STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Juliane Nagel, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/12716 Thema: Umgang sächsischer Behörden mit Symbolen der syrischkurdischen Organisationen PYD und YPG Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „In Berlin wurde im Nachgang zu einer Klage vor dem dortigen Verwaltungsgericht der Umgang mit Fahnen der syrisch -kurdischen Organisationen PYD und YPG entkriminalisiert. Im Tagesspiegel vom 07.03.2018 heißt es dazu: ,Zumindest in Berlin herrscht nun vor dem kurdischen Neujahrsfest (Newroz) am 21. März und möglichen weiteren Protesten gegen den türkischen Einmarsch ins kurdisch -syrische Afrin mehr Klarheit: Demonstranten dürfen in der Hauptstadt doch Symbole der syrisch -kurdischen Partei PYD und ihrer Miliz YPG zeigen . Hintergrund der Debatten ist eine im März 2017 vom BMI erlassende Verfügung, in der insgesamt 33 Symbole, darunter auch die von PYD und YPG, dem Betätigungsverbot der PKK zugeordnet werden. Zahlreiche Gerichte bundesweit lehnten mittlerweile die Bestrafung des Zeigens der Symbole von PYD und YPG ab." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie gehen sächsische Behörden mit den benannten Symbolen von PYD und YPG um? Welche Veränderungen gab es dabei seit der Verfügung des BMI vom 2. März 2017? Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 33-1053/50/37 Dresden, 13. April 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN Frage 2: Wie handhaben die Versammlungsbehörden den Umgang mit den benannten Symbolen konkret? Wurden seit März 2017 Verbote ausgesprochen? (bitte zuständige Versammlungsbehörde und Versammlung mit Veranstalterin, Versammlungsdatum und -ort, Motto und Begründung des Verbotes angeben) Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 und 2: Die sächsischen Behörden führen im Hinblick auf eine mögliche Strafbarkeit nach dem Vereinsgesetz (VereinsG) stets eine Einzelfallprüfung durch. Eine Strafverfolgung des Verwendens der Symbole der PYD und der YPG wegen einer Straftat nach § 20 Abs. 1 Nr. 5 VereinsG erfolgt nur, wenn es konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass Kennzeichen der PYD sowie der YPG verwendet werden, um die Betätigungen der in der Bundesrepublik Deutschland verbotenen PKK fortzusetzen und deren Ziele zu verfolgen. Sollten keine Bezugspunkte zur PKK erkennbar sein, entfällt eine Strafbarkeit, sodass auch keine Strafverfolgung bzw. keine entsprechende Beschränkung bei Versammlungen erfolgt. Ergänzend wird auf die Bundestagsdrucksache 18/12025 und die Antwort der Staatsregierung auf die Kleine Anfrage Drs.-Nr. 6/8852 verwiesen. Bezüglich der bei Versammlungen seit März 2017 verfügten Beschränkungen des Verwendens der o. g. Kennzeichen sind bislang folgende Fälle bekannt: Datum Thema Versammlungsbehörde (Ort) (Anmelder) (Begründung) 25.11.2017 laut Anzeige: „Freilassung aller poli- Stadt Leipzig (Verbot im Beschrän- (Leipzig) tischer Gefangener in der Türkei"; kungsbescheid wegen Gefahr eines danach abgeändert in: „Freiheit für Verstoßes gegen § 20 VereinsG) ()calan"; im Internet beworben unter : „Gemeinsam gegen das PKK- Verbot" (natürliche Person) 03.02.2018 „Afrin Nordsyrien" (natürliche Per- Stadt Chemnitz (Verbot vor Ort in (Chemnitz) son) Abstimmung mit dem Polizeivollzugsdienst wegen Gefahr eines Verstoßes gegen § 20 VereinsG) 18.03.2018 „Solidarität mit Afrin" (natürliche Landkreis Bautzen (Verbot der (Bautzen) Person) Symbole der YPG im Beschränkungsbescheid bei gleichzeitiger Verwendung der PKK-Symbole wegen Gefahr eines Verstoßes gegen § 20 VereinsG) Seite 2 von 5 STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Frage 3: Welche Strafverfahren wurden seit März 2017 wegen des Zeigens der Symbole von PYD und YPG eingeleitet? (bitte unter Angabe von Tatort, Tatzeit, Ereignis sowie Verfahrensstand aufschlüsseln) Ausweislich des Kriminalpolizeilichen Meldedienstes in Fällen Politisch motivierter Kriminalität sind mit Stand vom 19. März 2018 im Zusammenhang mit dem Vollzug des PKK-Verbots für die Jahre 2017/2018 folgende Fälle bekannt: Freistaat SACHSEN Tatzeit (Datum) Tatort Delikt Ereignis Verfahrensstand Verwenden im Einstellung 11.01.2017 Chemnitz § 20 VereinsG Asylverfahren (§ 170 Abs. 2 Strafprozess- (YPG-Zeichen) ordnung [StPO]) 14.10.2016 Mitgliedschaft Abgabe an Generalbundes-bis Schkeuditz § 129b StGB (PKK) anwalt beim Bundesgerichts-18.01.2017 hof Stadtgebiet/ Einstellung16.03.2017 Dresden § 20 VereinsG an Denkmal (§ 170 Abs. 2 StPO)(PKK-Fahne) 12.04.2017 Leipzig § 20 VereinsG Versammlung Einstellung (PKK-Fahne) (§ 170 Abs. 2 StPO) 01.05.2017 Chemnitz § 20 VereinsG Stadtgebiet Einstellung(KCK-Fahne) (§ 153 StPO) 03.05.2017 Infostand Einstellungbis Dresden § 20 VereinsG (YPG-Fahne, (§ 153 Abs. 1 StPO)04.05.2017 Öcalan-Bild) 26.03.2017 Mobiltelefonbis Radeberg § 20 VereinsG (YPG, YPJ, PYD) anhängig (Polizei)11.05.2017 24.06.2017 Dresden § 20 VereinsG Veranstaltung-(Ocalan-Fahnen) anhängig (Polizei) 15.07.2017 Dresden § 20 VereinsG Versammlung- Einstellung (Ocalan-Fahnen) (§ 170 Abs. 2 StPO) 29.07.2017 Krauschwitz § 20 VereinsG Internet(YPJ-Zeichen) anhängig (Polizei) 01.08.2017 Dresden § 20 VereinsG Internet (YPJ-Zeichen) anhängig (Polizei) Seite 3 von 5 STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN Tatzeit (Datum) Tatort Delikt Ereignis Verfahrensstand Versammlung Einstellung03.08.2017 Dresden § 20 VereinsG (Öcalan- (§ 153 Abs. 1 StPO)Fahnen/-Shirts) Versammlung Einstellung 30.09.2017 Chemnitz § 20 VereinsG (YPG/YPJ- (§ 45 Jugendgerichtsgesetz Fahne) [JGG]) 30.09.2017 Chemnitz § 20 VereinsG Versammlung Einstellung (CCK-Fahne) (§ 170 Abs. 2 StPO) Versammlung Einstellung16.10.2017 Dresden § 20 VereinsG (Öcalan- (§ 153 Abs. 1 StPO)Flugblätter) Versammlung Einstellung 23.10.2017 Chemnitz § 20 VereinsG (ocalan- (§ 45 Abs. 2 JGG bzw. § 153 Flugblätter) StPO) 01.01.2017 Mitgliedschaftbis Bautzen § 129b StGB (PKK) anhängig (Polizei) 08.12.2017 20.01.2018 Leipzig § 20 VereinsG Versammlung(PKK-Fahne) anhängig (Polizei) Stadtgebiet/ 22.01.2018 Leipzig § 304 StGB an Fassade (YPJ-/YPGanhängig (Polizei) Zeichen) 27.01.2018 Plauen § 20 VereinsG Versammlung (PKK-Fahne) anhängig (Polizei) 27.01.2018 Stadtgebiet/ Einstellungbis Chemnitz § 303 StGB an Fassade (§ 170 Abs. 2 StPO)28.01.2018 (PKK-Zeichen) Versammlung anhängig (Staatsanwalt-02.02.2018 Görlitz § 86a StGB (Öcalan-Bilder, schaft)YPG-Fahne) Versammlung Einstellung10.02.2018 Chemnitz § 20 VereinsG (YPJ-/YPG- (§ 170 Abs. 2 StPO) Plakate) Seite 4 von 5 STAATSMIN1STERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Tatzeit (Datum) Tatort Delikt Ereignis Verfahrensstand Versammlung Einstellung10.02.2018 Chemnitz § 20 VereinsG (YPJ-/YPG- (§ 170 Abs. 2 StPO)Plakate) Es wird darauf hingewiesen, dass die bisherigen Angaben für 2018 nicht abschließend sind und durch die laufende Erfassung Änderungen unterliegen. Frage 4: Welche Kenntnis hat die Staatsregierung von an den sächsischen Verwaltungsgerichten anhängigen Klagen gegen das Verbot der Symbole von PYD und YPG sowie gegen das Verbot der weiteren 31 Symbole aus dem Schreiben des BMI vom 2. März 2017? An den sächsischen Verwaltungsgerichten sind seit dem 2. März 2017 bislang keine Verfahren im Sinne der Fragestellung anhängig gewesen. M. r ui ndihez Grüßen of. Dr. oland-Wöller Seite 5 von 5 2018-04-13T09:45:10+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes