STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ SACHSISCHES STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Hospitalstraße 7 101097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfr.age der Abgeordneten Katja Meier, Fraktion BUNDNIS 90/ DIE GRUNEN Drs.-Nr.: 6/12690 Thema: Gebrauch von Medizinalhanf in Justizvollzugsanstalten Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie wird der Gebrauch von Medizinalhanf seitens der Gefangenen innerhalb der sächsischen Justizvollzugsanstalten geregeltn welche Richtlinien bzw. Vorschriften wurden in diesem Zusammenhang ggf. erlassen und inwieweit unterscheiden sich etwaige Regelungen von anderweitigen Regelungen bezüglich des Gebrauchs von verschriebenen schmerzmitteln oder anderweitigen Medikamenten seitens der Gefangenen? Die in den sächsischen Justizvollzugsanstalten tätigen Ärzte sahen bisher keine lndikation für eine verschreibung von Medizinalhanf an Gefangene. Gesonderte Richtlinien bzw. Vorschriften wurden in diesem Zusammenhang nicht erlassen. Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Durchwahl Telefon +49 351 564-1500 Telefax +49 351 564-1509 staatsminister@ smj.justiz.sachsen.de* Aktenzelchen (bitte bei Antwort angeben) 1040E/13/1 154-KLR Dresden, f . April 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium der Just¡z Hospitalstraße 7 01097 Dresden Br¡efpost über Deutsche Post 01095 Dresden www.justiz.sachsen.de/smj Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit Straßenbahnlinien 3,6,7,8, 11 Parken und behindertengêrechter Zugang über Einfahrt Hospitalstraße 7 *Zugang für elektron¡sch signierte sowie für verschlüsselte elektron¡sche Dokumente nur über das Elektron¡schs Gerichls- und VeMaltungspostlach; näherg lnformationen unter www.egvp.de Seite 1 von 3 STAATSì\4INISTERIUM DER JUSTIZ Freistaat SACHSEN m-NÛil-EM\=iy Frage 2: Wie wird der Gebrauch von Medizinalhanf seitens der Bediensteten und anderweitigen Beschäftigten innerhalb der sächsischen Justizvollzugsanstalten geregelt , welche Richtlinien bzw. Vorschriften wurden in diesem Zusammenhang ggf. erlassenn inwieweit unterscheiden sich etwaige Regelungen von anderweitigen Regelungen bezüglich des Gebrauchs von verschriebenen Schmerzmitteln oder anderweitigen Medikamenten seitens der Bediensteten und anderweitigen beschäftigten im Justizvollzug und inwiefern besteht durch die Einnahme von Medizinalhanf eine grundsätzliche Nichteignung für die Tätigkeit im Justizvollzug? Gemäß den Unfallverhütungsvorschriften der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung ($ 15 Abs. 2 i.V.m. 3 DGUV Vorschrift 1) durfen sich Versicherte durch den Konsum von Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden Mitteln nicht in einem Zustand versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können; dies gilt auch für die Einnahme von Medikamenten. Für Beamte gilt die vorgenannte Regelung über die dienstrechtlichen Vorgaben entsprechend. Einer ergänzenden Regelung für den Gebrauch von Medizinalhanf bedarf es insoweit nicht. Frage 3: Wie stellt die Staatsregierung sicher, dass eine Weitergabe von Medizinalhanf an (andere) Gefangene durch Medizinalhanf gebrauchende Gefangenen Bedienstete oder anderweitig im Justizvollzug beschäftigte Personen unterbunden wird? Gemäß den Dienst- und Sicherheitsvorschriften für den Strafvollzug (Nr. 2 Absatz 1 DSVollz) dürfen Bedienstete unter keinem Vorwand mit den Gefangenen Geschäfte eingehen; sie dürfen weder fur die Gefangenen noch von ihnen Geld oder andere Sachen entgegennehmen. Die Bediensteten sind darüber belehrt. Zuwiderhandlungen können dienst- oder arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. lm Hinblick auf die Einnahme von Medikamenten durch Gefangene, wozu auch der Medizinalhanf gehören würde, gelten Dienstanweisungen, die die Einnahme von Medikamenten durch Gefangene in Anwesenheit eines Bediensteten vorschreiben. Hierdurch soll generell verhindert werden, dass irgendwelche Medikamente von einem Gefangenen an andere Gefangene weitergegeben werden. Seite 2 von 3 STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Freistaat SACHSENIW Frage 4: Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung über die Anzahl von Gefangenen, Bediensteten oder anderweitig im Justizvollzug beschäftigten Personen, die Medizinalhanf gebrauchen? (Bitte für jede Personengruppe gesondert angeben.) Hierüber liegen keine Erkenntnisse vor. Mit freundlichen Grüßen Sebastian Gemkow Seite 3 von 3 2018-04-10T10:37:42+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes