STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Rico Gebhardt, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/12558 Thema: Leistungen des öffentlich-rechtlichen Rettungsdienstes im Freistaat Sachsen Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „In der LVZ-Online-Ausgabe vom 15.12.2017 wird unter der Überschrift : ,Aufreger-Thema FTZ: Knappe Mehrheit für neuen Eigenbetrieb ' über den Beschluss des Kreistages des Landkreises Leipzig berichtet , im Landkreis einen neuen Eigenbetrieb Rettungsdienst und Brandschutz zu gründen'. Der Landrat Henry Graichen habe dazu argumentiert , dass ,die Landesdirektion die Gründung des Eigenbetriebes nur (erlaubt), wenn das FTZ integriert wird'. (vgl. dazu: http://www.lvz.de/Reoien/Borna/Aufreqer-Thema-FTZ-Knappe- Mehrheit-fuer-neuen-Eigen betrieb)" Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Aus welchen sachlichen und rechtlichen Gründen sowie mit welcher konkreten Begründung hat die Landesdirektion die Gründung des Eigenbetriebes zur Erledigung der Rettungsdienstaufgaben des Landkreises Leipzig — wie in der o.g. Medienberichterstattung dargestellt — nur erlaubt, wenn das bereits bestehende Feuerwehrtechnische Zentrum (FTZ) in diesen Eigenbetrieb integriert wird? (Bitte unter Nennung der konkreten Gründe/Begründungen und der dazu ggf. gefertigten Expertisen oder Gutachten darstellen.) Die Integration des Feuerwehrtechnischen Zentrums (FTZ) im Landkreis Leipzig in den neugegründeten Eigenbetrieb „Rettungsdienst und Brandschutz im Landkreis Leipzig" wurde weder von der Landesdirektion Sachsen gefordert noch unterlag sie der Erlaubnis der Landesdirektion Sachsen. Der Landkreis Leipzig hat die Entscheidung über die Einbindung des FTZ in den Eigenbetrieb im Rahmen seiner Selbstverwaltungshoheit eigenständig getroffen . Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 38-1053/49/79 Dresden, 23. März 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN Im Übrigen wird von einer Beantwortung abgesehen. Die Staatsregierung ist dem Landtag nur für ihre Amtsführung verantwortlich. Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die außerhalb ihres Verantwortungsbereichs liegen. Letzteres ist hier der Fall, denn die Frage betrifft ausschließlich Sachverhalte, die von der Gemeinde als Selbstverwaltungsaufgabe wahrgenommen werden. Selbstverwaltungsaufgaben unterliegen nur der Rechtsaufsicht, nicht aber der Fachaufsicht. Im Zuständigkeitsbereich der Rechtsaufsicht können die Staatsregierung bzw. die damit beauftragten Rechtsaufsichtsbehörden vom Informationsrecht nach § 113 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGem0) nur dann Gebrauch machen, wenn Anhaltspunkte für eine bevorstehende oder erfolgte Rechtsverletzung im Einzelfall vorliegen. Derartige Anhaltspunkte liegen nicht vor. Frage 2: Welche konkreten Folgen und Probleme sind mit der Errichtung des Eigenbetriebes „Rettungsdienst und Brandschutz Landkreis Leipzig" und der damit verbundenen unmittelbaren Eingliederung des FTZ mit den bisherigen Standorten Borna/Eula und Trebsen in einen Rettungsdiensteigenbetrieb bei der künftig uneingeschränkten Erledigung der Brandschutzaufgaben des FTZ insbesondere bei der Aufrechterhaltung der technischen Einsatzbereitschaft der öffentlichen Feuerwehren und bei der Bereitstellung der Einsatztechnik und Ausrüstung des FTZ bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehren der kreisangehörigen Städte und Gemeinden zu erwarten bzw. mit welchem Ergebnis vorher geprüft worden? Der Landkreis Leipzig hat mitgeteilt, dass die Integration des FTZ in den Eigenbetrieb „Rettungsdienst und Brandschutz Landkreis Leipzig" zu keinen nachteiligen Folgen führt. Im Übrigen wird von einer Beantwortung abgesehen. Die Staatsregierung ist dem Landtag nur für ihre Amtsführung verantwortlich. Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die außerhalb ihres Verantwortungsbereichs liegen. Letzteres ist hier der Fall, denn die Frage betrifft ausschließlich Sachverhalte, die von der Gemeinde als Selbstverwaltungsaufgabe wahrgenommen werden. Selbstverwaltungsaufgaben unterliegen nur der Rechtsaufsicht, nicht aber der Fachaufsicht. Im Zuständigkeitsbereich der Rechtsaufsicht können die Staatsregierung bzw. die damit beauftragten Rechtsaufsichtsbehörden vom Informationsrecht nach § 113 SächsGem0 nur dann Gebrauch machen, wenn Anhaltspunkte für eine bevorstehende oder erfolgte Rechtsverletzung im Einzelfall vorliegen. Derartige Anhaltspunkte liegen nicht vor. Seite 2 von 3 STAATSM1N1STERIUM DES INNERN P11 Freistaat SACHSEN Frage 3: In welcher Weise und mit welchem Ergebnis ist durch welche Behörde oder Stelle auf der Grundlage des § 63 SächsLKr0 i.V.m. § 94a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SächsGem0 geprüft worden, ob der durch die FTZ gemäß § 7 Absatz 4 SächsBRKG zu erledigende öffentliche Zweck bzw. inwieweit die von den FTZ zu erfüllende gesetzliche Aufgabe der Gewährleistung des Brandschutzes im Gebiet des Landkreises die Errichtung eines derartigen Eigenbetriebes für Rettungsdienst und Brandschutz unter Eingliederung des bestehenden FTZ rechtfertigen? (Bitte die jeweiligen Prüfungen und die dabei getroffenen Feststellungen darstellen .) Eine Prüfung des § 94a Abs. 1 Nr. 1 SächsGem0 ist nicht erforderlich, da es sich vorliegend um Pflichtaufgaben handelt (vgl. § 94a Abs. 3 Nr. 1 SächsGem0). Frage 4: Zu welchem Zeitpunkt, in welcher Weise und mit welchem Ergebnis ist die nach § 7 Absatz 4 SächsBRKG vorgeschriebene Abstimmung der Einrichtung des FTZ des Landkreises Leipzig als Teil des neuen Eigenbetriebes „Rettungsdienst und Brandschutz Landkreis Leipzig" mit den örtlichen Brandschutzbehörden der kreisangehörigen Städte und Gemeinden im Landkreis Leipzig erfolgt? § 7 Abs. 4 Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) sieht für die Einrichtung eines FTZ eine Abstimmung mit den kreisangehörigen Kommunen als örtlichen Brandschutzbehörden vor. Die Einbeziehung des FTZ in den Eigenbetrieb „Rettungsdienst und Brandschutz Landkreis Leipzig" stellt demgegenüber keine Einrichtung eines FTZ im Sinne von § 7 Abs. 4 SächsBRKG dar. Unabhängig davon hat der Landkreis Leipzig am 11. Juli 2017 die Stadt- und Gemeindewehrleiter der kreisangehörigen Kommunen und am 10. August 2017 über den Sächsischen Städte- und Gemeindetag, Kreisverband Leipzig die Oberbürgermeister und Bürgermeister der kreisangehörigen Kommunen über die beabsichtigte Überführung des FTZ in den Eigenbetrieb „Rettungsdienst und Brandschutz Landkreis Leipzig" informiert. Frage 5: Welche weiteren Eigenbetriebe von Landkreisen oder kreisfreien Städten in Sachsen gibt es, die in derselben Weise in einem Eigenbetrieb als einem wirtschaftlichen Unternehmen nach § 94a SächsGem0 sowohl die Aufgaben des Rettungsdienstes als auch die Aufgaben des Brandschutzes erfüllen? Der Staatsregierung ist im Freistaat Sachsen kein weiterer Eigenbetrieb von Landkreisen oder Kreisfreien Städten bekannt, der die Aufgaben Rettungsdienst und Brandschutz gemeinsam erfüllt. fet fireßndlichep Grüßen Plot Dr3Roland Wöller Seite 3 von 3 2018-03-23T12:20:21+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes