SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DER FINANZEN Postfach 100 948 1 01076 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden STAATSMlNlSTERlUM DER FINANZEN Kleine Anfrage des Abgeordneten Valentin Lippmann, Fraktion BÜND- NIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/12732 Thema: Ehemaliger Mitarbeiter des Finanzministeriums mit Verbindung zur Naziszene - Nachfrage zu Drs 6111564 Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: In welchem Stand befindet sich die nach dem Bekanntwerden am 14. Dezember 2017 getroffenen Vorbereitungen zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens bzw. wann wurde eine Disziplinarverfahren wegen welches konkreten Vorwurfs eingeleitet bzw. wann mit welchem Ergebnis abgeschlossen? Ein Disziplinarverfahren wurde mit Verfügung vom tet und dauert an. - Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) UK/12-P3000/11 /86- 2018/14190 Dresden, 1 ~ . April 2018 Zertifikat seit 2013 audit berufundfamilie Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium der Finanzen Carolaplatz 1 01097 Dresden Telefon +49 351 564 4000 Telefax +49 351 564 4009 minister@smf.sachsen.de* www.smf.sachsen.de Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 7, 8 Haltestelle Carolaplatz Für Besucher mit Behinderungen befinden sich Parkplätze im Innenhof. Bitte beim Pförtnerdienst melden. •Kein Zugang für verschlüsselte elektronische Dokumente. Zugang für qualifiziert elektronisch signierte Dokumente nur unter den auf www.smf.sachsen.de/eSignatur.html vermerkten Voraussetzunoen STAATSMlNlSTERlUM DER FINANZEN S SACHsEN Die Beantwortung der Frage 1 erfolgt mit der Maßgabe, das in Satz 1 genannte Datum der Einleitungsverfügung sowie die Ausführungen in Satz 2 nicht - beispielsweise durch öffentliche Drucklegung oder Aufnahme in das elektronische Dokumentationssystem EDAS - zu veröffentlichen . Dies ist zum Schutz der Rechte Dritter gern. Art. 51 Abs. 2 Var. 3 SächsVerf geboten. Wenngleich die Vorwürfe bereits in der Öffentlichkeit bekannt geworden sind, gilt dies nicht für Einzelheiten das Personalverhältnis betreffend. Auch personenbezogene Informationen, die das Dienstverhältnis eines Beamten betreffen , unterliegen besonderem Schutz, wie sich auch aus § 115 Abs. 3 Satz 1 SächsBG ergibt. Das Informationsinteresse des Parlaments und der Abgeordneten ist insoweit mit dem berechtigten Interesse am Schutz persönlicher Daten der Betroffenen dergestalt zum Ausgleich zu bringen, dass eine Beantwortung nur gegenüber dem Fragesteller und dem Plenum ausreicht. Das Interesse an einer öffentlich zugänglichen Antwort muss insofern zurücktreten. Frage 2: Inwieweit hat das Disziplinarverfahren welche strafrechtlichen Anhaltspunkte ergeben und wann wurden diese gegenüber welcher Behörde zur Anzeige gebracht? Das Disziplinarverfahren, in dem die Prüfung des Sachverhaltes erfolgt, dauert u. a. aufgrund der Einschaltung anderer Behörden noch an. Frage 3: Befindet sich der Mitarbeiter noch im Dienst des Freistaats? Wenn ja, in welcher Dienststelle und welcher Funktion? Die in Rede stehende Person steht weiterhin im Dienst des Freistaates Sachsen. • Da es sich bei dem Bediensteten um einen Beamten handelt, richtet sich die Dauer und das Ende des Dienstverhältnisses nach den beamten- und disziplinarrechtlichen Vorschriften. Die Beantwortung der Frage 3 erfolgt mit der Maßgabe, die Ausführungen in Satz 2 nicht - beispielsweise durch öffentliche Drucklegung oder Aufnahme in das elektronische Dokumentationssystem EDAS - zu veröffentlichen. Dies ist zum Schutz der Rechte Dritter gern. Art. 51 Abs. 2 Var. 3 SächsVerf geboten. Seite 2 von 3 STAATSMlNlSTERlUM DER FINANZEN ~SACHsEN Wenngleich die Vorwürfe bereits in der Öffentlichkeit bekannt geworden sind, gilt dies nicht für Einzelheiten zu einem etwaigen Disziplinarverfahren. Auch personenbezogene Informationen, die das Dienstverhältnis eines Beamten betreffen, unterliegen besonderem Schutz, wie sich auch aus § 115 Abs. 3 Satz 1 SächsBG ergibt. Das Informationsinteresse des Parlaments und der Abgeordneten ist insoweit mit dem berechtigten Interesse am Schutz persönlicher Daten der Betroffenen dergestalt zum Ausgleich zu bringen, dass eine Beantwortung nur gegenüber dem Fragesteller und dem Plenum ausreicht. Das Interesse an einer öffentlich zugänglichen Antwort muss insofern zurücktreten . Mit freundlichen Grüßen f M:::-H:ß '?{ Seite 3 von 3 2018-04-16T08:51:21+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes