STAATSMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UND VERKEHR Freistaat SACHSEM Der Staatsminister Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Postfach 10 03 29 I 01073 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Durchwahl Telefon: 0351 564-8001 Telefax: 0351 564-8024 Kleine Anfrage des Abgeordneten Enrico Stange Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/12759 Thema: Straßenentwässerung bei Bundesfernstraßen und Bundesau¬ tobahnen - Errichtung, Instandhaltung/Sanierung, grundhafte Sanierung/Erneuerung - Nachfrage zur Kleinen Anfrage des Abgeordneten Enrico Stange zu Drs. 6/10488 Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 61-1053/40/69 Dresden, J 2. ApPll 20(8 Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welchen konkreten Wortlaut haben die Richtlinien über die rechtliche Behandlung von Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundesstraßen (ODR) und durch welche Rechtsvorschriften ggf. Erlasse sind diese im Freistaat Sachsen mithin im Ver¬ hältnis von Freistaat zu den Landkreisen und Kreisfreien Städten anwendbar? (Bitte die ODR sowie die Rechtsvor¬ schriften/Erlasse zur Anwendbarkeit in Sachsen im Wortlaut beifügen!) Zertifikat seit 2006 audlt bcrufundfamlllc Die Ortsdurchfahrtenrichtlinien in der Fassung von 2012 ist als Anlage 1 so¬ wie das Allgemeine Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 22/2017, das die Pauschalen im Jahr 2017 angepasst hat, als Anlage 2 beigefügt. Im Interesse einer einheitlichen Handhabung wird die Anwendung im Be¬ reich der Kreisstraßen und der Straßen in kommunaler Baulast empfohlen. Diese Empfehlung wurde in der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Einführung Techni¬ scher Vorschriften, Richtlinien, Merkblätter und Erlasse für den Straßen- und Brückenbau vom 13. Dezember 2011 (Sächsisches Amtsblatt 2012, Sei¬ te 109), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2017 (Sächsisches Amtsblatt Sonderdruck Seite S 402), aus¬ gesprochen (abrufbar unter www.revosax.sachsen.de). Hausanschrift; Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Wilhelm-Buck-Straße 2 01097 Dresden Außenstellen: Hoyerswerdaer Straße 1 01099 Dresden Glacisstraße 4 01099 Dresden www.smwa.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 7,8 Haltestelle Carolaplatz Seite 1 von 3 Kein Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente. STAATSMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UND VERKEHR Freistaat S ACH SEIM Frage 2: Handelt es sich bei den in Beantwortung der Frage 2 der Kleinen Anfra¬ ge zu Drs. 6/10488 in Bezug genommenen Vereinbarungen zur Nutzung der Abwasserbeseitigungsanlagen um allgemeine Vereinbarungen des Bundes mit den einzelnen Gemeinden oder um konkrete Vereinbarun¬ gen zu Baumaßnahmen und bestehen solche Vereinbarungen mit allen Gemeinden mit Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen? Im Regelfall werden konkrete Vereinbarungen anlässlich einzelner Baumaßnahmen (Herstellung/Erneuerung einer für die Entwässerung einer Straße mitgenutzten Abwas¬ seranlage des Trägers der Abwasserentsorgung) abgeschlossen. Darüber hinaus be¬ stehen auch Vereinbarungen zur Abgeltung der Mitnutzung von Abwasseranlagen, ohne dass diese erneuert wurden (Altanlagen). Solche Vereinbarungen werden immer mit den Trägern der Abwasserentsorgung ge¬ schlossen. Dies sind nicht notwendigerweise die Gemeinden. Auch sind die Gemein¬ den mit mehr als 80.000 Einwohnern innerhalb von Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen selbst zuständige Straßenbaulastträger. Deshalb können solche Ver¬ einbarungen von vornherein nicht mit allen Gemeinden mit Ortsdurchfahrten von Bun¬ desstraßen bestehen. Frage 3: Welchen konkreten Inhalt und Wortlaut haben die Vereinbarungen nach Muster 26 und 27 der ODR gemäß Beantwortung zu Frage 4 der Kleinen Anfrage zu Drs. 6/10488? (Bitte die Muster in Kopie beifügen!) Es wird auf die Anlage 1 verwiesen. Das Vereinbarungsmuster für gemeinschaftliche Baumaßnahmen in Ortsdurchfahrten (V. Anlagen 26/27) ist Bestandteil der Ortsdurch¬ fahrtenrichtlinie. Frage 4: Wie hoch waren die Pauschalen nach „Nr. 14 Absatz 4 ODR" bei ihrer erstmaligen Einführung durch Allgemeines Rundschreiben Nr. 11/1996 und welchen konkreten Inhalt hatte dieses Rundschreiben? (Bitte Rundschreiben in Kopie beifügen!) Es wird auf das ARS Nr. 11/1996 verwiesen (Anlage 3). Dieses enthält die Angaben zu den konkreten Pauschalen. Frage 5: In welchen Jahren ist die Pauschale gemäß Frage 4 um welchen Betrag auf jeweils welche Höhe bislang angepasst worden und finden diese Pauschalen auch auf entsprechende Baumaßnahmen bei Staatsstraßen Anwendung? Die angefragten Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden: Seite 2 von 3 STAATSMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UND VERKEHR Freistaat S ACH SEIM ARS 11/1996 ARS 14/2008 ARS 12/2012 ARS 22/2017 Grundpauschale pro laufender Straßenmeter 250 DM 130 Euro 146 Euro 166 Euro Zusatzpauschale pro laufender Straßenmeter 50 DM 26 Euro 29 Euro 33 Euro Pauschale für Straßeneinläufe pro Straßeneinlauf 800 DM 410 Euro 410 Euro 530 Euro Außer den Pauschalbeträgen kann zur Berücksichtigung besonderer Verhältnisse vor Ort ein nach Lage des Einzelfalls jeweils zu ermittelnder Zuschlag für außergewöhnli¬ che Aufwendungen vereinbart werden (z. B. bei schwierigen Untergrundverhältnissen, größeren Rohrdurchmessern, längeren Rohrleitungen, Errichtung von Pumpstationen, Bau von Regenrückhaltebecken). Diese Pauschalen können bei der Kostenbeteiligung nach § 23 Absatz 5 Sächsisches Straßengesetz auch bei Staatsstraßen vereinbart werden. i/lit freundlichen Grüßen i01 yiartin Dulig Anlagen Seite 3 von 3 Anlage -/ Richtlinieii für die rechtliche Behandlung von Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundesstraßen (Ortsdu rch fa h rtenrichtlinien - ODR) Bekannt gemacht mit Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 14/2008 des Bun¬ desministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 14. August 2008 (VkBl. 2008, S. 459), geändert durch ARS Nr. 12/2012 des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infi-astruktur vom 10.08.2012 (VkBl.2012, S. 828) Diese Information stammt aus dem Intemetangebot des Bundesministeriums für Verkehr- und digitale Infrastruktur. Bitte beachten Sie den rechtlichen Hinweis unter http://www.bmvi.de/Impressum. 1 Richtlinien für die rechtliche Behandlung von Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundesstraßen (Ortsdurchfahrtenrichtlinien — ODR) Inhaltsübersicht I Allgemeines 1 Rechtsgrundlagen 2 Begriff der Ortsdurchfahrt 3 Rechtliche Bedeutung der Ortsdurchfahrt II Umfang der Ortsdurchfahrt 4 Festsetzung und Kennzeichnung von Beginn und Ende 5 Beispiele für die Festsetzung 6 Abweichungen von der Regel bei Festsetzung der Ollsdurchfahrt 7 Überprüfung der festgesetzten Ortsdurchfahrten 8 Zuständigkeit zur Festsetzung von Beginn und Ende 9 Seitliche Begrenzung der Ortsdurchfahrt 10 Zuständigkeit zur Festlegung der seitlichen Begrenzung III Maßnahmen des Baus, der Erneuerung und Unterhaltung bei geteilter Baulast 11 Grundsätze 12 Baumaßnahmen an Fahrbahnen, Gehwegen und Parkplätzen 12a Geh- und Radwege in den Ortsdurchfahrten mit geteilter Baulast 13 Hochborde und Tiefborde 14 Entwässerungsanlagen 15 Stützmauern, Futtermauern, Böschungen und Schutzeinrichtungen 16 Gehwege auf Brücken und in Unterführungen 17 Gehwegüber- und -Unterführungen 1 0I O Grunderwerb bei gemeinschaftlichen Baumaßnahmen 19 Grunderwerb bei einseitiger Veranlassung; Verbesserung der Sichtverhältnisse 20 Verpflichtung gegenüber Straßenanliegem 21 Vereinbarungen mit der Gemeinde; Planfeststellung IV Eigentumsverhältnisse 22 In Gemeinden, die Baulastträger der Ortsdurchfahrten sind 23 In Gemeinden, die nicht Baulastträger der Fahrbahnen sind 24 Verfahren zur Grundbuchberichtigung 25 Ansprüche auf Übertragung des Eigentums oder der Rechte zum Eigentumserwerb V Anlagen 26 Vereinbarungsmuster für gemeinschaftliche Baumaßnahmen in Ortsdurchfahrten 27 Erläuternde Hinweise zum Vereinbarungsmuster für gemeinschaftliche Baumaßnah¬ men in Ortsdurchfahrten 28 Vereinbarungsmuster für die Pauschalierung der Beteiligung des Straßenbaulastträgers an den Kosten einer gemeindlichen Kanalisation 29 Hinweise zum Vereinbarungsmuster 2 I Allgemeines 1 Rechtsgrundlagen Die Grundlagen für die besonderen Rechtsverhältnisse der Ortsdurchfahrten der Bun¬ desstraßen sind im Bundesfernstraßengesetz — FStrG — in der Fassung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1207) enthalten. Vor allem sind einschlägig die §§ 1 Abs. 1 Satz 2, 5 Abs. 2 bis 4, 5a, 8 Abs. 1 und 3, 8a Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1, 2 und 6, 21 und 24 Abs. 1, 2 und 61. 2 Begriff der Ortsdurchfahrt (1) Eine Ortsdurchfahrt ist der Teil einer Bundesstraße, der innerhalb der geschlosse¬ nen Ortslage liegt und auch der Erschließung der anliegenden Grundstücke oder der mehrfachen Verknüpfung des Ortsstraßennetzes dient (§ 5 Abs. 4 Satz 1). 1. Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindebezirks, der in geschlosse¬ ner oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Für die Begrenzung der geschlossenen Ortslage gilt Folgendes: a) Maßgebend sind die tatsächlichen Verhältnisse. Welcher Art die Be¬ bauung ist — z. B. Wohnhäuser, Industriebauten — ist ohne Belang. Ob die Straße noch innerhalb der geschlossenen Ortslage liegt, ist unter Berücksichtigung der Dichte der Bebauung und ihrer Nähe zur Straße zu entscheiden. b) Der Zusammenhang der geschlossenen Ortslage wird nicht unterbro¬ chen durch — einzelne unbebaute Grundstücke (Baulücken); — zur Bebauung ungeeignetes Gelände (z. B. Hang, Bahnkörper, Flussufer, Fluss); — der Bebauung entzogenes Gelände; das ist z. B. der Fall, wenn Grünanlagen oder Sportanlagen vorhanden sind oder eine Eisen¬ bahnlinie entlang der Straße verläuft; das Gleiche gilt, wenn die Grünanlage, die Sportanlage usw. in einem Bebauungsplan festge¬ setzt sind und deshalb das Gelände der Bebauung entzogen ist. Solche einzelnen unbebauten Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände sind regelmäßig nicht zu berücksichtigen, wenn sie im Verhältnis zur Gesamtlänge der Orts durchfahrt von kur¬ zer Ausdehnung sind und sich danach die Bebauung wieder fortsetzt. Ist die Bebauung unterbrochen, ohne dass es sich um einen Fall unter Buchst, a) bis c) handelt, so ist die Grenze der Ortsdurchfahrt vor dieser Unterbrechung festzusetzen (vgl. Abbildungen 2-3). c) Der Zusammenhang der geschlossenen Ortslage ist auch gewahrt, wenn die Straße teilweise nur einseitig bebaut ist. Liegt jedoch die Bebauung insgesamt nur auf einer Seite der Bundesstraße, so verläuft die Bundes¬ straße nicht innerhalb der geschlossenen Ortslage. ' Die §§ des FStrG werden im Folgenden ohne Zusatz zitiert. 3 d) Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Straßenstück in der geschlosse¬ nen Ortslage liegt, bleibt außer Betracht, ob Grundstücke eine unmit¬ telbare Zufahrt bzw. einen unmittelbaren Zugang zur Bundesstraße ha¬ ben oder anderweitig erschlossen sind. e) Der Zusammenhang der geschlossenen Ortslage ist nicht unterbrochen, wenn an einzelnen Baulücken, an ein zur Bebauung ungeeignetes oder der Bebauung entzogenes Gelände (vgl. Buchst, b) die Ortsdurchfahrt einer anderen Straße anschließt. f) Die geschlossene Ortslage ist auf das Gebiet der politischen Gemeinde zu beziehen. Zieht sich die zusammenhängende Bebauung über die Grenze der Gemeinde hinweg, so ist die Ortsdurchfahrtsgrenze an der Gemeindegrenze festzulegen. Es schließen dann hier zwei Ortsdurch¬ fahrten aneinander an. Falls sich hierbei Unzuträglichkeiten ergeben (z. B. weil die Grenze teilweise längs der Bundesstraße verläuft), ist auf eine Vereinbarung über die Erfüllung der Aufgaben aus der Straßen¬ baulast zwischen den Beteiligten hinzuwirken. 2. Der Erschließung der anliegenden Grundstücke dient die Bundes¬ straße, wenn deren Nutzung durch Zufahrten und Zugänge tatsächlich möglich und rechtlich zulässig ist. Die rechtliche Zulässigkeit folgt aus den Festsetzungen eines Bebauungsplans oder aus der Lage der Straße in einem nach § 34 BauGB beurteilten Gebiet. Einzelne Zufahrten oder Zugänge begründen in der Regel noch keinen Er¬ schließungsbereich. Dieser wird aber auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass aus tatsächlichen Gründen auf einzelnen Grundstücken keine Zufahrten oder Zu¬ gänge angelegt worden sind. 3. Der mehrfachen V erknüpfung des Ortsstraßennetzes dient die Bundesstra¬ ße, wenn mindestens zwei kreuzende oder einmündende örtliche Straßen die Mitbenutzung der Bundesstraße durch den innerörtlichen Verkehr bewirken (Verknüpfungsbereich, s. Abbildung 6). Der Verknüpfungsbereich wird durch die beiden am weitesten voneinander entfernten Kreuzungen oder Einmündun¬ gen in die Bundesstraße begrenzt. Die Verknüpfung kann auch durch höhenun¬ gleiche Kreuzungen mit Verbindungsarmen bewirkt werden. Zum Ortsstraßen¬ netz in diesem Sinn sind auch Ortsdurchfahrten von Kreis-, Landes- und Bun¬ desstraßen zu rechnen, auf denen sich der innerörtliche Verkehr mit abwickelt. (2) Alle anderen Straßenabschnitte, die nicht die vorstehend genannten Voraussetzun¬ gen erfüllen, sind grundsätzlich freie S t r e c k e n der Bundesstraßen. (3) Zur Ortsdurchfahrt gehören nicht nur die Fahrbahnen, sondern unabhängig von der Straßenbaulast (Nr. 3) alle Straßenteile (§ 1 Abs. 4 Nr. 1 - 4). Auch die Geh- und Rad¬ wege und, soweit nicht eine seitliche Begrenzung festgelegt ist (Nr. 10), die öffentli¬ chen Parkplätze und sonstigen öffentlichen Verkehrsflächen zwischen den beiderseiti¬ gen Anliegergrundstücken sind der Ortsdurchfahrt zuzurechnen. Auf alle Bestandteile der Ortsdurchfahrt sind die Rechtsvorschriften für die Bundesstraßen anzuwenden. 4 3 Rechtliche Bedeutung der Ortsdurchfahrt (1) Der Bund trägt die Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten, soweit sie nicht den Gemeinden obliegt (Abs. 2, 3, 4 u. 5) oder besondere öffentlich-rechtliche Verpflich¬ tungen bestehen (§ 5 Abs. 1 Satz 1). (2) Die Straßenbaulast für die Gehwege und Parkplätze einschließlich Parkstreifen (nicht Mehrzweckstreifen) in den Ortsdurchfahrten obliegt stets den Gemeinden. Sie umfasst auch die nur den Gehwegen und Parkplätzen dienenden Straßenbestandteile (z. B. Böschungen, Stützmauern). Sie erstreckt sich nicht auf die zwischen den Fahr¬ bahnen, einschließlich der Radwege liegenden Grünstreifen. (3) Die Gemeinden sind Träger der Straßenbaulast aller Teile der Ortsdurchfahrten, wenn sie mehr als 80 000 Einwohner haben (§ 5 Abs. 2). Maßgebend ist die letzte Volkszählung. Ein durch Änderung der Einwohnerzahl gebotener Wechsel der Straßenbaulast tritt jeweils mit Beginn des dritten Haushaltsjahres nach der Volkszäh¬ lung ein. (4) Wird die Einwohnergrenze unter Zugrundelegung der Ergebnisse der letzten Volkszählung infolge der Änderung von Gemeindegrenzen oder infolge der Neubil¬ dung von Gemeindegrenzen überschritten, so geht die Straßenbaulast, wenn sie bisher dem Bund oblag, mit Beginn des dritten Haushaltsjahres nach der Gebietsänderung auf die Gemeinde über. Wird die genannte Einwohnergrenze bei einer solchen Gebiet¬ sänderung unterschritten, so geht die Straßenbaulast sofort mit der Gebietsänderung auf den Bund über (§ 5 Abs. 2 Satz 5). (5) Die Gemeinde ist ferner Träger der Straßenbaulast aller Teile der Ortsdurchfahrten 1. wenn sie bei der letzten Volkszählung zwar weniger als 80 000 Einwohner hatte, aber Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten war und mit Zustim¬ mung der obersten Kommunalaufsichtsbehörde der obersten Landesstraßenbau¬ behörde gegenüber erklärt, Träger der Straßenbaulast bleiben zu wollen oder 2. wenn sie bei der letzten Volkszählung mehr als 50 000, aber weniger als 80 000 Einwohner hatte und mit Zustimmung der obersten Kommunalaufsichtsbehörde gegenüber der obersten Landesstraßenbaubehörde verlangt, Träger der Straßen¬ baulast für die Ortsdurchfahrten zu werden (§ 5 Abs. 2a). (6) Für die Heranziehung der Anlieger zu straßenbaulichen Leistungen oder ihren Kosten sind § 7a, das allgemeine Baurecht und die örtlichen Vorschriften maßgebend. (7) In Ortsdurchfahrten ist die Gemeinde zuständig, Sondernutzungserlaubnisse zu er¬ teilen und zu widerrufen. Soweit sie nicht selbst Träger der Straßenbaulast für Fahr¬ bahnen und Radwege ist (vgl. Abs. 3), bedarf sie der Zustimmung der für die Fahr¬ bahn zuständigen Straßenbaubehörde, wenn sie eine Sondemutzungserlaubnis erteilt, die sich auf die Fahrbahnen oder die Radwege erstreckt oder auswirken kann (§ 8 Abs. 1 Satz 3). Die Gebühren für Sondernutzungen in Ortsdurchfahrten stehen voll den Gemeinden zu (§ 8 Abs. 3 Satz 2). Im Übrigen wird auf den Abschnitt III Nr. 13 der Richtlinien über Nutzungen an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes — Nutzungsrichtlinien — vom 1. 8. 1975 (VkBl. 1975 S. 530) verwiesen. 5 (8) Bei der Einräumung von Rechten zur Benutzung des Eigentums der Bundesfern¬ straßen in den Fällen des § 8 Abs. 10 sind die Nr. 3 und Nrn. 17—19 der Nutzungs¬ richtlinien zu beachten. (9) Anlage und Änderung von Zufahrten und Zugängen innerhalb des Erschließungs¬ bereichs (Nr. 2 Abs. 1 Ziff. 2) gehören nicht zu den Sondernutzungen, sondern sind Gemeingebrauch. (10) Die Anlage oder Änderung von Zufahrten und Zugängen innerhalb der Ver¬ knüpfungsbereiche (Nr. 2 Abs. 1 Ziff. 3) gilt ebenso wie an den freien Strecken als Sondernutzung (§ 8a Abs. 1 Satz 1; vgl. den 2. Teil der Richtlinien für die rechtliche Behandlung von Zufahrten und Zugängen an Bundesstraßen — Zufahrtenrichtlinien — in der Fassung vom 10.01.1990 (VkBl. 1992 S. 709) und Nr. 13 der Nutzungsricht¬ linien). (11) Im Erschließungsbereich (Nr. 2 Abs. 1 Ziff. 2) gelten die Bauverbote und -beschränkungen des § 9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 6 nicht, während § 9 Abs. 2 Nr. 1 auch diese Straßenteile erfasst. Im Verknüpfungsbereich (Nr. 2 Abs. 1 Ziff. 3) gelten dagegen die Bauverbote und -beschränkungen des § 9 ebenso wie an den freien Stre¬ cken der Bundesstraßen. Soweit ein Bauvorhaben den Festsetzungen eines Bebau¬ ungsplans entspricht, der mindestens die Begrenzung der Verkehrsflächen und die an diesen gelegenen bebaubaren Grundstücksflächen enthält und unter Mitwirkung des Trägers der Straßenbaulast zustande gekommen ist, gelten die Beschränkungen des § 9 Abs. 1 bis 5 nicht (§ 9 Abs. 7). (12) Für die Benutzung der Ortsdurchfahrten der Bundesstraßen durch Straßenbahnen und Omnibusse gelten die Richtlinien für die Regelung der Verkehrsverhältnisse bei der Benutzung von Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes durch Straßenbah¬ nen, Omnibusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr — Sondernutzungsrichtlinien für Personenverkehr — vom 06.12.1961 (VKBL S. 22). 6 II Umfang der Ortsdurchfahrt 4 Festsetzung und Kennzeichnung von Beginn und Ende (1) Die Ortsdurchfahrt wird durch Verwaltungsakt festgesetzt. Ihre Grenzen sind, ob¬ wohl es gesetzlich nicht vorgeschrieben ist, in der Örtlichkeit durch einen Grenzstein (Abbildung 1) oder auf andere geeignete Weise zu kennzeichnen. Die Kosten der Kennzeichnung trägt der Bund. (2) Die Ortsdurchfahrt im Sinne des Straßenbaurechts ist nicht gleichzusetzen mit dem straßenverkehrsrechtlichen Begriff der geschlossenen Ortschaft. Die Grenzen der ge¬ schlossenen Ortschaft im Sinne der StVO werden durch die Ortstafeln (Zeichen 310 und 311 der StVO) bestimmt und sind insbesondere für die allgemein zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb der Ortschaften von Bedeutung (§ 3 Abs. 3 StVO). Grundsätzlich gilt, dass die Ortsdurchfahrt selbständig nach den für sie geltenden Merkmalen (vgl. Nrn. 5 und 6) festzusetzen ist. (3) Die Ortsdurchfahrt kann aus einem Erschließungsbereich (Nr. 2 Abs. 2 Ziff. 2) oder aus einem Verknüpfungsbereich (Nr. 2 Abs. 1 Ziff. 3) oder aus beiden bestehen. Soweit sich die beiden Bereiche überdecken, ist der gemeinsame Abschnitt dem Er¬ schließungsbereich zuzuordnen. Die Unterscheidung hat Bedeutung für die Zufahrten und Zugänge gemäß § 8a Abs. 1 und das Anbaurecht gemäß § 9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 6. Die Grenzen zwischen den Erschließungs- und Verknüpfungsbereichen können deshalb bei der Festsetzung der Ortsdurchfahrt bestimmt und entsprechend Absatz 1 Satz 2 gekennzeichnet werden. Abbildung 1 (zu Nr. 4) Grenzstein für Ortsdurchfahrten gbrcile Wegen der Verbreiterung der Fahrbahn, der Herstellung von Radwegen und eines Gehwegs muss eine Stützmauer errichtet werden. Die Kosten werden im Verhältnis der Fahrbahnbreite zuzüglich der Breite der neuen Radwege zur Breite des neuen Gehwegs zwischen Bund und Gemeinde geteilt. (2) Schutzeinrichtungen (auch Geländer, Brüstungen, Schutzplanken u. ä.) in den Ortsdurchfahrten sind, wenn sie allein oder überwiegend dem Gehverkehr dienen, von der Gemeinde, wenn sie allein oder überwiegend dem Fahrverkehr dienen, vom Bund herzustellen und zu unterhalten. Bei Brücken gilt Nr. 16 Abs. 3. 17 (3) 1. Die notwendigen Kosten für eine erstmalige Begrünung und Bepflanzung längs der Fahrbahn werden beim Bau oder Ausbau einer Ortsdurchfahrt zwischen der Gemeinde und dem Baulastträger der Fahrbahn in dem in Absatz 1 Satz 2 ge¬ nannten Verhältnis geteilt. Entsprechendes gilt für die Unterhaltungskosten. Die Gemeinde soll jedoch die Unterhaltung nach Ablösung des Anteils des Baulast¬ trägers der Fahrbahn übernehmen. 2. Werden nur Gehwege oder Parkplätze gebaut oder ausgebaut, trägt die Gemeinde die Kosten einschließlich der Unterhaltung allein. 3. Werden aus Anlass des Um- oder Ausbaus der Fahrbahn (einschl. Radwege) vorhandene Bepflanzungen auf den Anlagen der Gemeinde verdrängt, trägt der Baulastträger der Fahrbahn die Wiederherstellungskosten als Veranlasser. Gehwege auf Brücken und in Unterführungen (1) Bei den vom Bund neu zu errichtenden oder aus Gründen des Fahrverkehrs umzu¬ bauenden Brücken innerhalb der Ortsdurchfahrten übernimmt der Bund nur die Kos¬ ten, zu denen er aus seiner Straßenbaulast verpflichtet ist. Soweit die Anlage eines Radwegs erforderlich ist, trägt der Bund die Kosten. Soweit die Anlage eines geson¬ derten Radwegs nicht erforderlich ist, trägt der Bund die Kosten nur für die Herstel¬ lung von beidseitigen Gehwegen bis zu einer Breite von 1,50 m (Regelbreite von Gehwegen), vgl. nachfolgende Abbildung. Abbildung 8 (2) Werden die Gehwege auf Wunsch der Gemeinde breiter angelegt, so hat die Ge¬ meinde die Herstellungsmehrkosten zu übernehmen. Diese können zur Vermeidung aufwendiger genauer Berechnungen in vereinfachter Form nach dem Verhältnis der Breiten ermittelt werden. Dabei kann dem Umstand, dass bei der unterschiedlichen Belastung der Brückenfahrbahn und der Gehwege eine Verbreiterung der Gehwege eine im Allgemeinen nur geringe Verstärkung der Brückenkonstruktion erfordert, dadurch Rechnung getragen werden, dass bei der Berechnung des Anteils der Ge¬ meinde die Breite der Fahrbahn mit einem Faktor 4 vervielfacht wird; dieser Faktor kann aufgrund von Vergleichsberechnungen allgemein angenommen werden. Kosten, 18 die auch ohne die Verbreiterung des Gehwegs entstehen, gehören nicht zur Teilungs¬ masse. Beispiel: Der Anteil der Gemeinde an den Kosten einer Brücke mit 7,50 m Fahrbahn und bei¬ derseitigen Gehwegen von 2,50 m Breite (siehe Abbildung 9) beträgt 2 x 1,00 x 100 = 5,71 %. 4 x 7,50 + 2 x 2,50 Abbildung 9 Diese vereinfachte Berechnungsart kann auf alle Brückenarten angewendet werden. Handelt es sich jedoch um besonders komplizierte Brückenkonstruktionen, so ermittelt der Baulastträger der Brücke die zusätzlichen Kosten anhand von Vergleichsentwürfen und Vergleichskostenanschlägen. Ist eine Gemeinde mit dem Ergebnis der vereinfach¬ ten Berechnung nicht einverstanden, so hat sie Vergleichsunterlagen beizubringen. (3) Wegen der Einheit des Brückenbauwerks übernimmt der Bund die bauliche Unter¬ haltung des Gehwegs, hinsichtlich der Mehrbreite (vgl. Absatz 1) nur gegen Kosten¬ erstattung. Eine Vereinbarung über die Ablösung der Kosten ist anzustreben. Winterdienst, Reinigung und Beleuchtung des Gehwegs bleiben in jedem Fall Oblie¬ genheit der Gemeinde. Brückengeländer und -brüstungen gehören zur Brücke, nicht zum Gehweg. (4) Bei Unterführungen im Zuge von Bundesstraßen in Ortsdurchfahrten gelten die vorstehenden Regelungen in Abs. 1 und 3 entsprechend. Zu den Bauwerkskosten zählen auch die Kosten für Flügelmauem (senkrechte oder parallele Ausführung). Werden die Gehwege auf Wunsch der Gemeinden breiter als 1,50 m Regelbreite ange¬ 19 legt, so hat die Gemeinde die sich hieraus ergebenden Mehrkosten zu übernehmen. Diese können zur Vermeidung aufwendiger Vergleichsberechnungen in vereinfachter Form nach dem Verhältnis der Mehrbreite der Gehwege zur übrigen Breite ermittelt werden. Beispiel: Der Anteil der Gemeinde an den Kosten einer Unterführung mit 7,50 m Fahrbahnbrei¬ te und beiderseitigen Gehwegen von je 2,50 m Breite beträgt 2 x 1,00 x 100 = 16%. 7,50 + 2 x 2,50 Diese vereinfachte Berechnungsart kann auf alle Unterfuhrungsarten angewendet wer¬ den. Handelt es sich jedoch um besonders komplizierte Unterführungskonstruktionen, so ermittelt der Baulastträger der Unterführung die zusätzlichen Kosten anhand von Vergleichsentwürfen und Vergleichskostenanschlägen. Ist eine Gemeinde mit dem Er¬ gebnis der vereinfachten Berechnung nicht einverstanden, so hat sie Vergleichsunter¬ lagen beizubringen. 17 Gehwegüber- und -Unterführungen (1) Will der Bund als Baulastträger der Fahrbahn aus Gründen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs zur Verbindung der beidseitigen Gehwege einer Ortsdurch¬ fahrt eine Über- oder Unterführung errichten, so ist vorher durch eine Vereinbarung mit der Gemeinde sicherzustellen, dass diese die Verpflichtung zur Verkehrssichcrung , Reinigung und Unterhaltung mit Ausnahme der baulichen Unterhaltung des Bauwerks auf ihre Kosten anerkennt. In der Vereinbarung ist auch festzulegen, dass die Gemeinde die Herstellung und den Betrieb der Beleuchtung und die Kosten für etwaige Sonderausstattungen (Wandverkleidungen, Belag u. ä.) trägt. (2) Ist die Gehwegüber- oder -Unterführung einer Kreuzung zuzurechnen, so wird be¬ züglich der Herstellungskosten auf Nr. 8 Abs. 3 der Richtlinien über die Rechtsver¬ hältnisse an Kreuzungen und Einmündungen von Bundesfernstraßen und anderen öf¬ fentlichen Straßen (Straßen-Kreuzungsrichtlinien - StraKR, VkBl. 1975, S. 576, 579) verwiesen. 18 Grunderwerb bei gemeinschaftlichen Baumaßnahmen (1) Werden für gemeinschaftliche Baumaßnahmen Grundstücke benötigt, so soll der Grunderwerb gemeinschaftlich durchgeführt werden. Restflächen, die weder der Bund noch die Gemeinde für die Zwecke der Baumaßnahmen benötigt, soll die Gemeinde zum Verkehrswert übernehmen, weil sie in der Regel eher in der Lage sein wird, diese für andere gemeindliche Zwecke zu verwerten oder an Interessenten zu veräußern. (2) Zu den Grunderwerbskosten gehören 1. alle Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Erwerb von Grundstücken (ein¬ schl. Gebäuden) oder Rechten. Zu den Aufwendungen gehören auch Neben¬ entschädigungen, Entschädigungen für Rechte Dritter, Beurkundungsgebühren, Kosten für Sachverständigengutachten, Vermessungskosten. 20 2. Entschädigungen für die durch die Maßnahme bedingten Wertminderungen fremder Grundstücke. (3) Den Grunderwerbskosten zuzurechnen ist der Verkehrswert der schon im Eigen¬ tum der Beteiligten stehenden Grundstücke, soweit sie nicht schon Teil der Straße sind. Von den Grunderwerbskosten abzuziehen ist der Erlös aus der Veräußerung oder der Verkehrswert der für die Baumaßnahmen nicht oder nicht mehr benötigten Grund¬ stücke. (4) Die Kosten für jeden Grunderwerbsfall sollen zwischen Bund und Gemeinde im Verhältnis der Fahrbahnbreite einschließlich Radwege zur Breite des oder der beteilig¬ ten Gehwege und Parkplätze einschließlich Parkstreifen (nicht Mehrzweckstreifen) ge¬ teilt werden. In geeigneten Fällen können Durchschnittsbreiten ermittelt und der Kos¬ tenteilung zu Grunde gelegt werden; die Kostenaufteilung ist nachprüfbar darzustel¬ len. (5) Trifft der Ausbau einer Ortsdurchfahrt mit einer städtebaulichen Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahme zusammen und liegt eine gemeinsame Veranlassung vor, ist darauf zu achten, dass vor der Durchführung der Maßnahme zwischen den verschie¬ denen Kostenträgern eine Vereinbarung über die Kostentragung abgeschlossen wird. Die Kostenabgrenzung ist gesetzlich nicht geregelt; sie richtet sich nach den Verhält¬ nissen des Einzelfalls. In Betracht kommen kann z. B. die Teilung der Kosten für Grundstücke die durch beide Vorhaben in Anspruch genommen werden, nach dem Verhältnis der jeweils benötigten Flächen. Beispiele für den Grunderwerb: Abbildung 10 cn fi