STAATSMINISTERIUM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Enrico Stange, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/12708 Thema: Polizeieinsatz nach einer Demonstration zum Thema Verbesserung der Haftbedingungen in der JVA Chemnitz am 11.03.2018 in Chemnitz Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „In der Freien Presse vom 12.03.2018 ist zu lesen: ,Nach einer Demonstration am Sonntag, bei der mehrere hundert Anhänger linker Gruppierungen für bessere Bedingungen der Insassinnen der JVA Chemnitz demonstriert hatten, ist es zu Auseinandersetzungen mit der Polizei gekommen. [...]Nach der Abreise der Teilnehmer kontrollierte die Polizei Insassen eines Fahrzeuges, da einer von ihnen einen Nebeltopf gezündet haben soll. Die Kontrolle wurde laut Polizeiangaben von 41 Personen gestört, die gerade auf dem Weg in Richtung Innenstadt gewesen sind. Drei der Störenfriede sollen die Polizisten angegriffen haben, wobei eine 25 -jährige Beamtin und ihr 22 -jähriger Kollege leicht verletzt worden sind, wie die Polizei mitteilt. Gegen die 41 Störer wird nun wegen des Verdachts auf Landfriedensbruch ermittelt. Gegen einen 22 -jährigen Mann laufen Ermittlungen wegen versuchter Körperverletzung . Ein 28 -Jähriger bekam zudem eine Anzeige wegen Gefangenenbefreiung , nachdem er versucht haben soll, mehrere Personen aus den polizeilichen Maßnahmen zu befreien.' (Quelle: https://www.freiepresse.de/LOKALES/CHEMNITZ/Nach-Demo-in- Chemnitz-41-Anzeigen-wegen-Landfriedensbruchsartike M0154445.php, zuletzt aufgerufen am 13.03.2018)" Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 31-1053/50/30 Dresden, 12. April 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM DES INNERN Frage 1: Wie stellen sich der Sachverhalt und der Geschehnisablauf aus der Vorbemerkung aus Sicht der Polizei dar? Die Versammlung am 11. März 2018 wurde um 16:35 Uhr durch die Versammlungsleiterin an der Technischen Universität Chemnitz beendet. Die Versammlungsteilnehmer entfernten sich zu ihren Fahrzeugen bzw. in Richtung Stadtzentrum Chemnitz. Gegen 16:50 Uhr wurde auf der Reichenhainer Straße 43 ein Fahrzeug in der Abreisephase kontrolliert. Im Fahrzeug befanden sich fünf ehemalige Versammlungsteilnehmer . Eine Gruppe von ca. 50 bis 60 Personen, ehemalige Versammlungsteilnehmer der beendeten Versammlung, passierte zu Fuß den Kontrollort und solidarisierte sich mit den Insassen des Autos. Die Gruppe umringte und bedrängte die handelnden Polizeibediensteten . Durch lautes Schreien und Diskutieren wurde die polizeiliche Maßnahme massiv gestört. Aus dem Handeln der Gruppe heraus wurde deutlich, dass die Kontrolle vereitelt und die Maßnahmen unterbunden werden sollten. Hinzugerufene weitere Polizeibedienstete forderten die Gruppe mehrfach lautstark mündlich und über den Lautsprecher eines Polizeifahrzeuges auf, die Störung der polizeilichen Maßnahme zu unterlassen und sich vom Kontrollort zu entfernen. Für den Fall der Nichtbefolgung der Aufforderungen wurde die Anwendung unmittelbaren Zwangs angedroht. Die Gruppe kam den Aufforderungen nicht nach. Aufgrund der Nichtbefolgung wurde diese mit einfacher körperlicher Gewalt, in Form von Wegschieben , vom Kontrollort weg in Richtung Fußweg abgedrängt. Dem widersetzte sich die Gruppe gemeinschaftlich handelnd und wirkte durch Tritte und Schläge auf die ausführenden Polizeibediensteten ein. Die Gruppe wurde in angemessener Entfernung vom Kontrollort des Pkw einer Kontrolle unterzogen und die Identität von 40 Personen aufgrund des Verdachts eines Landfriedensbruchs und weiterer Delikte festgestellt. Nach Abschluss der Maßnahmen verließen alle Personen den Ort. Frage 2: Wie viele Ermittlungsverfahren gegen wie viele Personen aufgrund welches Straftatverdachtes wurden im Zusammenhang mit dem Demonstrationsgeschehen in Chemnitz am 11.03.2018 eingeleitet? Insgesamt wurden vier Ermittlungsverfahren eingeleitet: • 1 x Körperverletzung in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 i. V. m. § 223 Strafgesetzbuch — StGB) — ein Tatverdächtiger, • 1 x Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung (§ 113 i. V. m. § 223 StGB) — ein Tatverdächtiger, • 1 x versuchte Gefangenenbefreiung (§ 120 StGB) — ein Tatverdächtiger, • 1 x Landfriedensbruch (§ 125 StGB) —40 Tatverdächtige. Freistaat SACHSEN Seite 2 von 3 STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Frage 3: Wie viele Bedienstete der sächsischen Polizei wurden im Zusammenhang mit dem Demonstrationsgeschehen in Chemnitz am 11.03.2018 durch welche Vorkommnisse verletzt und wie viele der Demonstrierenden wurden durch welche Vorkommnisse und Handlungen verletzt? (Bitte mit Angabe der Art der Verletzung !) Es wurden insgesamt zwei Polizeibedienstete verletzt. Ein Polizeibediensteter erhielt einen Faustschlag ins Gesicht (Hämatom — Körperverletzung), eine Polizeibedienstete wurde auf den Oberarm geschlagen (versuchte Körperverletzung). Über verletzte Versammlungsteilnehmer liegen keine Erkenntnisse vor. Frage 4: Wurde von Seiten der „41 Personen", die mutmaßlich die polizeiliche Maßnahme störten, gegenüber den Bediensteten der sächsischen Polizei eine Spontanversannmlung angezeigt oder konnte diese als solche gewertet werden? Während der polizeilichen Maßnahme erfolgte aus der Gruppe heraus ein lauter Ruf zur Anzeige einer Versammlung mit dem Thema „Gegen willkürliche Polizeimaßnahmen ". Von einer ernsthaften Versammlungsanzeige konnte im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden, da Ziel der Zusammenkunft am Kontrollort die Behinderung polizeilicher Maßnahmen war. Der weitere Verlauf (siehe Antwort auf die Frage 1) zeigt, dass die Personen in keinem Fall eine friedliche Versammlung beabsichtigten. Ungeachtet dessen setzte sich die Gruppe in Bewegung, noch bevor der Rufende bekannt gemacht werden konnte. Damit war das Interesse an der Durchführung einer Versammlung auch tatsächlich nicht mehr erkennbar. Frage 5: Wie wurde die Verkehrskontrolle aus der Vorbemerkung durch die sächsische Polizei gegenüber dem Fahrzeugführer begründet? Der Grund der Kontrolle des Fahrzeuges und der Insassen war die Wiedererkennung der Personen, die aus der Gruppe heraus die Nebeltöpfe nach der Zwischenkundgebung gezündet hatten. Durch die Kontrolle wurde der Verursacher bekannt gemacht. jtfr7jM ndl.chei Grüßen L / .. Prof. r. Roland' Wöller Seite 3 von 3 2018-04-13T08:32:13+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes