SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR KULTUS Postfach 10 09 10 1 01079 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Piatz 1 01 067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Andrea Kersten Fraktion der AfD Drs.-Nr.: 6/12675 Thema: Ausnahmen von der Schulpflicht Sehr geehrter Herr Präsident, STAATSMlNlSTERlUM FÜR KULTUS namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: ln wie vielen Fällen und aus welchen Gründen hat die Sächsische Bildungsagentur seit dem Schuljahr 2015/2016 gemäß § 26 Abs. 3 S. 2 Sächs. SchuiG Ausnahmen von der Schulpflicht zugelassen? ln Einzelfällen wurden in den zurückliegenden Jahren Ausnahmen von der Schulpflicht zugelassen. Eine statistische Erfassung zur Anzahl wird nicht geführt. Gründe entsprechend § 26 Abs. 3, S. 2 SächsSchuiG sind Beschulungen im Ausland oder Maßnahmen der Jugendhilfe. Frage 2: ln wieweit wurde die Schulpflicht in diesen Fällen auch ohne Besuch einer öffentlichen Schule oder einer genehmigten Ersatzschule erfüllt? Bei Jugendhilfemaßnahmen werden Schüler mit sozialpädagogischer Unterstützung auf einen regelmäßigen Alltag und das Berufsleben vorbereitet. Die Jugendhilfemaßnahmen sind befristet, so dass nach erfolgreichem Abschluss der Maßnahmen die Schulpflicht wieder auflebt. Schüler, die eine Befreiung wegen eines Auslandsaufenthalts erhalten haben , besuchen im Ausland eine Schule. Frage 3: Wie viele Schüler gelten in Sachsen derzeit als nicht bzw. schwer beschulbar und wie hat sich die Anzahl seit dem Schuljahr 2013/2014 entwickelt? Es gibt im Freistaat Sachsen keine Definition eines "nicht oder schwer beschulbaren " Schülers. Folglich existiert diesbezüglich auch keine zahlenmäßige Erfassung. Jeder Schüler, der gesundheitlich in der Lage ist, eine Schu- Seite 1 von 2 ~SACHsEN Der Staatsminister Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Geschäftszeichen (bitte bei Antwort angeben) Z-1 053/12/62 Dresden, (%'. April 2018 Hausanschrift Sächsisches Staatsministerium fOr Kultus Carolaplatz 1 01097 Dresden www.smk.sachsen.de De-Maii-Zugang: poststelle@smk-sachsen.de-mail .de Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3. 7. 8 STAATSMlNlSTERlUM FÜR KULTUS ~SACHsEN le zu besuchen, wird beschult. Auch nach einem Schulausschluss gemäß § 39 Sächs- SchuiG ist gesichert, dass der jeweilige Schüler an einer anderen Schule seiner Schulpflicht nachkommt. Das Ruhen der Schulpflicht gemäß § 29 Abs. 1 SächsSchuiG liegt in der Zuständigkeit der Landkreise und Kreisfreien Städte. Frage 4: Welche Maßnahmen zur Wiedereingliederung von Schulverweigerern gibt es in Sachsen derzeit? Frage 5: Wie hoch ist die Erfolgsquote der Wiedereingliederungsmaßnahme bei Schulverweigerern in Sachsen? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 4 und 5: Schule, Jugendhilfe und Polizei verfolgen gemeinsam das Anliegen, Schulpflichtverletzungen vorzubeugen bzw. diese zu ahnden. Das einheitliche Handeln aller Beteiligten wird durch die in der Gemeinsamen Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsministerien für Kultus, für Soziales und Verbraucherschutz sowie des lnnern zur Zurückdrängung von Schulpflichtverletzungen und Schulverweigerung vom 29. April 2002 aufgeführten Maßnahmen gewährleistet. Die Verwaltungsvorschrift Schulverweigerer ist darauf ausgerichtet, dass Schule, Eitern, Jugendhilfe u. a. von Beginn an gemeinsam konsequent an der Zurückdrängung von Schulpflichtverletzungen und Schulverweigerung arbeiten. ln Fällen von Schulverweigerung bespricht die Schule mit den Erziehungsberechtigten geeignete Maßnahmen, um den Schüler zu motivieren, den Unterricht wieder regelmäßig zu besuchen. ln diesem Gespräch informiert die Schule sowohl die Erziehungsberechtigten als auch die Schüler über Angebote der Jugendhilfe und bestehende Kooperationsstrukturen . Die Einleitung erforderlicher Maßnahmen und geeigneter Hilfen für die betroffenen Schüler gemäß Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII)- Kinder- und Jugendhilfe - ist vom Jugendamt zu prüfen und nach Maßgabe des Einzelfalles zu veranlassen . Das Jugendamt wirkt im Rahmen seiner Aufgaben und Befugnisse gemäß § 81 SGB VIII mit der Schule zusammen. Die Einleitung dieser Maßnahmen ist grundsätzlich eine weisungsfreie kommunale Pflichtaufgabe, die regional verortet ist. Entsprechende Unterstützungsangebote werden größtenteils von Trägern der freien oder der öffentlichen Jugendhilfe organisiert. Die Erfolgsquote der Maßnahmen wird durch die amtlichen Statistiken des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz nicht erfasst. Mit freundlichen Grüßen Seite 2 von 2 2018-04-05T12:15:17+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes