STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Juliane Nagel, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/12623 Thema: Zeiträume im Härtefallkomnnissionsverfahren und konkrete Rückführungstermine Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Innerhalb welchen Zeitraums erhalten nach Einreichung des Falls das einreichende Mitglied und der Vorsitzende der Härtefallkommission die Information vom Sächsischen Staatsministerium des Inneren, ob ein Rückführungstermin konkret feststeht? Der Vorsitzende der Sächsischen Härtefallkommission übermittelt nach § 4 Abs. 8 Sächsische Härtefallkommissionsverordnung (SächsHFKVO) i. V. m. § 4 Abs. 2 der Geschäftsordnung der Härtefallkommission (GO) den Härtefallantrag des einbringenden Mitglieds über das Staatsministerium des Innern (SMI) an die für den gewöhnlichen Aufenthalt des Ausländers zuständige Ausländerbehörde mit der Bitte um Stellungnahme und um Aussetzung unmittelbarer Rückführungsmaßnahmen gemäß § 4 Abs. 5 SächsHFKVO. Hierbei teilt er ausdrücklich mit, dass das Verfahren seitens der Härtefallkommission als angenommen gilt, wenn nach Ablauf einer konkret benannten Frist (fünf Werktage) seitens des SMI nicht mitgeteilt wird, dass für den betroffenen Ausländer ein Rückführungstermin bereits konkret feststeht. Das SMI prüft dies innerhalb der Frist. Wenn kein konkreter Rückführungstermin feststeht, läuft das Verfahren regelgemäß weiter. Wenn ein konkreter Rückführungstermin feststeht, unterrichtet das SMI über die Geschäftsstelle den Vorsitzenden der Härtefallkommission innerhalb der Frist hierüber. Im Übrigen wird von der Beantwortung abgesehen. Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 24a-1053/42/68 Dresden, 3. April 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Die Staatsregierung ist dem Landtag nur für ihre Amtsführung verantwortlich. Sie ist daher lediglich in Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die außerhalb ihres Verantwortungsbereiches liegen. Letzteres ist hier der Fall, denn gern. § 4 Abs. 1 SächsHFKVO wird die Härtefallkommission ausschließlich im Wege der Selbstbefassung tätig. Die Mitglieder können Anträge zur Befassung der Härtefallkommission beim Vorsitzenden stellen. Gern. § 4 Abs. 2 SächsHFKVO prüft der Vorsitzende das Vorliegen von Ausschlussgründen nach § 3 SächsHFKVO. Vorsitzender der Sächsischen Härtefallkommission ist der Sächsische Ausländerbeauftragte. Dort befindet sich seit dem 1. Januar 2016 auch die Geschäftsstelle der Härtefallkommission. Frage 2: Wie oft kam es in der Vergangenheit vor, dass ein Rückführungstermin konkret feststeht und wie oft kam es in diesem Fall zu einem Abstimmungsverfahren unter den Mitgliedern, über die Annahme oder Ablehnung des Falls zur Beratung? Dem SMI sind vier Fälle bekannt, in denen ein Rückführungstermin konkret feststand. Von einer weiterführenden Beantwortung wird abgesehen. Auf die letzten beiden Absätze der Antwort auf die Frage 1 wird verwiesen. Im Übrigen prüft der Vorsitzende auch die Gründe eines Abweichens von Regelausschlussgründen . Frage 3: Wird für diesen Fall eine Dringlichkeitssitzung der Härtefallkommission eingeleitet oder wird ein alternatives Abstimmungsverfahren eingeleitet? Von der Beantwortung wird abgesehen. Auf die letzten beiden Absätze der Antwort auf die Frage 1 wird verwiesen. Frage 4: Wie ist der durchschnittliche Zeitraum zwischen dem Ersuchen der Härtefallkommission an das Innenministerium und der Stattgabe beziehungsweise Ablehnung durchs selbiges? In der Regel erfolgt die Beantwortung des Ersuchens durch das SMI innerhalb eines Monats. Seite 2 von 3 STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Za. ffe Freistaat SACHSEN Frage 5: Wie ist der durchschnittliche Zeitraum zwischen der Stattgabe des Innenministeriums beziehungsweise dem Ausstellen der Härtefallanordnung und der tatsächlichen Erteilung des Aufenthaltstitels auf Basis des § 23a AufenthG? Hier kommt es stets auf die Umstände des Einzelfalls an. Liegt zum Zeitpunkt der Härtefallanordnung durch das SMI gemäß § 23a Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) bereits ein gültiger Pass vor, beträgt der durchschnittliche Zeitraum zwischen der Anordnung und der tatsächlichen Erteilung des Aufenthaltstitels durch die Ausländerbehörde ca. vier bis sechs Wochen (Einladung zur Vorsprache für Abgabe der biometrischen Daten und Ausstellung des elektronischen Aufenthaltstitels durch Bundesdruckerei). Soweit kein gültiger Pass vorliegt, ergeht die Anordnung regelmäßig mit dem Hinweis, dass gemäß § 5 Abs. 4 AufenthG die Passpflicht erfüllt sein muss. Der Zeitraum für eine Passbeschaffung ist abhängig von der Verfahrensweise bei der Auslandsvertretung des jeweiligen Herkunftslandes. So kann der Pass bereits schon nach einem Monat vorliegen, in anderen Fällen dauert es ein Jahr, in Einzelfällen noch länger. Die Ausländerbehörden haben auf die Verfahrensdauer keinen Einfluss. Mit-fMundliche Grüßen Dr. Roland Wöller Seite 3 von 3 2018-04-03T10:46:15+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes