STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOllALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 1 o 1 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Piatz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Susanne Schaper, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/12662 Thema: Prüfungen durch den MDK Sehr geehrter Herr Präsident, namensund im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Berufsabschlüsse und Qualifikationen hatten und haben die Prüfer des MDK seit 2007 bis 2017? Abschluss in einem pflegeorientierten Studiengang (z. B. Pflegewissenschaft, Pflegemanagement, Pflegewirt, Pflegepädagogik) Abschluss in einem anderen Studiengang (z. B. Angewandte Gesundheitswissenschaften, Sozialwissenschaften, Betriebswirtschaft ) Fachschulausbildung (z.B. Krankenschwestern, Krankenpfleger, Kinderkrankenschwestern, Kranken - und Gesundheitspfleger, Altenpfleger) Auditorenausbildung oder eine vom Inhalt und Umfang her gleichwertige Qualifikation nach der QPR leitungsbezogene Weiterbildung (mit Mindestumfang 460 h; z. B. Pflegedienstleitung, Bereichsleitung, Heimleitung ) fachbezogene Weiterbildung (z. B. Gerentepsychiatrische Pflege, Anästhesie-/lntensivpflege, Wundtherapeu U-in) Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 33-0141.51-18/260 Dresden, f- Apri12018 Hausanschrift Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 1 o 01 097 Dresden www.sms.sachsen.de STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOllALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Frage 2: Wie verteilen sich die Zuständigkeiten der Mitarbeiter des MDK? (Bitte aufschlüsseln nach Krankenhaus I stationäre Pflege I ambulante Dienste, Alter, Geschlecht, Berufsabschluss I Qualifikation) Alle 54 Mitarbeiter im Fachbereich Qualitätssicherung sind zuständig für die Sachverhalte stationäre Pflege und ambulante Dienste. Davon sind 15 männliche Kollegen, 39 Beschäftigte sind weibliche Kolleginnen. Die beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern verfügen über folgende Berufsabschlüsse /Qualifikationen: (Mehrfachnennungen möglich) Abschluss in einem pflegeorientierten Studiengang (z. B. Pflegewissenschaft, Pflegemanagement, Pflegewirt, Pflegepädagogik) 19 Abschluss in einem anderen Studiengang (z. B. Angewandte Gesundheitswissenschaften, Sozialwissenschaften, Betriebswirtschaft) 2 Fachschulausbildung (z.B. Krankenschwestern, Krankenpfleger, Kinderkrankenschwestern, Kranken- und Gesundheitspfleger, Altenpfleger) 54 Auditorenausbildung oder eine vom Inhalt und Umfang her gleichwertige Qualifikation nach der QPR 29 leitungsbezogene Weiterbildung (mit Mindestumfang 460 h; z. B. Pflegedienstleitung, Bereichsleitung, Heimleitung) 20 fachbezogene Weiterbildung (z. B. Gerentepsychiatrische Pflege, Anästhesie-/lntensivpflege, Wundtherapeut/-in) 6 Seite 2 von 4 Freistaat SACHSEN STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOllALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Frage 3: Wie stellt sich die Personalentwicklung beim MDK seit 2007 dar? li;U 16U 140 120 1(){) 80 &0 40 20 0 2007 Entwicklung Stellenplan Pflege-Gutachter§ 18 und Pflege-Gutachter QP (Personalaufbau Bereich Pflege) 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 Frage 4: Wie viele Prüfungen pro Jahr fanden von 2007 bis 2017 statt? 2017 Der MDK Sachsen hat in den Jahren 2007 - 2017 die in der nachfolgenden Tabelle abgebildete Anzahl an ambulanten und stationären Qualitätsprüfungen durchgeführt. Jahr stationäre Quali- Ambulante Qualitätsprüfung tätsprüfung 2007 94 90 2008 142 138 2009 376 186 2010 374 696 2011 838 911 2012 715 804 2013 853 726 2014 891 966 2015 923 975 2016 785 981 2017 820 676 Seite 3 von 4 Freistaat SACHSEN STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOllALES UND YERBRAUC~ERSC~UTZ Freistaat Frage 5: Wie oft kam es zu Beanstandungen bei den Prüfungen? (Bitte aufschlüsseln nach Jahr, Krankenhaus und Standort sowie Grund der Beanstandung ) Durch den MDK Sachsen erfolgen keine pauschal statistischen Auswertungen von "Beanstandungen" in Qualitätsprüfungen nach §114 SGB XI. Im Rahmen der jährlichen Regelprüfungen werden stationär insgesamt 59 Kriterien einrichtungsbezogen und 57 Kriterien bewohnerbezogen durch den MDK bewertet. Dabei summieren sich die bewerteten bewohnerbezogenen Kriterien bei einer Personenstichprobe von 9 Bewohnern auf insgesamt 513 Bewertungen. Für die Transparenzbewertung werden davon lediglich 23 der insgesamt 59 einrichtungsbezogenen Bewertungen berücksichtigt. ln Bezug auf eine Personenstichprobe von 9 Bewohnern werden für die Notenberechnung lediglich 486 der insgesamt 513 bewerteten personenbezogenen Kriterien zu Grunde gelegt. ln der Transparenzberichtsveröffentlichung erfolgt die Darstellung von 77 Kriterien, diese unterteilen sich in 23 einrichtungsbezogene Transparenzkriterien und 54 bewohnerbezogene Transparenzkriterien. Die bewohnerbezogenen 486 Einzelbewertungen werden dabei jeweils auf Kriterienebene zu den benannten 54 in der Veröffentlichung dargestellten Transparenzkriterien zusammengefasst (Notenberechnung auf Kriterienebene ). Aufgrund der Anzahl der insgesamt bewerteten Kriterien gibt es kaum eine Einrichtung welche 1 00% der bewerteten Kriterien erfüllt, sodass es bei dem überwiegenden Teil der Prüfungen zu Beanstandungen kommt. Diese finden nicht zwangsläufig Eingang in die Veröffentlichung der Transparenzkriterien und die damit verbundenen Notengebung , da hier nur eine Teilmenge abgebildet wird. Eine einzelne Beanstandung kann im Einzelfall einen gravierenden Pflegefehler darstellen, es kann sich aber auch um eine formale Abweichung handeln, welche sich nicht zwangsläufig negativ auf die Qualität der konkret erbrachten Pflegeleistung auswirkt. Ein gravierender Mangel liegt z.B. vor, wenn im Rahmen der Prüfung bei einem Pflegebedürftigen eine relevante Gewichtsabnahme (10%er Gewichtsverlust im letzten % Jahr) festgestellt wird und die Pflegeeinrichtung keine geeigneten Maßnahmen ergriffen hat, um dem entgegen zu wirken. Ein formaler Fehler ist z.B., wenn der Pflegedienst im Einzelfall bei einem Pflegebedürftigen nicht nachweisen kann, dass vor Vertragsabschluss ein Kostenvoranschlag über die voraussichtlichen Kosten erstellt wurde. Daher ist die "Beanstandung" als solche keine Kategorie, welche durch den MDK Sachsen statistisch ausgewertet wird. Für die ambulanten Qualitätsprüfungen ergibt sich hinsichtlich der Bewertung und Verteilung der im Transparenzverfahren berücksichtigten Kriterien ein ähnliches Bild. Mit freundlichen Grüßen J./t; Barbara KleWsch , v Seite4 von 4 SACHSEN 2018-04-05T08:27:13+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes