STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOllALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 10 1 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Piatz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Gunter Wild, fraktionslos Drs.-Nr.: 6/12594 Thema: Afrikanische Schweinepest - Förderung von Sicherheitsmaßnahmen bei privaten und Kleiosthaltungen von Hausschweinen Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: "Landwirtschaftliche Schweinehaltungsbetriebe sind aktuell angehalten ihre Biosicherheitsmaßnahmen zur Abwehr der Afrikanischen Schweinepest zu verstärken . Insbesondere investive Maßnahmen werden hierbei durch die Staatsregierung aktiv gefördert. Neben großen Schweinehaltungsbetrieben existieren in Sachsen jedoch auch zahlreiche Kleiosthaltungen sowie Haltungen im privaten Bereich außerhalb landwirtschaftlicher Betriebe. Diese Haltungen, häufig Freiland- oder Auslaufhaltung, sind von der Afrikanischen Schweinepest ebenfalls in ihrer Existenz bedroht ." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Die aktuelle Struktur der Schweinehaltung in landwirtschaftlichen Betrieben wurde im Bericht der Staatsregierung zur Drs. 6/11123 dargestellt. Wie viele Hausschweine werden von wie vielen Schweinehaltern jeweils in den sächsischen Landkreisen außerhalb landwirtschaftlicher Betriebe gehalten? (Bitte für die jeweiligen sächsischen Landkreise aufgliedern in die Größenklassen 1-9, 10-19, 20 und mehr.) Die bestehende Meldestruktur untergliedert nicht danach, ob die Schweinehaltung innerhalb oder außerhalb landwirtschaftlicher Betriebe erfolgt. Daher können die Angaben nur anhand der Größenklassen selbst erfolgen. Diese können der unten aufgeführten Tabelle entnommen werden. Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 IhrZeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 24-0141.51-18/248 Dresden, 27. März 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 1 0 01 097 Dresden www.sms.sachsen.de STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOllALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Anzahl der gemeldeten Schweine und Schweinehaltungen in Sachsen gegliedert nach Landkreisen und Größenklassen (1-9; 10-19, ab 20 Schweine), 2017 Kreis Bereich Anzahl Tiere Betriebe Bautzen 1 - 9 611 227 10- 19 185 13 ab 20 84.241 29 gesamt 85.037 269 Erzgebirgskreis 1-9 779 353 10- 19 144 10 ab 20 13.007 18 gesamt 13.930 381 Görlitz 1 - 9 544 215 10- 19 225 17 ab 20 47.061 16 gesamt 47.830 248 Leipzig 1 -9 833 309 10- 19 300 23 ab 20 42.092 34 gesamt 43.225 366 Meißen 1 - 9 577 231 10- 19 189 13 ab 20 108.986 47 gesamt 109.752 291 Mittelsachsen 1 - 9 923 382 10- 19 245 19 ab20 129.595 49 gesamt 130.763 450 Nordsachsen 1 - 9 515 205 10- 19 209 15 ab 20 156.776 50 gesamt 157.500 270 Seite 2 von 6 Freistaat SACHSEN Sächsische Schweiz - Osterzgeb 1 - 9 10 -19 ab 20 gesamt Stadt Chemnitz 1 -9 10- 19 ab 20 gesamt Stadt Dresden 1 -9 10- 19 ab 20 gesamt Stadt Leipzig 1 - 9 10- 19 ab 20 gesamt Vogtlandkreis 1 -9 10- 19 ab 20 gesamt Zwickau 1 -9 10-19 ab 20 gesamt Summe Seite 3 von 6 STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ 559 229 214 16 5.018 13 5.791 258 112 41 0 0 925 2 1.037 43 88 32 16 1 2.959 4 3.063 37 61 28 0 0 95 3 156 31 496 195 100 8 25.645 16 26.241 219 649 308 178 13 26.776 21 27.603 342 651.928 3.209 Freistaat SACHSEN STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Frage 2: Welche Anforderungen werden aktuell in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest an die Halter von Schweinen gestellt, insbesondere an die Halter kleiner oder privater, nicht landwirtschaftlicher Hausschwein bestände? Die Anforderungen