STAATSMINISTERIUM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Carsten Hütter, AfD-Fraktion Drs.-Nr.: 6/12728 Thema: Ausländerextremistische „Ausbildungscamps" im Ausland mit Bezug zu Sachsen Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Erkenntnisse liegen der Staatsregierung darüber vor, ob und in welchem Umfang sog. ausländerextremistische „Ausbildungscamps " außerhalb Deutschlands, insbesondere in den Nachbarländern von Deutschland, betrieben wurden oder werden, an denen a. Deutsche, die der ausländerextremistischen sächsischen Szene zugerechnet werden, oder b. Ausländer, die in der ausländerextremistischen sächsischen Szene aufgefallen sind, teilgenommen haben? (Bitte aufschlüsseln für die Jahre 2014 bis 2017 und möglichst genauer Bezeichnung der involvierten ausländerextremistischen Vereinigung) Zu la: Der Sächsischen Staatsregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Zu lb: Der Sächsischen Staatsregierung liegen Erkenntnisse vor, deren Mitteilung überwiegende Belange des Geheimschutzes (Art. 51 Abs. 2 Verfassung des Freistaates Sachsen — SächsVerf) entgegenstehen. Es handelt sich dabei um Informationen, die gemäß Nummer 8 in Verbindung mit der Nummer 3.3 der Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung über die Behandlung von Verschlusssachen vom 4. Januar 2008 (SächsABI. Sonderdruck Jg. 2008) als Verschlusssache eingestuft wurden. Die Einstufung erfolgte zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Landesamtes für Verfassungsschutz (LfV) Sachsen und zum Schutz nachrichtendienstlicher Zugänge . Die Informationen sind durch nachrichtendienstliche Mittel (§ 5 Abs. 1 Gesetz über den Verfassungsschutz im Freistaat Sachsen — Sächs- VSG) erlangt worden. Die Weitergabe dieser Informationen, die mit Blick auf Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 16-0141.50/3302 Dresden, 13. April 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN die wiederholte und räumlich umfassende Fragestellung den gesamten Phänomenbereich abdecken, würde die eingesetzten Methoden der Nachrichtenbeschaffung den im Rahmen des parlamentarischen Verfahrens zu beteiligenden Personen offenbaren oder Rückschlüsse auf die Art nachrichtendienstlicher Zugänge ermöglichen und somit die Arbeitsfähigkeit des LfV Sachsen gefährden. Im Falle des Einsatzes von Personen nach § 5 Abs. 1 SächsVSG stehen zudem Rechte Dritter im Sinne von Art. 51 Abs. 2 SächsVerf entgegen. Diese Personen wären bei einer Mitteilung in ihren Grundrechten auf Leben, körperliche Unversehrtheit oder Freiheit der Person gefährdet. Die Sächsische Staatsregierung trifft eine Schutzpflicht gegenüber ihren nachrichtendienstlichen Quellen und sie hat insoweit jegliche Handlungen zu unterlassen, die zu einer Enttarnung der Quelle führen können. Darüber hinaus ist das Vertrauen in die Fähigkeit eines Nachrichtendienstes, die Identität seiner Quellen zu schützen, für seine Funktionsfähigkeit essenziell. Die Mitteilung von Erkenntnissen im gewählten Verfahren, die Rückschlüsse auf nachrichtendienstliche Zugänge zulassen, würde sich nachhaltig negativ auf die Fähigkeit des LfV Sachsen auswirken, solche Zugänge zu gewinnen bzw. solche Kontakte fortzuführen. Diese teils dauerhafte Beeinträchtigung von Rechtsgütern war mit dem Informationsinteresse des Abgeordneten abzuwägen. Die Abwägung ergab, dass dem Geheimschutz und dem Schutz der Rechte Dritter Vorrang vor dem Informationsanspruch des Abgeordneten zukommt. Die Sächsische Staatsregierung hat in die Abwägung einbezogen, ob andere Formen der Informationsübermittlung möglich sind, die das Informationsinteresse des Parlaments unter Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen der Regierung befriedigen . Mit Blick auf den im Rahmen der Beantwortung zu beteiligenden Personenkreis kam die Sächsische Staatsregierung zu dem Ergebnis, dass der erforderliche Geheimschutz sowie der Schutz Dritter nur dann hinreichend gewährleistet werden kann, wenn die Informationsübermittlung unterbleibt. Es wird darauf hingewiesen, dass der Parlamentarischen Kontrollkommission auf deren Verlangen weitergehende Auskunft erteilt wird. Frage 2: Welche Erkenntnisse liegen der Staatsregierung über Personen im Sinne der Frage 1. a. und b. vor? (Bitte sämtliche Aktivitäten, wie Funktion in den „Ausbildungscamps ", Anzahl und Dauer der Teilnahmen, zugehörige ausländerextremistische Vereinigung usw. für die Jahre 2014 bis 2017, aufschlüsseln) Auf die Antwort auf die Frage lb wird verwiesen. Seite 2 von 3 STAATSM1N1STERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Frage 3: Welche der unter 2. erfragten Personen verübten in Sachsen Straftaten in dem Zeitraum 2014 bis 2017? (Bitte aufschlüsseln nach Anzahl der Taten und zugrunde liegender Strafnorm) Frage 4: Welche juristischen Konsequenzen hatten die unter 3. erfragten Straftaten? (Bitte aufschlüsseln nach Einleitung Ermittlungsverfahren, Stand der Ermittlungsverfahren und ggf. Ergebnissen der Ermittlungsverfahren) Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 3 und 4: Der Sächsischen Staatsregierung sind keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellungen bekannt. it frAundlicheri Grüßen Prof. Dr. Roland Wöller Seite 3 von 3 2018-04-13T09:52:41+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes