STAATSM1N1STERIUM DES INNERN Freistaat SAC]-] SEN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Juliane Nagel, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/12651 Thema: Versuchte Abschiebung im Landkreis Sächsische Schweiz- Osterzgebirge Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Vom 27. auf den 28. Februar soll im Landkreis Sächsische Schweiz - Osterzgebirge laut Artikel der Sächsischen Zeitung „Der Abschiebung entkommen" vom 02. März 2018, versucht worden sein, eine Person tunesischer Staatsbürgerschaft abzuschieben. Der Mann war seit April letzten Jahres mit einer Frau deutscher Staatsbürgerschaft verheiratet. Nachdem der Mann nicht in der Gemeinschaftsunterkunft in Schmiedeberg , wo er gemeldet war, von der Polizei angetroffen wurde, wurde am frühen Morgen des 28. Februar versucht, ihn aus dem Haus seiner Ehefrau in Reichstädt abzuholen und die Abschiebung zu vollziehen. In der Wohnung hielten sich die minderjährigen Kinder der Ehefrau auf." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Da davon auszugehen ist, dass den zuständigen Behörden bekannt war, dass sich in dem Haus Minderjährige aufhalten, wurde hier warum von welcher verantwortlichen Polizeistelle erwogen, das Kindeswohl zu gefährden? Die Annahme der Gefährdung des Kindeswohls ist nicht nachvollziehbar. Die Umsetzung der zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung richtete sich ausschließlich gegen die abzuschiebende Person. Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 24a-1053/42/76 Dresden, 3. April 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Frage 2: Trifft es zu, dass die Polizei versucht hat, in das Haus der Ehefrau einzudringen und Sachbeschädigung verrichtet hat, und wenn ja, welche Höhe beträgt der Sachschaden und auf welcher Rechtsgrundlage rechtfertigt sich solch ein Vorgehen , insbesondere im Hinblick auf Art. 13 GG? Nein. Die mit dem Vollzug der Aufenthaltsbeendigung beauftragten Polizeibeamten betraten die Wohnung, nachdem ihnen die Haustür geöffnet worden war. Hierzu führten sie eine Nachschau nach der gesuchten Person durch. Diese war zuvor durch ein Fenster im Erdgeschoss erkannt worden. Besagtes Fenster war zuvor von der Ehefrau zugeschlagen worden, worauf die Scheibe zersplitterte. Frage 3: Trifft es zu, dass trotz dass die Ehefrau versuchte, den Einbruch und die Sachbeschädigung der Polizei zur Anzeige zu bringen, die Anzeige zunächst nicht aufgenommen wurde? Es ist nicht zutreffend, dass die Anzeige zunächst nicht aufgenommen wurde. Die Ehefrau hat den Sachverhalt schriftlich angezeigt. Frage 4: Warum wurde versucht, die Abschiebung zu vollziehen, obwohl der zuständigen Ausländerbehörde die Eheschließung bekannt war, der Mann somit unter den Schutz von Artikel 6 GG fiel und für den 12. März ein erneuter Termin bei der Ausländerbehörde angesetzt war, um den aufenthaltsrechtlichen Status des Mannes zu klären? Art. 6 GG verpflichtet als wertentscheidende Grundsatznorm die zuständigen Behörden , bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des Ausländers zu berücksichtigen. Der Schutz gebietet es aber nicht, generell von der Abschiebung eines Familienangehörigen abzusehen. Bevor eine Entscheidung über die Abschiebung getroffen wird, werden jedoch die Umstände des Einzelfalles eingehend geprüft. Im vorliegenden Fall beantragte der Betroffene nach der Ablehnung seines Asylantrages aufgrund der Heirat mit einer deutschen Staatsangehörigen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Die zuständige Ausländerbehörde prognostizierte eine Ablehnung des Antrags, da die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel nicht gegeben waren. Der Betroffene war daher mangels rechtmäßigen Aufenthalts weiterhin vollziehbar ausreisepflichtig. Da er seiner Ausreisepflicht nicht nachkam, wurden aufenthaltsbeendende Maßnahmen eingeleitet. Seite 2 von 3 STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Frage 5: Werden die zuständigen Behörden beziehungsweise im Zweifelsfall das Staatsministerium des Inneren vor dem Hintergrund des Vorgehens der Polizei der Ehefrau Schadensersatz zusprechen und das im rechtlichen Rahmen mögliche tun, um die Einheit der Familie nicht weiter in Frage zu stellen und sie anstelle dessen , beispielsweise mittels der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach §25 Abs. 5 AufenthG oder § 28 AufenthG für den Ehemann, zu festigen? Gegenwärtig liegt keine Schadenersatzforderung bei der Polizeidirektion Dresden vor. Erst nach Vorlage einer solchen Forderung kann eine Prüfung erfolgen, ob die Voraussetzungen für eine Schadenersatzzahlung gegeben sind. Die Rechtsanwältin des Betroffenen informierte die zuständige Ausländerbehörde darüber , dass ihr Mandant beabsichtige, freiwillig auszureisen, um über das Visumverfahren zum Familiennachzug einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu erlangen . Mit freundlichen Grüßen in Vertretung 2/4 Dr. Matthias Haß Seite 3 von 3 2018-04-04T09:47:19+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes