SÄCHSISCHE STAATSKANZLEI SÄCHSISCHE STAATSKANZLEI 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Claudia Maicher (GRUNE) Drs.-Nr.: 6112775 Thema: UKW-AusstrahlunginSachsen Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: "ln der Mitteldeutschen Zeitung vom 17.3.2018 wurde berichtet, dass die Ausstrahlung von Radio-Programmen über UKW auch in Sachsen gefährdet sei, da Antenneneigentümer die Nutzungsentgelte drastisch erhöhen wollen und bislang keine Einigung mit Netzbetreibern bzw. Programmanbietern erzielt worden sei. " Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage l: Welche Netzbetreiber und welche Programmanbieter sind in welchen Regionen in Sachsen nach Kenntnis der Staatsregierung betroffen, welche nicht? Bisher werden in allen Regionen Sachsens die Programmsignale der Hörfunkprogramme durch die MEDIA BROADCAST GmbH, die DIVICON MEDIA HOLDING GmbH oder die UPLINK NETWORK GmbH übertragen. Bis auf eine Ausnahme sind alle öffentlich-rechtlichen und privaten Programme vom Verkauf der UKW-Antennen durch die MEDIA BROADCAST GmbH betroffen. Nicht betroffen ist die Anbietergemeinschaft Elstenuelle, die ihr Programm ,,ELSTERWELLE" über die UKW-Sender Hoyerswerda 102,8 MHz und Weissig 88,2 MHz verbreiten lässt. Die dort angebrachten Sendeantennen unterfallen nicht den neuen Mietpreisforderungen. Freistaat SACHSEN Chef der Staatskanzlei und Staatsminister für Bundes- und Europaangelegenheiten Durchwahl Telefon +49 351 564-1020 ïelefax +49 351 564-1025 poststelle@ sk.sachsen.de Geschäftszeichen (bitte bei Antwort angeben) sK.25.2-1051t321968- 2018164703 Dresden, 4/ .Ap¡il201S Die Kampagne des Freistaates Sachsen, Hausanschr¡ft: Sächsische Staatskanzlei Archivstraße 1 01097 Dresden .. s0c sAcHst EHT Seite 1 von 3 www.sachsen.de SÄCHSISCHE STAATSKANZLEI ln regulatorischer Hinsicht ist es Aufgabe des Bundes - insbesondere Bundesnetzagentur - im Sinne des Art. 87 f GG sicherzustellen, dass flächendeckende Versorgung mit UKW-Hörfunk gewährleistet bleibt. 5 FreistaatSACHSEN Frage 2: Bis wann wird die Ausstrahlung welcher Programme zu bisherigen Entgelten fortgesetzt bar. wann droht eine Abschaltung, falls keine Einigung erzielt wird? Die Signalverbreitungsverträge zwischen den Programmanbietern und den Senderbetreibern gelten in der Regel über den 31. März 2018 hinaus. Ob außerordentliche Entgelterhöhungsmöglichkeiten aufgrund Preissteigerungen der Vorleistungen vereinbart sind, ist weder der Sächsischen Staatskanzlei noch der Sächsischen Landesmedienanstalt bekannt. Die in einigen Veröffentlichungen thematisierte Abschaltdrohung resultiert aus dem Auslaufen einer Entgeltregulierung durch die Bundesnetzagentur für die Antennen(mit)benutzung zum 31. Mär22018. Frage 3: Gab es zur o.g. Situation mit den Staats- und Landesregierungen anderer Bundesländer einen Austausch und wenn ja, welche Maßnahmen wurden thematisiert ba¡r. vereinbart? Die Folgen des UKW-Antennenverkaufs durch die MEDIA BROADCAST GmbH wurden auf der Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 15. März2Q18 in Brüssel erörtert. lm Ergebnis und als Folge dieser Beratung hat Rheinland-Pfalz als Vorsitzland der Rundfunkkommission im Namen aller Länder mit Schreiben vom 23. März 2018 an den Präsidenten der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen sowie an den Präsidenten des Bundeskartellamtes appelliert, von den lhnen zur Verfügung stehenden lnstrumenten Gebrauch zu machen, um eine Unterbrechung der Ul(\ff-Versorgung in Deutschland zu verhindern. Darüber hinaus hat der Beirat der Bundesnetzagentur mit Beschluss vom 12. März 2018 zur Sicherung des fairen Wettbewerbs bei der UlûV-Antennennutzung die Bundesnetzagentur gebeten, Gespräche mit den Beteiligten mit Hochdruck fortzusetzen, sowie parallel in enger Abstimmung mit dem Bundeskartellamt und den Landesmedienanstalten zu prüfen, wie durch zusätzliche regulatorische oder kartellrechtliche Maßnahmen sichergestellt werden kann, dass die Ziele der Wettbewerbsförderung sowie des Nutzer- und Verbraucherschutzes in vollem Umfang gewahrt und unterstützt werden. Frage 4: Welche Optionen bestehen derzeit zur Regulierung der Preise für die UKW- Ausstrahlung in Sachsen? der die Die Bundesnetzagentur reguliert seit rund antanzig Jahren die von der MEDIA BROADCAST GmbH bzw. ihren Vorgängerunternehmen gegenüber den Radioveranstaltern erbrachten U¡ml-ÜOertragungsleistungen sowie zusätzlich auf der Grundlage der Novelle des Telekommunikationsgesetzes des Bundes (TKG-Novelle Seite 2 von 3 SACHSISCHE STAATSKANZLEI Freistaat SACHSEN5 2012) se¡t dem Jahr 2014 die gegenüber alternativen Sendenetzbetreibern erbrachten Antennen(m it)benutzungsleistungen. Grundvoraussetzung für eine Regulierung durch die Bundesnetzagentur als zuständiger Regulierungsbehörde nach dem Telekommunikationsgesetz ist, dass ein Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes auf einem regulierungsbedürftigen Markt über eine beträchtliche Marktmacht verfügt. Ob und inwieweit die neuen Enuerber der UKW-Antennen künftig jeweils einer telekommunikationsrechtlichen Marktregulierung unterliegen bedarf einer umfassenden Marktuntersuchung durch die Bundesnetzagentur auf der Basis der geltenden Vorschriften sowie der bisherigen Regulierungsentscheidungen. Diese umfassende Prüfung wird derzeit von der Bundesnetzagentur vorgenommen. Mit freundlichen Grüßen \bv(- lU*l Oliver Schenk Seite 3 von 3 2018-04-13T08:58:40+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes