STAATSM1N1STEREJM DES INNERN Freistaati SEN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Mirko Schultze, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/12669 Thema: Auswirkungen des Urteils vom Bundesverwaltungsgericht zu möglichen Fahrverboten für Fahrzeuge mit Dieselmotor bei der Feuerwehr und Katastrophenschutz Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Auswirkungen für den Bestand und die Nutzung feuerwehrtechnischer Fahrzeuge und Fahrzeuge des Katastrophenschutzes hätte ein drohendes Fahrverbot für Fahrzeuge mit Dieselmotoren in sächsischen Städten im Zuge der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.2.2018? Frage 2: Welche Vorkehrungen wurden durch das SMI für ein drohendes Fahrverbot für Fahrzeuge mit Dieselmotoren in deutschen Städten getroffen ? Frage 5: Wie hoch wäre der geschätzte finanzielle Aufwand einer Umrüstung aller Fahrzeuge mit Dieselmotoren im Feuerwehr- und Katastrophenschutzdienst in Sachsen? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1, 2 und 5: Die Sächsische Staatsregierung geht davon aus, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar 2018 für den Bestand und die Nutzung der Fahrzeuge der Feuerwehren und der Fahrzeuge des Katastrophenschutzes keine Auswirkungen haben wird. Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 38-1053/50/19 Dresden, 1-: .. April 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM DES INNERN Bereits jetzt bestehen nach § 2 Abs. 3 i. V. m. Anhang 3 Nr. 7 der 35. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes generelle Ausnahmen von der Plakettenpflicht in Deutschen Umweltzonen. Demnach sind Kraftfahrzeuge, für die Sonderrechte nach § 35 der Straßenverkehrs -Ordnung in Anspruch genommen werden können, von der Kennzeichnungspflicht befreit. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Pressemitteilung Nr. 9/2018 vom 27. Februar 2018 darauf hingewiesen, dass bei Erlass von Maßnahmen zur Luftreinhaltung sicherzustellen sei, dass auch der im Unionsrecht verankerte Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibe. Darüber hinaus bedürfe es hinreichender Ausnahmen, z.B. für Handwerker oder bestimmte Anwohnergruppen. Die Zuständigkeit für die Erstellung der Luftreinhaltepläne obliegt in Sachsen seit dem 1. August 2008 den Landkreisen und Kreisfreien Städten (§ 10 Abs. 2 der Sächsischen lmmissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung). Durch die Landkreise und Kreisfreien Städte sind bei möglichen Fahrverboten für Fahrzeuge mit Dieselmotoren nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit die gesetzlichen Vorgaben der § 6 Abs. 1 Nr. 1 und § 7 Abs. 1 Nr. 14 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz zur Aufgabenerfüllung im Brand- und Katastrophenschutz zu berücksichtigen. Hierzu zählt auch der Einsatz der Feuerwehren und der Katastrophenschutzeinheiten bei entsprechenden Schadenslagen. Frage 3: Wie viele Fahrzeuge welcher Fahrzeugklasse im Bestand der Freiwilligen-, Berufsfeuerwehren und dem Katastrophenschutz haben einen Dieselmotor? Die 483 Fahrzeuge des Katastrophenschutzes verfügen alle über Dieselmotoren. Der Bestand der Fahrzeuge des Katastrophenschutzes gliedert sich wie folgt: Fahrzeuge bis 3,5 t Fahrzeuge über 3,5 t bis 7,5 t Fahrzeuge über 7,5 t 96 195 192 Da der Staatsregierung keine Angaben zu den Fahrzeugen im Bestand der Freiwilligen und Berufsfeuerwehren vorliegen, wurden die Landkreise und Kreisfreien Städte hierzu abgefragt. Durch den Landkreis Leipzig erfolgte keine Rückmeldung. Im Übrigen beruhen die Antworten auf entsprechenden Angaben der Landkreise und Kreisfreien Städte . Demnach verfügen die Feuerwehren insgesamt über 3.424 Fahrzeuge mit Dieselmotoren . Diese gliedern sich auf die einzelnen Klassen wie folgt: Freistaat SACHSEN Seite 2 von 4 STAATSMINISTERIUM DES INNERN Kreisfreie Städte/Landkreise Fahrzeuge bis 3,5 t Fahrzeuge über 3,5 t bis 7,5 t Fahrzeuge über 7,5 t Chemnitz, Stadt 45 12 50 Dresden, Stadt 65 16 75 Leipzig, Stadt 69 45 71 Bautzen ges. 466 149 65 227_Erzgebirgskreis Görlitz 91 52 210 Meißen 57 85 115 Mittelsachsen 77 160 224 Nordsachsen 125 118 121 Sächs. Schweiz-Osterzgebirge 110 151 126 Vogtlandkreis 138 62 142 Zwickau 141 68 162 Gesamt (ohne Bautzen) 1.067 834 - 1.523 Zudem verfügt die Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule Sachsen (LFS) über 41 Fahrzeuge mit Dieselmotoren. Der Bestand der Fahrzeuge gliedert sich wie folgt: Fahrzeuge bis 3,5 t Fahrzeuge über 3,5 t bis 7,5 t Fahrzeuge über 7,5 t 9 8 24 Frage 4: Wie viele Fahrzeuge mit Dieselmotor wurden seit dem 1.1.2017 in Sachsen für den Feuerwehrdienst und den Katastrophenschutz angeschafft? Wie hohe Ausgaben wurden dafür im Haushaltsjahr 2017 aus welchen Titeln getätigt? Durch den Freistaat Sachsen wurden für den Katastrophenschutz im Jahr 2017 keine Fahrzeuge beschafft. Ebenfalls erfolgte durch die LFS Sachsen keine Fahrzeugbeschaffung im Jahr 2017. Auf Grund der unter Frage 3 beschriebenen Abfrage werden die nachfolgenden Angaben zur Beschaffung von Fahrzeugen mit Dieselmotoren für die Feuerwehren durch die Kommunen übermittelt. Zur Höhe der Ausgaben wurden keine Angaben übermittelt. Die Finanzierung erfolgte aus den kommunalen Haushalten. Freistaat SACHSEN Seite 3 von 4 STAATSMINISTERIUM DES INNERN Kreisfreie Städte/Landkreise Anzahl Fahrzeuge seit 1. Januar 2017 Chemnitz, Stadt 5 Dresden, Stadt 6 Leipzig, Stadt 3 Bautzen 6 Erzgebirgskreis 11 Görlitz 12 Meißen 4 Mittelsachsen 9 Nordsachsen 3 Vogtlandkreis 3 Zwickau 12 Gesamt 74 Mit freundlichen Grüßen in Vertretung Dr. Matthias Haß Freistaat SACHSEN Seite 4 von 4 2018-04-05T14:05:07+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes