STAATSTV11N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Carsten Hütter, AfD-Fraktion Drs.-Nr.: 6/12641 Thema: Polizeikontrollen in Fernbussen Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Nach übereinstimmenden Medienberichten sind 2017 bei stichprobenartigen Kontrollen von Fernbussen weit über 7.000 illegale Einreisen in das Bundesgebiet durch die Polizei festgestellt worden. Dabei handelte es sich um Ausländer, die entweder illegal einreisen wollten bzw. bereits einem Einreiseverbot aus verschiedenen Gründen unterlagen . Ferner sind Busunternehmen an Paragraph 63, Absatz eins des Aufenthaltsgesetzes gebunden. Demnach sind sie dazu verpflichtet, nur Ausländer zu befördern, die ,im Besitz eines erforderlichen Passes und eines erforderlichen Aufenthaltstitels' sind." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: In welcher Weise erfolgt eine Kontrolle des grenzüberschreitenden Fernbusverkehrs durch die Sächsische Polizei, insbesondere gemäß § 19 SächsPolG und seit wann? Die Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs obliegt originär der Bundespolizei . Der Schwerpunkt der Kontrollen durch die sächsische Polizei liegt beim grenzüberschreitenden Fernbusverkehr auf der Einhaltung der straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen und der sozialrechtlichen einschlägigen Vorschriften. Im Rahmen ihrer integrativen Kontrolltätigkeit können dabei jedoch auch, insbesondere bei Verdachtsmomenten, Personenkontrollen durchgeführt werden. In Einzelfällen beteiligt sich die sächsische Polizei auch an Kontrollen von Fernbussen durch die Bundespolizei bzw. werden gemeinsame Kontrollen mit dieser durchgeführt. Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 31-1053/50/14 Dresden, 3 . April 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck- Str. 2 oder 4 melden. STAATSM1N1STER1UM DES INNERN 1111 Freistaat SACHSEN Frage 2: Wie viele illegale Einreisen über internationale Fernbuslinien konnte die Sächsische Polizei 2016 und 2017 feststellen? Von einer Beantwortung der Frage seitens der Staatsregierung wird abgesehen. Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten, so dass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt ist. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann. Die sächsische Polizei führt keine Statistiken im Sinne der Fragestellung. Für eine sachgerechte Beantwortung der Frage wäre eine Einzelfallauswertung aller in Betracht kommenden Straftaten vorzunehmen. Für das Jahr 2016 müssten 2.199 Vorgänge und für das Jahr 2017 2.769 Vorgänge ausgewertet werden. Wenn man 15 Minuten pro Verfahren ansetzt, wäre ein Sachbearbeiter bei einer 40 -Stunden -Woche mit der Beantwortung 31 Wochen beschäftigt. Dieses Personal stünde dann für Kernaufgaben des Polizeivollzugsdienstes nicht bzw. nur sehr eingeschränkt zur Verfügung. Die Staatsregierung kam daher bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem parlamentarischen Fragerecht einerseits und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Staatsregierung sowie der ihr zugeordneten Polizeibehörden andererseits zu dem Ergebnis , dass eine Beantwortung der Frage auch unter Berücksichtigung des hohen Rangs des parlamentarischen Fragerechts unverhältnismäßig und ohne erhebliche Einschränkung der Funktionsfähigkeit der sächsischen Polizei nicht zu leisten ist. Frage 3: Konnte die Sächsische Polizei im Zusammenhang mit der Kontrolle des grenzüberschreitenden Fernbusverkehrs weitere Straftaten in 2016 und 2017 feststellen ? Um welche Straftaten handelte es sich dabei (Auflistung nach Art und Anzahl der Delikte)? Es wird auf Satz 1 der Antwort auf die Frage 1 verwiesen. Bei der sächsischen Polizei wird keine gesonderte Statistik im Sinne der Fragestellung geführt. Auf Nachfrage bei den Polizeidirektionen wurde durch die Polizeidirektion Görlitz für die Jahre 2016 und 2017 jeweils ein Verstoß im Sinne des § 268 Strafgesetzbuch — Fälschung technischer Aufzeichnungen — gemeldet. Seite 2 von 3 STAATS1M1N1STEREJM DES INNERN Freistaat SACHSEN Frage 4: Sofern bislang keine Kontrolle des grenzüberschreitenden Fernbusverkehrs durch die Sächsische Polizei erfolgte: Welche Maßnahmen zur Kontrolle des grenzüberschreitenden Fernbusverkehrs sind seitens der Sächsischen Polizei geplant und ab wann sollen diese erfolgen? Aktuell sind keine über die in der Antwort auf die Frage 1 genannten Aktivitäten hinausgehenden Maßnahmen geplant. Frage 5: In welcher Form wird in Sachsen sichergestellt und kontrolliert, dass die Fernbusunternehmen ihren Verpflichtungen gemäß § 63 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz nachkommen? Nach § 63 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) darf ein Beförderungsunternehmer Ausländer nur in das Bundesgebiet befördern, wenn sie im Besitz eines erforderlichen Passes und eines erforderlichen Aufenthaltstitels sind. Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden sind gemäß § 71 Abs. 3 Nr. 5 AufenthG verpflichtet, diesen an der Grenze zu kontrollieren. Der Gesetzgeber hat hierzu keine Kontrollpflichten der Ausländerbehörden normiert. Diese Aufgabe wird durch die Bundespolizei wahrgenommen. Darüber hinaus kann die sächsische Polizei im Rahmen ihrer integrativen Kontrolltätigkeit entsprechende Verstöße feststellen. Die Ahndung von Verstößen der Fernbusunternehmen gegen § 63 Abs. 1 AufenthG fällt in den Zuständigkeitsbereich des Bundes. Mit freundlichen Grüßen in Vertretung Dr. Matthias Haß Seite 3 von 3 2018-04-04T09:48:50+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes