STAATSI\4INISTERIUM DER JUSTIZ Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Durchwahl Telefon +49 (0)351 564-1500 Telefax +49 (0)351 564-1509 staatsminister@ smj.justiz.sachsen.de* Aktenzelchen (bitte bei Antwort angeben) 1040E/13/1 151 - KLR Dresden, pf*pril2ol8 w SACHSISCHES Hospitalstraße 7 STAATSMINISTER IUM DER JUSTIZ I 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Klaus Bartl, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/12683 Thema: Einrichtung e¡ner spez¡ellen Station zur Vollziehung der Freiheitsstrafe gegenüber von Sicherungsverwahrung bedrohten Gefangenen Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: lst vorgesehen bzw. entspricht es den Tatsachen, dass in der JVA Waldheim eine spezielle Station, e¡ne so genannten "ASV-Station"n eingerichtet werden soll, in welcher derzeit in verschiedenen Justizvollzugsanstalten des Freistaates Sachsen einsitzende Gefangene, die zugleich zu Sicherungsverwahrung oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung verurte¡lt worden sind, zum weiteren Vollzug der Freiheitsstrafe untergebracht werden ? ln der Justizvollzugsanstalt Waldheim wird ab 3. April 2018 eine Abteilung mit 15 Haftplätzen für Gefangene mit angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung in Betrieb genommen. Solche Gefangenen sind bislang in der Abteilung für Gefangene mit angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung der Justizvollzugsanstalt Dresden untergebracht; siehe VwV- Vollstreckungsplan, Ziller 11'.3, Sofern eine Behandlung der Gefangenen mit Seite 1 von 4 Hausanschrlft: Såchsisches Staatsmin¡sterium der Justlz Hospitalstraße 7 01097 Dresden Briefpost über Deutsche Post 01095 Dresdên www.justiz.sachsen.de/smj Verkehrsverblndung: Zu erreichen mit Straßenbahnlinien 3,6,7,8, 11 Parken und behindertengerechter Zugang über E¡nfahrt Hospitalstraße 7 *Zugâng lür elektronisch signierte sowie lúr vsrschlüsselte eleklronische Dokumente nur über das Elektronischs Ger¡chts- und Verwallungspostfach; nàhere lnlormationen unter w.egvp.de STAATSI\4INISTERIUM DER JUSTIZ Freistaat SACHSEN ñEr-l\Ei-ffi\ry einer Sozialtherapie angezeigt ist - vgl. $ 17 Absatz 4 Salz 2 SächsStVollzG -, werden solche Gefangene auch in der Sozialtherapeutischen Abteilung der Justizvollzugsanstalt Waldheim betreut. ln der Justizvollzugsanstalt Bautzen befinden sich derzeit ebenfalls noch vier solcher Gefangener, die aus Kapazitätsgründen nicht in der Justizvollzugsanstalt Dresden untergebracht werden können. Frage 2: Wenn ja, aus welchen sachlichen und rechtlichen Erwägungen wird diese Station eingerichtet und inwieweit wird dazu der Vollstreckungsplan des Freistaates Sachsen geändert? Gemäß der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 (A2.2 BvR 2365/09) verpflichtet das Ultima-ratio-Prinzip dazu, schon während des Vollzugs der Freiheitsstrafe alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um die Gefährlichkeit der Gefangenen , bei denen Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten ist, zu reduzieren und dadurch ihre Unterbringung in der Sicherungsverwahrung entbehrlich zu machen. Nach 5 3 Absatz 3 SächsStVollzG sind Gefangene mit angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung daher individuell und intensiv so zu betreuen, um dieses vom Bundesverfassungsgericht vorgegebene Ziel möglichst zu erreichen. Soweit standardisierte Maßnahmen hierzu nicht ausreichen oder keinen Erfolg versprechen, sind individuelle Maßnahmen zu entwickeln, was in spezialisierten Abteilungen erfolgversprechend möglich ist. Die Justizvollzugsanstalt Bautzen hat für Gefangene mit angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung keine optimalen räumlichen Unterbringungsbedingungen. Zudem soll zukünftig die organisatorische Nähe zur Abteilung Sicherungsverwahrung in der Justizvollzugsanstalt Bautzen vermieden werden. Der Übertritt vom Strafvollzug in den Vollzug der Sicherungsverwahrung fand bislang innerhalb der Justizvollzugsanstalt Bautzen statt und war für den Betroffenen dadurch wenig wahrnehmbar. Da in der Sozialtherapeutischen Abteilung der Justizvollzugsanstalt Waldheim regelmäßig ohnehin mehrere Gefangene mit angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung untergebracht sind - derzeit vier, zwei weitere Zugänge sind angekündigt -, und die Justizvollzugsanstalt Waldheim sowohl die Kapazitäten als auch das Seite 2 von 4 STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Freistaat SACHSEN wffi\€ry behandlerische Umfeld aufweist, das für den Vollzug an Gefangenen mit angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung erforderlich ist, sollen dort zusätzliche Haftplätze für Gefangene mit angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung geschatfen werden. Eine Anpassung der VwV-Vollstreckungsplan ist beabsichtigt; übergangsweise wird eine Regelung per Justizministerialschreiben getroffen werden. Frage 3: Erfolgt die Unterbringung auf dieser Station ausnahmslos für alle derzeit noch eine Freiheitsstrafe verbüßenden Gefangenen, gegen die die Unterbringung in einer Sicherungsverwahrung nach $ 66 oder der Vorbehalt der Unterbringung in einer Sicherungsverwahrung nach $ 66a SIGB angeordnet ist? Es werden nicht ausnahmslos alle Gefangenen mit angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung in dieser Abteilung der Justizvollzugsanstalt Wddheim untergebracht . Die bisher bereits bestehende Zuständigkeit der Justizvollzugsanstalt Dresden für solche Gefangenen bleibt unberührt. Die Justizvollzugsanstalt Waldheim ergänzt das Angebot der Justizvollzugsanstalt Dresden. Zudem bleiben Verlegungen in andere Justizvollzugsanstalten aus Gründen der sicheren Unterbringung (S 76 SächsStvollzc) möglich. Es ist außerdem beabsichtigt, neben Gefangenen mit angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung in dieser Abteilung der Justizvollzugsanstalt Waldheim Gefangene unterzubringen, die einen ähnlich hohen Behandlungsbedarf aufweisen . Diese können bei Eignung und freier Platzkapazität in diese Abteilung aufgenommen werden. Frage 4: Wenn jan inwieweit wird bei der Verlegung geprüft und berücksichtigt, ob Gefangene in dem zurückliegenden Zeitraum seit der Verurteilung in der JVA, in der sie derzeit untergebracht sind, eine offensichtlich derart erfolgreiche Betreuung nach $ 66c Abs. 2 i.V. m. Abs. I StGB erfahren haben, dass die Verlegung nach Waldheim die Kontinuität der Resozialisierungsmaßnahmen durchbrechen würde? Seite 3 von 4 STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Freistaat SACHSENw Aus der Justizvollzugsanstalt Dresden wird kein Gefangener mit angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung in die Justizvollzugsanstalt Waldheim verlegt. Es erfolgt jedoch eine Verlegung von vier Gefangenen aus der Justizvollzugsanstalt Bautzen . Diese Verlegungen werden langfristig vorbereitet; die Justizvollzugsanstalt Waldheim ist bereits in die Vollzugsplanungen eingebunden und in den Vollzugsplankonferenzen vertreten. lnsbesondere bei diesen vier Gefangenen wird mit der Verlegung gerade eine Optimierung der behandlerischen Angebote erwartet. Frage 5: lnwieweit ist die Einrichtung einer derartigen speziellen Vollzugsstation für sogenannte "SV-Gefangene" unter dem Aspekt der gesetzlich vorgesehenen strikten strafvollzugsbegleitenden gerichtlichen Kontrolle bei angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung gemäß $ 119a StVollzG (Bund) mit den Gerichten respektive Vollstreckungskammern im Freistaat Sachsen abgestimmt bzw. (konsultativ ) vorberaten? Einer inhaltlichen Vorabstimmung mit den Strafuollstreckungs- bzw. Jugendkammern bedarf es nicht. Die Justizvollzugsanstalten wurden jedoch mit Justizministerialschreiben vom 3. Februar 2014 (Az.: 4427F-1V.3-5398/09) gebeten, die Strafvollstreckungsbzw . Jugendkammer über jede Aufnahme von Gefangenen mit angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung aus anderen Anstalten und jede Verlegung in andere Anstalten zu informieren. Mit freundlichen Grü ßen in Vertretung Wan Seite 4 von 4 2018-04-09T08:49:10+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes