STAATSMINI STEMM DES INNERN ffe Freistaat SACHSEN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Sebastian Wippel, AfD-Fraktion Drs.-Nr.: 6/12793 Thema: Aufenthaltsermittlung und Abschiebung von nicht auffindbaren Asylbewerbern Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Asylbewerber, die sich abweichend von der EASY- Registrierung mit Zuständigkeit Sachsen derzeit nicht in Sachsen aufhalten , sind derzeit zur Aufenthaltsermittlung im Freistaat Sachsen ausgeschrieben? (Bitte aufschlüsseln nach Anzahl und Nationalität) Frage 2: Durch welche Behörde erfolgt die Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung ? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 und 2: Voraussetzung für eine Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung ist, dass der Aufenthaltsort des betroffenen Ausländers unbekannt ist (§ 50 Abs. 6 Aufenthaltsgesetz, § 66 Asylgesetz). Angaben dazu, wie viele der ausgeschriebenen Personen sich nicht in Sachsen aufhalten, sind daher nicht möglich. Frage 3: Wie viele Fahndungslöschungen konnten wegen Antreffen der Person realisiert werden? Frage 4: Wie viele Fahndungslöschungen wurden veranlasst, weil die Suche nach der Person eingestellt wurde. z.B. weil das Asylverfahren als „nicht betrieben" betrachtet wird. Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 24a-1053/42/86 Dresden, 20. April 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi,sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden, STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN Frage 5: Sollten die Fahndungslöschungen im Sinne von Frage 4 erfolgt sein, wie wird lückenlos sichergestellt, dass die Person zur Abschiebung ausgeschrieben wird? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 3 bis 5: Von einer Beantwortung seitens der Staatsregierung wird abgesehen. Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten, so dass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt wird. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 16. April 1998, Vf. 14-1-97). Die erfragten Angaben, zur Realisierung der Fahndungslöschungen bzw. der veranlassten Fahndungslöschungen, weil die Suche nach der Person eingestellt wurde, weil z. B. das Asylverfahren als „nicht betrieben" betrachtet wird, werden statistisch nicht erfasst. Zur vollständigen Beantwortung der Frage müssten die vorliegenden Asylbewerberakten händisch ausgewertet werden. Allein von Januar bis Dezember 2015 wurden 69.900 Personen in den Erstaufnahmeeinrichtungen der Zentralen Ausländerbehörde (ZAB) neu aufgenommen. Allein für die Prüfung dieser Akten bedarf es eines Prüfungsumfanges von 699.000 Minuten bei einem Zeitaufwand von zehn Minuten pro Akte. Im vorliegenden Fall wäre daher durch eine vollständige Beantwortung dieser Frage die Arbeits- und Funktionsfähigkeit der ZAB gefährdet. Nach Abwägung des parlamentarischen Informationsinteresses einerseits und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der ZAB andererseits wurde, auch unter Berücksichtigung der Zumutbarkeit von der umfassenden Beantwortung abgesehen. Von den Landkreisen und Kreisfreien Städten erfolgte Fehlmeldung. MitfAndli9henArüßen / . P f 1 4 rnlanri L , liilltzr [ L „L1 Seite 2 von 2 2018-04-20T11:43:57+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes