Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Postfach 1 0 03 29 1 01073 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Andre Schollbach Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/12689 STAATSMlNlSTERlUM FÜR WIRTSCHAFT ARBElT UND VERKEHR Thema: Kosten des Freistaates Sachsen in der Verwaltungsstreitsache über den Planfeststellungsbeschluss für den Bau der Waldschlößchenbrücke in Dresden - Nachfrage zur Drucksache 6/6862 Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Mit Urteil vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG 9 C 3.16) den Planfeststellungsbeschluss der Landesdirektion Sachsen vom 25. Februar 2004 in Gestalt verschiedener Änderungsbescheide für den Bau der Waldschlößchenbrücke in Dresden für rechtswidrig erklärt und dem Freistaat Sachsen die Kosten des Verfahrens auferlegt. Vor diesem Hintergrund richtete der Unterzeichner am 24. Oktober 2016 (Drucksache 6/6862) eine Kleine Anfrage zu den Kosten des Verfahrens an die Sächsische Staatsregierung. In deren Antwort vom 23. November 2016 wurden die Gerichtskosten mit 73.449,33 Euro und die Kosten des Beklagten mit 250.084,86 Euro angegeben ." Vorbemerkung: Zur Beantwortung der Fragen wurde durch das SMWA die Landesdirektion Sachsen als zuständige Planfeststellungsbehörde angefragt. Die Landesdirektion Sachsen hat hierzu wörtlich wie folgt ausgeführt. Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie strukturieren sich die in der Antwort der Sächsischen Staatsregierung vom 23. November 2016 (Drucksache 6/6862) angegebenen Gerichtskosten in Höhe von 73.449,33 Euro (bitte Art und Höhe der jeweiligen Kosten mitteilen)? Seite 1 von 3 Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Durchwahl Telefon : 0351 564-8001 Telefax: 0351 564-8024 Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 61-1 053/40/67 Dresden, 11. April 2018 , r- Ze rt ifika t seit 2006 audlt berufundfamllie Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Wilhelm-Buck-Straße 2 01097 Dresden Außenstellen: Hoyerswerdaer Straße 1 01099 Dresden Glacisstraße 4 01099 Dresden www.smwa.sachsen .de Verkehrsanbindung : Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 7, 8 Haltestelle Carolaplatz Kein Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente STAATSMlNlSTE RlUM FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UND VERKEHR Gerichtskosten i.S.d. des Gerichtskostengesetzes (GKG), d.h. gerichtliche Gebühren und gerichtliche Auslagen, waren vom Freistaat Sachsen nur anteilig hinsichtlich der Klage des Grüne Liga Sachsen e.V. zu erstatten, da die Klagen des Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) Landesverband Sachsen e. V. und des Naturschutzbund Deutschland (NABU) Landesverband Sachsen e. V. rechtskräftig abgewiesen wurden (keine Revision nach klageabweisenden Urteilen des OVG Sachsen). Der Freistaat hat dem Grüne Liga Sachsen e.V. für die Verfahren der 1. beiden Instanzen anteilige Gerichtskosten i.H.v. 1.142, 18 EUR erstattet. Für das Verfahren der 3. Instanz fallen zusätzliche Gerichtsgebühren i.H.v. 2.030,00 EUR an. Für das Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH (C-399/14) fielen keine eigenständigen Gerichtsgebühren an. Die Angabe von 73.449,33 EUR bezog offenbar auch sonstige Kosten ein , die beim Freistaat wegen des Gerichtsverfahrens anfielen, aber nicht als Gerichtskosten i.e.S. anzusehen sind. Insbesondere wurden Kosten einbezogen, die nach der gerichtlichen Kostenfestsetzung vom Freistaat nach dem Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG) für die anwaltliche Vertretung dem Grüne Liga Sachsen e.V. zu erstatten waren. Derartige Kosten werden nun ausschließlich der Frage zu Ziff. 2) zugeordnet (s. dort), um weitere Missverständnisse zu vermeiden. Frage 2: Wie strukturieren sich die in der Antwort der Sächsischen Staatsregierung vom 23. November 2016 (Drucksache 6/6862) angegebenen Kosten des Beklagten in Höhe von 250.084,86 Euro (bitte Art und Höhe der jeweiligen Kosten mitteilen)? Der Freistaat Sachsen wurde in dem Verfahren des Grüne Liga Sachsen e.V. zur Tragung der Kosten des Verfahrens verurteilt, d.h. er hatte die Kosten (Gerichtskosten, Anwaltskosten, Reisekosten etc.) des Klägers zu tragen . Über diese Kosten erging ein Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20.07.2017, der dem Grüne Liga Sachsen e.V. einen Betrag in Höhe von 15.521,43 EUR zusprach; antragsgemäß hinzugesetzt wurden die Gerichtskosten i.H.v. 1.142, 18 EUR für die Verfahren zunächst der ersten beiden Instanzen (darauf jeweils zzgl. Zinsen seit 21 .11 .2016). Der Freistaat hat zudem diverse Gutachten und Fachunterlagen erstellen lassen. Hier ist die Kostenzuteilung nicht eindeutig, weil parallel zu dem Klageverfahren ergänzende Verfahren zur Fehlerbehebung des Planfeststellungsbeschlusses geführt wurden. Ein Fachgutachter begleitete diese ergänzenden Verfahren, zugleich aber wurden die Ergebnisse der Untersuchungen auch in den gerichtlichen Verfahren verwertet. Ferner wirkten Gutachter unmittelbar in den gerichtlichen Verfahren mit. Eine eindeutige Zuordnung zwischen Kosten der in der Anfrage genannten gerichtlichen Verfahren und sonstigen Kosten ist nicht möglich. Die Gesamtkosten für Fachgutachter belaufen sich auf 208.388,01 EUR. Der den in der kleinen Anfrage genannten Klageverfahren zuzuordnende Anteil wird auf 60 % geschätzt, so dass hier ein Betrag von 125.032,80 EUR angesetzt werden kann. Seite 2 von 3 Freistaat SACHSEN STAATSMlNlSTERlUM FÜR WIRTSCHAFT ARBElT UND VERKEHR Hinsichtlich der Kosten, die dem Freistaat durch die anwaltliche Vertretung entstanden sind, bestehen entsprechende Schwierigkeiten bei der Zuordnung. Die beauftragte Kanzlei war über einen Zeitraum von über 10 Jahren an diversen Verfahren zur Waldschlößchenbrücke beteiligt, u.a. an zahlreichen Lärmschutzklagen, kommunalaufsichtsrechtlichen Verfahren sowie gerichtlichen Eilverfahren der Umweltvereinigungen Naturschutzbund Deutschland (NABU) Landesverband Sachsen e.V., Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) Landesverband Sachsen e.V. und Grüne Liga Sachsen e.V .. Mit Ausnahme der in dem Hauptsacheverfahren erhobenen Klage des Grüne Liga Sachsen e.V. wurden alle Klagen abgewiesen mit der Folge, dass dem Freistaat in diesen Verfahren Kostenerstattungsansprüche i.H .d. gesetzlichen Gebühren zustanden. Ferner war die Kanzlei in den verschiedenen ergänzenden Verfahren tätig. Eine eindeutige Zuordnung zwischen Kosten der in der Anfrage genannten gerichtlichen Verfahren und sonstigen Kosten ist nicht mehr möglich. Die Gesamtkosten belaufen sich auf 378.927, 19 EUR, von denen ein auch hier geschätzter Anteil von 50 % den in der Anfrage genannten Klageverfahren zugeordnet werden kann, d.h. insgesamt ein Betrag von 189.463,60 EUR. In der Summe ergibt sich aus Ziff. 1) und 2) ein Betrag von 333.190,01 EUR. Mit freundlichen Grüßen Martin Dulig Seite 3 von 3 Freistaat SACHSEN 2018-04-12T08:25:34+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes