STAATSMINISTERIUM DER JUST'IZ SACHSISCHES STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Hospitalstraße 7 I 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Juliane Nagel, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6112624 Thema: Medikation der Gefangenen durch JVA-Personal Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auttrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Darf der Allgemeine Vollzugsdienst (AVD) im Stationsdienst Medikation an Strafgefangene ausgeben? Wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage ? Medikamente werden nach ärztlicher Verordnung durch Bedienstete des Medizinischen Dienstes in sogenannten Tagesblistern (namentlich gekennzeichnete Dosierbehälter, in denen Medikamente für jeden Patienten und entsprechend der unterschiedlichen Uhrzeiten der Einnahme sortiert werden ) gesetzt. Bei der Verordnung von Medikamenten werden die Gefangenen vom Arzt über die Einnahmeart unterschriftlich belehrt und darüber, dass sie diese vom Medizinischen Dienst bzw. vom Stationsdienst erhalten. Die Stationsbediensteten geben die Medikamente gemäß den Vorgaben des Medizinischen Dienstes aus und kontrollieren die Einnahme. Die Ausgabe von Medikamenten im Sinne des BtMG erfolgt grundsätzlich durch den Medizinischen Dienst. Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Durchwahl ïelefon +49 351 564-1500 Telefax +49 351 564-1509 staatsminister@ smj.justiz.sachsen.de* Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 10408113t1141-KLR Dresden, 2î.uarzzota Hausanschrlft: Sächs¡sches Staatsministerium der Justiz Hospitalstraße 7 01097 Dresden Briefpost über Deutsche Post 01095 Dresden www.justiz.sachsen.de/smj Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit Straßenbahnlinien 3,6,7,8, 11 Parken und behindertengerechter Zugang über Einfahrt Hospitalstraße 7 *Zugang für eleklronisch signierte sowiè f ür verschlüsselte êlektronische Dokumente nur über das Elektron¡sche Ger¡chts- und Verwaltungspostlach; nähere lnformationen unter www.ggvp.de Seite 1 von 3 STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Freistaat SACHSEN FE-WNIHw Die Ausgabe von zuvor durch Bedienstete des Medizinischen Dienstes entsprechend ärztlicher Verordnung gesetzte Medikamente durch Bedienstete des Allgemeinen Vollzugsdienstes ist zulässig und unterfällt den in S 109 Abs. 1 S. 1 SächsStVollzG abstrakt benannten allgemeinen Aufgaben. Das SächsStVollzG sieht besondere Anforderungen lediglich für die ärztliche Versorgung und die Pflege der Kranken vor (S I I I Abs. 1 und 2 SächsStVollzG). Bei der Ausgabe von durch medizinisches Personal verordneten Medikamenten handelt es sich um eine fürsorgerische Aufgabe, die nicht in Rechte der Gefangenen eingreift und daher keiner besonderen Rechtsgrundlage bedarf . Frage 2: Muss der AVD eine diesbezügliche Schulung durchlaufen? Wenn ja, was ist lnhalt dieser Schulung und wer kontrolliert ob diese tatsächlich erfolgen? Stationsbedienstete durchlaufen keine diesbezügliche Schulung. ln den Justizvollzugsanstalten liegen Dienstanweisungen zur Medikamentenausgabe vor. Frage 3: Durch welches Personal werden welche Medikamente ausgegeben? (Bitte nach JVA aufschlüsseln) JVA/JSA Ausgabe von Medikamenten durch Bedienstete des AVD Ausgabe von besonderen Medikamenten (2.8. BtM-haltige Medikamente ) grundsätzlich durch Bedienstete des Medizinischen Dienstes JVA Bautzen X X JVA Chemnitz X X JVA Dresden X X JVA Görlitz X x JVA Leipziq m.KH X x JSA Regis- Breitinoen x X JVA Waldheim X X JVA Torgau X X JVA Zeithain X x JVA Zwickau X X Grundsätzlich erfolgt die Ausgabe der durch Bedienstete des Medizinischen Dienstes gesetzten Medikamente - wie in der Antwort zu Frage 1 beschrieben - durch Bediens- Seite 2 von 3 STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Freistaat SACHSENW tete des AVD. Während Zeiten der Anwesenheit von Bediensteten des Medizinischen Dienstes werden besondere Medikamente - insbesondere Medikamente, die unter das BtMG fallen - durch diese ausgegeben. ln Zeiten, in denen der Medizinische Dienst nicht besetzt ist, gewährleistet in der Regel der sogenannte Zentralbedienstete, ein ausgewählter Bediensteter des AVD, die ordnungsgemäße Ausgabe solcher Medikamente . Medikamente, die unter das BtMG fallen, werden in diesem Fall vorab durch Bedienstete des Medizinischen Dienstes dem Zentralbediensteten gegen Unterschrift zur Aushändigung an den jeweiligen Gefangenen übergeben. Der Zentralbedienstete händigt diese Medikamente zum festgelegten Zeitpunkt dem Gefangenen aus und überwacht die ordnungsgemäße Einnahme der Medikamente. Bestimmte Medikamente, wie beispielsweise Salben, Cremes, Asthmasprays, Nasenspray und Halstabletten, werden direkt von Bediensteten des Medizinischen Dienstes an den Gefangenen zum Verbleib ausgegeben. Der Nachweis, dass der Gefangene im Besitz dieser Medikamente sein darf, erfolgt über einen Medikamentenschein mit Name , Ausgabedatum und Signum des Medizinischen Dienstes. Mit freundlichen Grüßen Sebastian Gemkow Seite 3 von 3 2018-04-03T10:51:57+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes