SACHSISCHES STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Hospitalstraße 7 I 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bern hard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten René Jalaß, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6112648 Thema: Cannabis als,,Einstiegsdroge" Sehr geehrter Herr Präsident, der Frage sind folgende Ausführungen vorangestellt ,,Vorbemerkungen: ln der Antwort auf die Kleine Anfrage zu Drs. 6111107 ,,Nachfrage zur Drucksache 6/10750 - Umgang mit geringen Mengen gemäß S 31a BIMG" führte die StaatsreEierung aus, dass ihrerseits Cannabis als ,,klassische Einstiegsdroge" betrachtet würde. Diese Einstiegsthese gilt in der Wissenschaft seit über 20 Jahren als widerlegt. Das Bundesverfassungsgericht befand 1994 nach Einsicht der wissenschaftlichen Literatur, dass die These von der Einstiegsdroge ,,überwiegend abgelehnt " werde (BVerfGE 90, 145 - Cannabis). Einer Studien im Auftrag des Bundesgesundheitsministeriums, aus dem Jahr 1998 zufolgen ist die Annahme, Cannabis sei die typische Einstiegsdroge ,,nicht haltbar" (vgl. Kleiber/Soellner, Gannabiskonsum. Entwicklungstendenzen, Konsummuster und Risikenn 1998). Der Kommentator des maßgeblichen Gesetzeskommentars zum heutigen BIMG (Beck'sche Kurzkommentare , Bd.37n Betäubungsmittelgesetz (BtMG), Arzneimittelgesetz), Körnern führt aus, die ,,These vom Umsteigeeffekt des Haschisch (...) hat sich als Mythos erwiesen" (Körner Cl Randziffer 243l.ln einem Bericht aus dem Jahr 1999 kommt das amerikanische ,,institute of medicine" bzgl. STAATSMINìSTERIUM DER JUSTIZ Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Durchwahl Telefon +49 351 564 1500 Telefax +49 351 564 1509 Staatsminister@ smj.justiz.sachsen.de* Aktenzeichen (bltte bei Antwort angeben) 10408t13t1145 - KLR Dresden, ?J. März2o18 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium der Justiz Hospitalstraße 7 01 097 Drêsden Briefpost über Deutsche Post 01095 Dresden www.justiz.sachsen.de/smj Verkehrsverbindung: Zu eneichen mit Straßenbahnlinien 3,6,7,8, 11 Parken und behindertengerechter Zugang über Einfahrt Hospitalstraße 7 *Zugâng lür eleklronisch signierte sowie f r¡r verschlüsselle elektron¡sche Dokumente nur rlber das Elektron¡sche Gerichts- und Veruallungsposfach; nåhere lnformationen unler ww.egvp.de Seite 1 von 2 STAATSMINISTERlUM DER JUSTIZ Freistaat SACHSEN FEIIMw Cannabis ebenfalls zu dem Schluss, es sei keine Einstiegsdroge (lOM report, 1999). Nicht zuletzt gibt die Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen, als Dachverband der in der Suchtkrankenhilfe tätigen Verbände und gemeinnützen Vereine zusammen mit der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung die Broschüre,,Cannabis - Basisinformationen " heraus, in welcher die These von der Einstiegsdroge insbesondere mit Blick auf den Umstieg auf sog. ,,härtere" Drogen ebenfalls negiert wird." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Auf welcher wissenschaftlichen Grundlage basiert die Erkenntnis der Staatsregierung , dass Cannabis eine,,klassische Einstiegsdroge" sei? lm Rahmen der Beantwortung der Kleinen Anfrage zu Drs. 6111107 wurde mitgeteilt, dass es sich bei Cannabis nach Einschätzung der Ermittlungsbehörden um eine ,,klassische" Einstiegsdroge handelt, also der Konsum von Cannabis regelmäßig dem (späteren) Konsum harter Drogen vorgelagert ist, d.h. ein direkter Umstieg von,,legalen" Drogen (Tabak, Alkohol) auf harte Drogen eher die Ausnahme darstellt. Diese Einschätzung gilt unverändert fort. Sie beruht auf der forensischen Erfahrung der staatsanwaltschaftlichen Betäubungsmittel-Dezernenten. Danach haben die Konsumenten harter bzw. chemischer Drogen zuvor regelmäßig (noch) ausschließlich Cannabisprodukte eingenommen und nur in Einzelfällen beginnt eine Drogenkarriere direkt mit dem Konsum von harten bzw. chemischen Drogen. Diese Erkenntnisse beruhen insoweit auf den Angaben der Angeklagten zu ihren persönlichen Verhältnissen. Mit freundlichen Grüßen Sebastian Gemkow Seite 2 von 2 2018-04-03T10:52:57+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes