5TAATSTVI1N15TER11JM DES INNERN Freistaat SACHSEN Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 24-0141.51/7568 Dresden, *^7 ■ April 2015 Kleine Anfrage der Abgeordneten Juliane Nagel, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/1277 Thema: Umsetzung des Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsstellung von asylsuchenden und geduldeten Ausländerinnen -Nachfrage zu Drs. 6/904 Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „In der Antwort auf die Kleine Anfrage Drs, 6/904 wird richtigerweise darauf hingewiesen, dass fehlende Mitwirkung nicht zur Einschränkung der Residenzpflicht führt. Dafür sieht § 61 Abs. 1c Ziffer 3 Aufenthaltsgesetz die Beschränkung vor, wenn ,konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen1. Zudem ist in § 61 Abs. 1e AufenthG vorgesehen, dass ,weitere Bedingungen und Auflagen angeordnet werden1 können.“ Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Die Staatsregierung hatte in der Antwort auf die Kleine Anfrage Drs. 6/824 (Frage 3) darauf hingewiesen, dass fehlende Mitwirkung nicht zur Einschränkung der Residenzpflicht führt. Der Verweis auf die Antwort der Staatsregierung zur Kleinen Anfrage Drs. 6/904 ist in diesem Zusammenhang nicht zutreffend. Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Frage 1: Welche Rechtsverordnungen, Verwaltungsvorschriften o. ä. regeln die Umsetzung des Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsstellung von asylsuchenden und geduldeten Ausländerinnen in Sachsen? Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8,13 Zur Umsetzung des Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsstellung von Besucherparkplätze: asylsuchenden und geduldeten Ausländern und Ausländerinnen wurden im Bitte beim Empfang wiineimBuck -Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM des mmm Freistaat SACHSEN Freistaat Sachen bislang keine Regelungen, wie z. B. Verwaltungsvorschriften, Rechtsverordnungen o. ä. getroffen. Frage 2: Wie vielen Asylsuchenden und Geduldeten w urde die Neuregelung aufgrund bevorstehender konkreter „Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung“ verwehrt? (bitte für die einzelnen Ausländerbehörden aufschlüsseln) Frage 3: Wie vielen Asylsuchenden und Geduldeten wurde die Lockerung der Residenzpflicht nach § 61 Abs. 1e AufenthG verwehrt? (bitte für die einzelnen Ausländerbehörden aufschlüsseln) Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 2 und 3: Die in Rede stehenden Bestimmungen des § 61 AufenthG finden nur bei vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländern (= Geduldeten) Anwendung. Für Asylsuchende gelten die Bestimmungen des Asylverfahrensgesetzes (§§ 55 ff.). Gemäß § 61 Abs. 1c Nr. 3 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) kann eine räumliche Beschränkung des Aufenthalts eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers angeordnet werden, wenn konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung gegen den Ausländer bevorstehen. Die Anzahl der Personen, bei denen eine räumliche Beschränkung nach Maßgabe des § 61 Abs. 1c Nr. 3 AufenthG oder weitere Bedingungen und Auflagen gemäß § 61 Abs. 1 af AufenthG angeordnet wurden, wird statistisch nicht erfasst. Entsprechende Erhebungen im Rahmen einer manuellen Einzelauswertung sind im Rahmen der zur Verfügung gehenden Bearbeitungszeit nicht möglich. Mit freundlichen Grüßen Markus Ulbig Seite 2 von 2