STAATSM1N1STER11JM FÜR SOZIALES UND VERBRÄIJCFIERSCHIJTZ Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 10 | 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößier Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 26-0141.51-15/90 Dresden, Kleine Anfrage der Abgeordneten Susanne Schaper, Fraktion ^APril 2015 DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/1274 Thema: Nachfrage zu Drs. 6/956 Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „In der Antwort auf die vierte Frage in der Kleinen Anfrage wird erwähnt, dass bei Defiziten „konkrete Maßnahmen zum Ausgleich dieser Unterschiede vorgeschlagen“ werden.“ Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Um welche Defizite ging es bei Nichtanerkennungen im Wesentlichen? Wie bereits beschrieben, handelt es sich bei der Überprüfung der Gleichwertigkeit stets um individuell zu prüfende Einzelfallentscheidungen. Die Ausbildungen in den jeweiligen Ländern und den Abschlussjahren variieren sehr stark, so dass eine Verallgemeinerung der Defizite nicht möglich ist. Unterschiede können sowohl im theoretischen als auch im praktischen Teil der jeweiligen Ausbildung vorliegen und müssen stets an den jeweiligen Unterrichts- und Stundenübersichten festgestellt werden. Beispielhaft kann hier angeführt werden, dass in vielen Ländern (z.B. Thailand, Philippinen oder Tunesien) die Ausbildung im Gegensatz zur Bundesrepublik Deutschland in Form eines Hochschulstudiums absolviert wird, welches Defizite in der praktischen Ausbildung mit sich bringen könnte. Ein weiterer wesentlicher Unterschied kann vorliegen, wenn die Ausbildungsdauer mindestens ein Jahr unter der dreijährigen Ausbildungsdauer in der Bundesrepublik Deutschland liegt. Auch in einem solchen Fall kann eine Anerkennung nicht erfolgen. Wenn sich die Ausbildung der Antragsteller auf Themenbereiche bezieht, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden, liegt ebenfalls ein wesentlicher Unterschied vor. So kann es beispielsweise Vorkommen, Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 10 01097 Dresden www.sms.sachsen.de STAATS1V1 !N1STET?1U1V1 FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ dass sich ein erheblicher Teil der absolvierten Stunden in den ausländischen Ausbildungen auf fachfremde Themen und allgemeinbildende Fächer wie Fremdsprachen, Geschichte oder Philosophie beziehen. Oft können wichtige Bereiche der deutschen Ausbildung auch gar nicht nachgewiesen werden, da sie in anderen Ländern so nicht vermittelt werden. Dies betrifft oft die Gebiete Rehabilitation, Geriatrie oder Neurologie. Durch diese wesentlichen Unterschiede ist eine unmittelbare Anerkennung auch in diesen Fällen nicht möglich. Frage 2: Wurden die Anpassungsqualifikationen von den Nichtanerkannten angenommen? Ein Teil der Antragsteller haben die von uns festgesetzten Anpassungsmaßnahmen absolviert. Jedoch gibt es auch eine Vielzahl von Antragstellern, von denen der Kommunale Sozialverband (KSV) Sachsen nach ihrer Entscheidung keine Rückmeldung bekommen haben. Eventuell haben diese andere Angebote wahrgenommen (z. B. die Absolvierung einer verkürzten Ausbildung). Dazu kann der KSV Sachsen keine konkreten Aussagen treffen. Frage 3: Konnten die Anerkennungen im Nachgang erfolgen? Frage 4: Wenn nein, warum nicht? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 3 und 4: Wenn die Anpassungsmaßnahme erfolgreich absolviert wurde, kann die Anerkennung erfolgen. Für die Ausstellung der Erlaubnisurkunden zum Führen der Berufsbezeichnungen müssen die Antragsteller dann in einem zweiten Schritt noch die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 Krankenpflegegesetz (persönliche und gesundheitliche Eignung sowie den Nachweis der deutschen Sprache) erbringen. Mit freundlichen Grüßen Seite 2 von 2