an Schweinehalter ergeben sich unter anderem aus dem Tiergesundheitsgesetz , dem Sächsisches Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz, der Schweinehaltungshygieneverordnung und der Schweinepest-Verordnung. Nach § 3 ff. Tiergesundheitsgesetz haben alle Tierhalter von Vieh und Fisch dafür Sorge zu tragen , dass Tierseuchen weder in ihren Bestand eingeschleppt werden, noch aus ihrem Bestand verschleppt werden. Sie müssen sich im Hinblick auf die Übertragbarkeit anzeigepflichtiger Tierseuchen bei den von ihnen gehalten Tieren sachkundig machen und Vorbereitungen zur Umsetzung von Maßnahmen treffen, die beim Ausbruch einer Tierseuche von ihnen nach den für die Tierseuche maßgeblichen Rechtsvorschriften durchzuführen sind. Dies gilt auch für die Halter kleiner und privater Hausschweinbestände . Alle Schweinehaltungen, ob gewerblich-landwirtschaftlich oder private Nutzung, müssen bei der Tierseuchenkasse gemeldet werden und haben eine Beitragspflicht (Abschnitt 6 Tiergesundheitsgesetz und Abschnitt 2 Sächsisches Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz). Freistaat SACHSEN Für Betriebe zu Zucht- oder Mastzwecken werden die Anforderungen an die Schweinehaltung u.a. genauer in Abschnitt 2 und Anlage 1 Schweinehaltungshygieneverordnung formuliert. Hier gelten für Mast- und Aufzuchtbetriebe unter 20 Mast- oder Aufzuchtplätze oder für Zuchtbetriebe, in denen außer den Zuchtschweinen keine Schweine im Alter von 12 Wochen und bis zu drei Sauenplätzen sind, folgende Anforderungen : • guter baulicher Allgemeinzustand • Beschilderung ., Schweinebestand -für Unbefugte Betreten verboten" • keine Entweichungsmöglichkeit für die Schweine • Einfriedung der Auslaufhaltung, um Entweichen der Tiere zu verhindern. Zusätzlich Schild .,Schweinebestand - unbefugtes Füttern und Betreten verboten" • Betreten des Stalls/Aufenthaltsortes der Schweine von betriebsfremden Personen nur in Abstimmung mit dem Tierhalter Der Tierhalter hat zudem nach Anlage 1 Schweinehaltungshygieneverordnung sicherzustellen , dass • Schweine in Auslaufhaltung beim Aufenthalt im Freien keinen Kontakt zu Schweinen anderer Betriebe oder zu Wildschweinen bekommen können, • Futter und Einstreu vor Wildschweinen sicher geschützt gelagert werden. Seite 4 von 6 STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOllALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Frage 3: Über welche Fördermittelrichtlinien können Hilfen zur Umsetzung von Biosicherheitsmaßnahmen gegen die Afrikanische Schweinepest durch Schweinehalter beantragt werden, insbesondere für kleine und private, nicht landwirtschaftliche Haltungen? (Bitte Auflistung welche Maßnahmen durch welche Förderrichtlinien finanziell unterstützt werden und in wie weit es Einschränkungen bspw. in Bezug auf nicht landwirtschaftliche Schweinehalter, Haltungen im landwirtschaftlichen Nebenerwerb oder in Bezug auf finanzielle Unter- oder Obergrenzen gibt.) Die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft (SMUL) zur Förderung der Landwirtschaft, der Europäischen Innovationspartnerschaften (EIP AGRI) und des Wissenstransfers einschließlich Demonstrationsvorhaben im Rahmen des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum im Freistaat Sachsen (Förderrichtlinie Landwirtschaft, Innovation, Wissenstransfer- RL LIW/2014) fördert u. a. bauliche Investitionen in der Tierproduktion. Für den Zeitraum 2014- 2020 stehen dafür rund 156 Mio. Euro für die investive Förderung zur Verfügung. Mithilfe der Investitionsförderung können auch Maßnahmen der Biosicherheit in tierhaltenden Betrieben gefördert werden. So sind z. B. • Hygieneschleusen, • Einzäunungen bei Freilandhaltung und Auslauf und • Lagerung von Einstreu und Futter (Sicherung gegen den Zugang von Wildschweinen ) im Rahmen von baulichen Investitionen grundsätzlich förderfähig. Das Förderangebot richtet sich insbesondere an landwirtschaftliche Unternehmen, vor allem im Bereich der Tierhaltung, die ihre Wettbewerbsfähigkeit stärken und sich den geänderten gesellschaftlichen Anforderungen anpassen wollen. Die wichtigsten Förderbedingungen zur Erlangung von Investitionsförderung im Bereich der Tierproduktion lauten u. a.: • Betriebssitz befindet sich in Sachsen. • Geschäftsführung kann eine ausreichende Qualifikation nachweisen. • Das Unternehmen ist wirtschaftlich leistungsfähig. • Nachweis einer Lagerkapazität für Wirtschaftsdünger von mindestens 6 Monaten . • Nachweis eines Tierbesatzes von weniger als 2 GV/ha bewirtschafteter Fläche • Nachweis von mind. 8 ha Landwirtschaftliche Nutzfläche • Mindestinvestitionsvolumen 20.000 EUR Grundsätzlich beträgt der Zuschusssatz 25 Prozent, sofern der Begünstigte im Bereich von Tierhaltungsinvestitionen die Anlage "Bauliche Anforderungen an eine besonders tiergerechte Haltung", Teil A Basisförderung des Agrarinvestitionsförderprogramms einhält. Der Zuschusssatz wird um 15 Prozentpunkte erhöht, wenn der Begünstigte in Haltungen, die über die Anforderungen der Basisförderung hinausgehen, investiert. Damit können investitionswillige Betriebe für Vorhaben, die Teil B Premiumförderung entsprechen, einen Zuschusssatz von 40 Prozent auf die Investitionskosten erhalten. Seite 5 von 6 Freistaat SACHSEN STAATSM1N1STER1UM FÜR SOZlALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Frage 4: Gibt es in Sachsen bereits Festlegungen, unter welchen Umständen Freiland- oder Auslaufhaltungen von Schweinen in Sperrbezirken, Beobachtungsgebieten oder gefährdeten Bezirken weiterhin erlaubt sind? Die Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest ist abhängig von vielen ineinandergreifenden Faktoren, wie Größe und Verhalten der Wildschweinpopulation, geographischen Bedingungen im Ausbruchsgebiet, Infrastruktur und Verkehrswege, örtliche Hausschweinehaltung, Virus und Empfänglichkeit des Wirtes (Wildschwein/Hausschwein ), Temperaturen zum Zeitpunkt des Ausbruches und vieles mehr. Festlegungen im nachgefragten Sinne werden erst bei tatsächlichem Ausbruch unter Würdigung aller relevanten Umstände getroffen. Frage 5: Wer trägt die Kosten für die Wertverluste durch Schlachtung oder Notverkauf von Schweinen aus nicht landwirtschaftlichen Haltungen, für den Fall, dass diesen Haltungen aufgrund eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest die Genehmigung entsprechend der Schweinehaltungshygieneverordnung entzogen wird? Es gibt keine Kostenregulierung für Wertverluste durch Schlachtung oder Notverkauf von Schweinen aus nicht landwirtschaftlichen Haltungen bei einem Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest. Um entstehende wirtschaftliche Verluste zu mindern, gibt es jedoch Regelungen zur Entschädigung. Diese Geldleistungen werden u.a. ausgezahlt, wenn Tiere, ob landwirtschaftliche genutzt oder in Hobbyhaltung, an den Folgen einer Tierseuche verenden oder wenn die Tiere zum Schutz der Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest im Auftrag des Amtstierarztes getötet werden müssen. Voraussetzung für eine Entschädigung ist gemäß § 15 ff. Tiergesundheitsgesetz, dass der Tierhalter seine Meldepflicht ordnungsgemäß gegenüber der Tierseuchenkasse als entschädigungspflichtige Stelle nachgekommen ist. Mit freundlichen Grüßen 0. tj/lt( Barbara Klepsch Seite 6 von 6 Freistaat SACHSEN 2018-03-28T08:26:22+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes