STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUC~ERSC~UTZ SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 10 1 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Piatz 1 01 067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Susanne Schaper, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/12661 Thema: Pflegesatzverhandlungen und Schiedspersonen nach § 76 Abs. 6 SGB XI Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: "Scheitern Verhandlungen zu einer Pflegesatzvereinbarung, so können die Parteien gemäߧ 76 Absatz 6 SGB XI "gemeinsam eine unabhängige Schiedsperson bestellen. Diese setzt spätestens bis zum Ablauf von 28 Kalendertagen nach Ihrer Bestellung die Pflegesätze und den Zeitpunkt ihres lnkrafttretens fest. Gegen die Festsetzungsentscheidung kann ein Antrag auf gerichtliche Aufhebung nur gestellt werden, wenn die Festsetzung der öffentlichen Ordnung widerspricht. Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen die Vertragspartner zu gleichen Teilen." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: ln wie vielen Fällen sind seit dem Jahr 2007 Pflegesatzverhandlungen zwischen im Freistaat Sachsen ansässigen Pflegekassen bzw. Pflegträgern erfolgreich abgeschlossen worden und in wie vielen Fällen sind sie gescheitert, so dass gemäß der o.g. Regelung eine Schiedsperson bestellt werden musste (bitte nach Jahren, nach stationären und ambulanten Anbietern von Pflegeleistungen sowie nach Pflegekassen aufschlüsseln und dabei jeweils angeben, welche Laufzeit die erfolgreichen Pflegsatzvereinbarungen haben)? Von einer Beantwortung seitens der Staatsregierung wird abgesehen. Gemäß Artikel 50 der Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) ist die Staatsregierung verpflichtet, über ihre Tätigkeit den Landtag insoweit zu informieren, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Dieser Informationspflicht entspricht das Frage- und Auskunftsrecht der Abgeordneten gegenüber der Staatsregierung nach Artikel 51 SächsVerf. Die Staatsregierung ist dem Landtag und den Abgeordneten nur für ihre Amtsführung im Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 IhrZeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 33-0141.51-18/262 Dresden, {; . April 2018 l Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 1 o 01097 Dresden www.sms.sachsen.de STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUC~ERSC~UTZ Sinne einer Rechenschafts- und Einstandspflicht für eigenes Handeln verantwortlich. Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die Vorgänge oder Umstände außerhalb ihres Verantwortungsbereichs betreffen (vgl. SachsAnhVerfG, Urteil vom 17. Januar 2000, NVwZ 2000, 671). Letzteres ist vorliegend der Fall. Die Verhandlungen zum Abschluss von Pflegesatzvereinbarungen für stationäre Pflegeleistungen sowie von Vergütungsvereinbarungen für ambulante Pflegeleistungen werden von den Trägern der Pflegeheime bzw. den Trägern der Pflegedienste und den Leistungsträgern (Pflegekassen, Sozialhilfeträger sowie Arbeitsgemeinschaften der Pflegkassen bzw. Sozialhilfeträger) geführt (vergleiche § 85 Absatz 2 SGB XI bzw. § 89 Absatz 2 SGB XI). Die Staatsregierung ist an diesen Verhandlungen nicht beteiligt und führt auch keine Statistik darüber, in wie vielen Fällen Verhandlungen zwischen im Freistaat Sachsen ansässigen Pflegekassen bzw. Pflegeträgern erfolgreich abgeschlossen worden bzw. in wie vielen Fällen diese gescheitert sind, so dass gemäߧ 76 Absatz 6 SGB XI eine Schiedsperson bestellt werden musste. Frage 2: Durch wen und nach welchen Kriterien werden Schiedspersonen empfohlen , zur Auswahl benannt oder ausgewählt und welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit eine Person als Schiedsperson tätig werden darf? Von einer Beantwortung seitens der Staatsregierung wird abgesehen. Gemäß Artikel 50 der Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) ist die Staatsregierung verpflichtet, über ihre Tätigkeit den Landtag insoweit zu informieren, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Dieser Informationspflicht entspricht das Frage- und Auskunftsrecht der Abgeordneten gegenüber der Staatsregierung nach Artikel 51 SächsVerf. Die Staatsregierung ist dem Landtag und den Abgeordneten nur für ihre Amtsführung im Sinne einer Rechenschafts- und Einstandspflicht für eigenes Handeln verantwortlich. Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet , die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die Vorgänge oder Umstände außerhalb ihres Verantwortungsbereichs betreffen (vgl. Sachs- AnhVerfG, Urteil vom 17. Januar 2000, NVwZ 2000, 671). Letzteres ist vorliegend der Fall. Die Bestellung einer Schiedsperson ist in § 76 Absatz 6 SGB XI geregelt. Die Staatsregierung ist an diesem Verfahren nicht beteiligt und hat keine Kenntnis darüber, nach welchen Kriterien Schiedspersonen von den Parteien empfohlen, zur Auswahl benannt oder ausgewählt werden. Frage 3: ln wie vielen und in welchen Fällen hat das Sächsische Staatsministerium für Soziales als Fach- und Rechtsaufsichtsbehörde der Pflegekassen seit dem Jahr 2007 in welcher Weise an der Bestellung welcher Schiedspersonen mitgewirkt, etwa indem es Schiedspersonen empfohlen, zur Auswahl benannt oder ausgewählt hat und anhand welcher Kriterien erfolgten solche Empfehlungen , Benennungen oder Auswahlen jeweils? Eine Beteiligung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz (SMS) als Rechtsaufsichtsbehörde der Pflegekassen an der Bestellung einer Schiedsperson ist in § 76 Absatz 6 SGB XI nicht vorgesehen (vergleiche Antwort zu Seite 2 von 3 Freistaat SACHSEN STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOllALES UND VERBRAUC~ERSC~UTZ Frage 2). Das SMS hat insoweit auch nicht an der Bestellung einer Schiedsperson nach § 76 Absatz 6 SGB XI durch Empfehlung, Benennung oder Auswahl mitgewirkt. Frage 4: Nach welchen Kriterien werden Schiedspersonen in welcher Höhe vergütet und welches Verfahren ist vorgesehen, falls sich die Pflegeparteien - beispielsweise vor dem Hintergrund solcher Vergütungsforderungen - nicht auf eine Schiedsperson einigen können? Von einer Beantwortung seitens der Staatsregierung wird abgesehen. Gemäß Artikel 50 der Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) ist die Staatsregierung verpflichtet, über ihre Tätigkeit den Landtag insoweit zu informieren, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Dieser Informationspflicht entspricht das Frage- und Auskunftsrecht der Abgeordneten gegenüber der Staatsregierung nach Artikel 51 SächsVerf. Die Staatsregierung ist dem Landtag und den Abgeordneten nur für ihre Amtsführung im Sinne einer Rechenschafts- und Einstandspflicht für eigenes Handeln verantwortlich. Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet , die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die Vorgänge oder Umstände außerhalb ihres Verantwortungsbereichs betreffen (vgl. Sachs- AnhVerfG, Urteil vom 17. Januar 2000, NVwZ 2000, 671). Letzteres ist vorliegend der Fall. Die Bestellung einer Schiedsperson ist in § 76 Absatz 6 SGB XI geregelt. Die Staatsregierung ist an diesem Verfahren nicht beteiligt und hat keine Kenntnis darüber, in welcher Höhe Schiedspersonen vergütet werden und welches Verfahren vorgesehen ist, falls sich die Pflegeparteien - beispielsweise vor dem Hintergrund solcher Vergütungsforderungen - nicht auf eine Schiedsperson einigen können. Frage 5: Falls das Sächsische Staatsministerium für Soziales gemäß Frage 3 Schiedspersonen empfohlen hat, benannt oder auf andere Weise ins Spiel gebracht hat: Welche Vergütungsansprüche haben dieselben jeweils erhoben? Beantwortung entfällt (vergleiche Antwort zu Frage 3). Mit freundlichen Grüßen J ~~ l,' ~arb~ra K{f,sch / Seite 3 von 3 Freistaat SACHSEN 2018-04-05T08:26:27+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes