STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOllALES UND VERBRAUC~ERSC~UTZ SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 10 1 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Piatz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Susanne Schaper, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/12550 Thema: Altersrentenzugänge von Frauen und Männern im Freistaat Sachsen in den Jahren 2015 bis 2017 Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie hat sich in den Jahren 2015 bis 2017 die Alterserwerbstätigkeit von Frauen und Männern im Freistaat Sachsen entwickelt? Die Beantwortung der Frage erfolgt auf der Grundlage von Angaben der Bundesagentur für Arbeit. Angaben für die Jahre 2015 bis 2017 nach Geschlecht können folgender Übersicht entnommen werden. Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte in Sachsen 2015 bis 2017 insgesamt sowie 65 Jahre und älter jeweils Ins-ge- 65 Jahre Frauen 65 Jahre Männer 65 Jahre Juni samt und älter und älter und älter 2015 1.530.094 8.023 751.415 2.619 778.679 5.404 2016 1.555.300 9.297 762.071 3.154 793.229 6.143 2017 1.580.184 10.795 771.156 3.921 809.028 6.874 .. .. Quelle: Bundesagentur fur Arbe1t, Angaben am Arbe1tsort; Aufgrund emer Datenrev1s1on der Beschäftigtenstatistik im Jahr 2017 können diese Daten von zuvor veröffentlichten Daten abweichen Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 32-0141.51-18/231 Dresden, März 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 1 o 01097 Dresden www.sms.sachsen.de STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZlALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Freistaat Frage 2: Wie hat sich in den Jahren 2015 bis 2017 das durchschnittliche Rentenzugangsalter von Frauen und Männern im Freistaat Sachsen entwickelt? Von einer Beantwortung seitens der Staatsregierung wird abgesehen. Erfragt werden statistische Daten zur gesetzlichen Rentenversicherung. Gemäß Artikel 50 der Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) ist die Staatsregierung zwar verpflichtet, über ihre Tätigkeit den Landtag insoweit zu informieren, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Dieser Informationspflicht entspricht das Frage- und Auskunftsrecht der Abgeordneten gegenüber der Staatsregierung nach Artikel 51 SächsVerf. SACHSEN Die Staatsregierung ist dem Landtag und den Abgeordneten jedoch nur für ihre Amtsführung im Sinne einer Rechenschafts- und Einstandspflicht für eigenes Handeln verantwortlich . Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die Vorgänge oder Umstände außerhalb ihres Verantwortungsbereichs betreffen (vgl. SachsAnhVerfG, Urteil vom 17. Januar 2000, NVwZ 2000, 671). Letzteres ist vorliegend der Fall. Die gesetzliche Rentenversicherung wird von der Deutschen Rentenversicherung Bund, der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und den Regionalträgern der Deutschen Rentenversicherung im Rahmen der Selbstverwaltung durchgeführt. Es handelt sich also um keine Aufgabe der Staatsregierung. Diese verfügt deshalb über keine eigenen Statistiken im Sinne der Fragestellung. Frage 3: Wie hoch ist die versicherungspflichtige Beschäftigung von Frauen und Männern im rentennahen Alter (ab 60 Jahre) im Freistaat Sachsen? Die Beantwortung der Frage erfolgt auf der Grundlage von Angaben der Bundesagentur für Arbeit. Es wird davon ausgegangen, dass die Fragestellerin ihre Frage auf die letzte aktuelle Auswertung bezieht. Sie liegt für das Jahr 2017 vor. ln der Altersgruppe 60 Jahre und älter waren im Juni 2017 in Sachsen 135.860 Frauen und Männer sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Seite 2 von 4 Frage 4: STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZlALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Wie viel Prozent der Beschäftigten (Frauen und Männer) im Freistaat Sachsen schaffen den Altersübergang aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung und wie viel Prozent gehen aus dem Status "Aitersteilzeit" in die reguläre Altersrente ? Von einer Beantwortung seitens der Staatsregierung wird abgesehen. Erfragt werden statistische Daten zur Arbeitsmarktsituation im Freistaat Sachsen. Gemäß Artikel 50 der Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) ist die Staatsregierung zwar verpflichtet, über ihre Tätigkeit den Landtag insoweit zu informieren, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Dieser Informationspflicht entspricht das Frage- und Auskunftsrecht der Abgeordneten gegenüber der Staatsregierung nach Artikel 51 SächsVerf. Freistaat SACHSEN Die Staatsregierung ist dem Landtag und den Abgeordneten jedoch nur für ihre Amtsführung im Sinne einer Rechenschafts- und Einstandspflicht für eigenes Handeln verantwortlich . Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die Vorgänge oder Umstände außerhalb ihres Verantwortungsbereichs betreffen (vgl. SachsAnhVerfG, Urteil vom 17. Januar 2000, NVwZ 2000, 671). Letzteres ist vorliegend der Fall. Die Erfassung statistischer Daten zur Arbeitsmarktsituation erfolgt durch die Bundesagentur für Arbeit. Es handelt sich also um keine Aufgabe der Staatsregierung. Der Staatsregierung liegen daher keine Erkenntnisse zu Altersübergängen aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Altersteilzeit vor. Frage 5: Wie haben sich die durchschnittlichen Rentenzahlbeträge bei den Altersrentenneuzugängen in brutto bei den Männern und Frauen in Sachsen in den letzten zehn Jahren entwickelt? Von einer Beantwortung seitens der Staatsregierung wird abgesehen. Erfragt werden statistische Daten zur gesetzlichen Rentenversicherung. Gemäß Artikel 50 der Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) ist die Staatsregierung zwar verpflichtet, über ihre Tätigkeit den Landtag insoweit zu informieren, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Dieser Informationspflicht entspricht das Frage- und Auskunftsrecht der Abgeordneten gegenüber der Staatsregierung nach Artikel 51 SächsVerf. Die Staatsregierung ist dem Landtag und den Abgeordneten jedoch nur für ihre Amtsführung im Sinne einer Rechenschafts- und Einstandspflicht für eigenes Handeln verantwortlich . Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in Seite 3 von 4 STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZlALES UND VERBRAUC~ERSC~UTZ Freistaat ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die Vorgänge oder Umstände außerhalb ihres Verantwortungsbereichs betreffen (vgl. SachsAnhVerfG, Urteil vom 17. Januar 2000, NVwZ 2000, 671). Letzteres ist vorliegend der Fall. Die gesetzliche Rentenversicherung wird von der Deutschen Rentenversicherung Bund, der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und den Regionalträgern der Deutschen Rentenversicherung im Rahmen der Selbstverwaltung durchgeführt. Es handelt sich also um keine Aufgabe der Staatsregierung. Diese verfügt deshalb über keine eigenen Statistiken im Sinne der Fragestellung. Mit freundlichen G?~n ~ 1; .. 0t \ --karba'ra ~{psch '"---____ .. Seite 4 von 4 SACHSEN 2018-03-23T09:05:00+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes