaat SACHSEN STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOllALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ behinderungsgerechte Ausstattung von Arbeitsplätzen (§ 26 SchwbAV) Prämien und Zuschüsse während der Berufsausbildung (§ 26 a und b SchwbAV) Betriebswirtschaftliche Beratung (§ 28 a SchwbAV) Mit der Richtlinie zur Förderung des Programms ",nklusionsinitiative II - AllelmBetrieb" vom 11. April 2016 fördert das Bundesministerium für Arbeit und Soziales aus Mitteln des Ausgleichsfonds nach § 161 SGB IX den Aufbau neuer lnklusionsbetriebe und neuer Arbeitsplätze in bestehenden lnklusionsbetrieben. Die Förderung erfolgt analog der Regelförderung nach dem SGB IX. Mit dem "MiLoG-Programm" wurden befristet in der Zeit vom 01.01.2015 bis 31.12.2016 Integrationsprojekte aus Mitteln der Ausgleichsabgabe unterstützt, um erforderliche Anpassungen vorzunehmen, die in Hinblick auf die Einführung des Mindestlohnens zum 01.01.2017 betriebswirtschaftlich erforderlich waren. Frage 5: Wie bewertet die Staatsregierung die aktuelle Rechtslage bezüglich der Förderungsmöglichkeiten für lntegrationsfirmen? Von einer Beantwortung wird abgesehen. Begründung: Die Frage ist auf eine Bewertung gerichtet, die die Staatsregierung bisher nicht getroffen hat. Zur Abgabe einer Bewertung ist die Staatsregierung nicht verpflichtet. Seite 4 von 4 Freistaat SACHSEN 2018-03-23T13:22:41+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes