SACHSISCHE STAATSKANZLEI 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Be rn ha rd-von-Li ndena u-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Glaudia Maicher (FRAKTION BUNDNTS 90/DtE GRUNEN) SÄCHSISCHE STAATSKANZLEI Freistaat SACHSEN Chef der Staatskanzlei und Staatsminister für Bundes- und Europaangelegenheiten Durchwahl Telefon +49 351 564-1020 Telefax +49 351 564-1025 poststelle@ sk.sachsen.de Geschäftszeichen (bitte bei Antwort angeben) sK.25.2-1051/321967- 2018/64698 Dresden, Q . April2}1} Die Kampagne des Freistaates Sachsen. Hausanschrift: Sächsische Staatskanzle¡ Archivstraße 1 01097 Dresden Drs.-Nr.: Thema: 6112774 Neufassung des Telemedien-Auftrags der öffentlichrechtlichen Sender Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Anderungen be¡ der Ven¡veildauer von welchen lnhalten (beispielsweise Eigenprodukt¡onen, angekaufte Produkte ) in den Mediatheken strebt die Staatsregierung im Rahmen der Aushandlung der Novellierung des Rundfunkstaatsvertrages an? Die Staatsregierung strebt an, die staatsvertragliche Veruveildauer von sieben Tagen zugunsten von spezifischen, in den Telemedienkonzepten darzulegenden Venryeildauern aufzugeben. Darüber hinaus sollen Großereignisse sowie Spiele der 1. und 2. Bundesliga bis zu sieben Tage (aktuell24 Stunden ) auf Abruf bereitgehalten werden können. Hinsichtlich der Einstellung von Lizenzproduktionen (angekaufte Spielfilme und Serien, die keine Auftragsproduktionen sind) in die Mediatheken der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten geht es um die Frage, ob das diesbezügliche Verbot nach geltender Rechtslage gemäß S 11d Abs. 5 Rundfunkstaatsvertrag aufgehoben wird. Eine Abrufmöglichkeit ist aufgrund der Nutzeren¡vartung grundsätzlich zu befün¡vorten, allerdings müssen dabei die lnteressen der Rechteinhaber und weiteren Marktbeteiligten angemessen berücksichtigt werden, weshalb eine staatsvertragliche Begrenzung sowohl des Abrufgebiets als auch der Venruei ldauer vorzusehen ist. Frage 2= Welche rechnerischen Annahmen zur Höhe der zusätzlich erforderlichen Vergütung von Rechteinhabern und zu deren Finanzierung durch die Anstalten liegen den angestrebten Anderungen zugrunde? .. SO GEHT sAcHsrscH Seite 1 von 2 www.sachsen.de SACHSISCHE STAATSKANZLEI l5 FreistaatSACHSEN Die Rundfunkanstalten erklärten in einer gemeinsamen Stellungnahme, dass durch die geplanten Änderungen des öffentlich-rechtlichen Telemedienauftrags voraussichtlich keine Kostensteigerungen entstehen, die Auswirkungen auf die Höhe des Rundfunkbeitrags haben könnten. Zum Hintergrund führten ARD und ZDF aus, dass sie bereits jetzt mit dem Erwerb von europäischen Lizenzprogrammen im Regelfall übliche Nutzungsrechte einschließlich der Möglichkeit der Zugänglichmachung in den Mediatheken erhielten. Auch hinsichtlich der Eruveiterung der Abrufrechte für Sport-Großereignisse und Spielen der Fußball- Bundesliga von bisher 24 Stunden auf sieben Tage seien die betreffenden Rechte schon heute in den jeweils angebotenen Rechtepaketen enthalten. Frage 3: Welche konkrete Ausgestaltung der Regelung zum Angebot textlicher und presseähnlicher lnhalte durch ARD, ZDF und Deutschlandradio strebt die Staatsregierung an und in welchem Zusammenhang steht dies mit der Entwicklungsoffenheit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und der Anpassung an medienübergreifende bal. konvergente N utzu ngsgewoh nheiten? Eine Einigung der Länder auf eine konkrete Ausgestaltung konnte noch nicht erzielt werden. Die Staatsregierung strebt eine Regelung an, die eine faire Austarierung der lnteressen zwischen dem beitragsfinanzierten öffentlich-rechtlichen Rundfunk einerseits und den Presseunternehmen andererseits gewährleistet. Der diesbezügliche Entscheidungsprozess der Länder ist noch nicht abgeschlossen. Frage 4: Wurden oder werden die ,,10 Thesen zur Zukunft des öffentlichrechtlichen Rundfunks" von Vertreterinnen und Vertretern aus Wissenschaft und Zivilgesellschaft (abrufbar unter: https://zukunftöffentlich -rechtliche.de) von der Staatsregierung im Rahmen der Aushandlung der Novellierung des Rundfunkstaatsvertrages diskutiert und welche Regelungen strebt sie insbesondere zu den Thesen zur Erweiterung des Archivauftrags und zur Verbreitung über Drittplattformen bzr¡t. zur Errichtung einer eigenen, nicht-kommerziellen Plattform öffentl ich-rechtlicher Anbieter an? Die ,,10 Thesen zur Zukunft des öffentlich-rechtlichen Rundfunks" vom September 2017 sind der Staatsregierung bekannt. Regelungen zur Verbreitung auf Drittplattformen sowie zur Vernetzung der Angebote der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sollten in den Staatsvertrag aufgenommen werden. Aufgrund des nicht abgeschlossenen Entscheid u ngsprozesses kann eine weitergehende Stel lu ng nahme derzeit nicht erfolgen. Mit freundlichen Grüßen 0k* /úi^ñ Oliver Schenk Seite 2 von 2 2018-04-10T10:42:57+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes