STAATSMINISTERIUM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Sebastian Wippe!, AfD-Fraktion Drs.-Nr.: 6/12736 Thema: Schusswaffengebrauch in der Öffentlichkeit durch einen jungen arabischen Ausländer in Görlitz — Nachfrage zu Drs. 6/12136 Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „In den sozialen Medien wurde eine Video https://vimeo.com/250741455?ref=fb-share&1 verbreitet, welches einen jungen arabisch aussehenden Ausländer mit Profilnamen ,ahmad ahi alwanni` https://www.facebook.com/ahmad.alwanni.3?ref=br rs&hc location=ufi zeigt, der mit einer Pistole mehrfach in der Öffentlichkeit schießt. Dieses Video ist augenscheinlich zumindest szenenweise in Görlitz aufgenommen worden." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Es wurde bei dem Tatverdächtigen eine Schreckschusswaffe gefunden . Kann es sich bei der festgestellten Schreckschusswaffe, um die Pistole aus o.a. Video handeln bzw. ist gesichert, dass es sich um die Pistole aus dem Video handelt? Hat der Tatverdächtige eine waffenrechtliche Erlaubnis zum Führen der Schreckschusswaffe? Wurde die Schreckschusspistole als Tatmittel zur Vorbereitung der Einziehung beschlagnahmt? Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 33-1053/50/39 Dresden, 16. April 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM DES INNERN Die bisherigen Ermittlungsergebnisse lassen den Schluss zu, dass es sich um die im Video verwendete Waffe handelt. Eine waffenrechtliche Erlaubnis liegt nicht vor. Im Weiteren wird auf die Antworten der Staatsregierung auf die Frage 3 sowie auf die Frage 4, Satz 2, zweiter Halbsatz, der Kleinen Anfrage Drs.-Nr. 6/12136 verwiesen. Frage 2: Dem Beschuldigten offenbar polizeibekannten MITA wurden zudem „im Rahmen seiner Vernehmung die Konsequenzen seines Verhaltens bzw. künftigen Fehlverhaltens aufgezeigt." Welche —alle- Konsequenzen seines Handels können einem jugendlichen MITA aufgezeigt werden? Und wurden sie der Person bereits in der Vergangenheit aufgezeigt? Einem jugendlichen mehrfach -/intensiv tatverdächtigen Zuwanderer (MITA) können alle Konsequenzen seines Handelns aufgezeigt werden. Welche Konsequenzen dies im Einzelnen alles sein können, richtet sich nach der Art des Handelns. Insofern kann dieser Frageteil nicht vollständig beantwortet werden. Im Weiteren wird auf die Antwort der Staatsregierung auf die Frage 4, Satz 3, der Kleinen Anfrage Drs.-Nr. 6/12136 verwiesen . 7 ' undlic en Grüßen , o L , L rof. Dr. Roland Wöller Freistaat SACHSEN Seite 2 von 2 2018-04-16T09:53:47+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes