STAATS1M1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Sebastian Wippe!, AfD-Fraktion Drs.-N r.: 6/12794 Thema: Aufhebung des Schutzstatus von Asylberechtigten oder Flüchtlingen gemäß § 72 AsylG Sehr geehrter Herr Präsident, Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Bei wie vielen Ausländern im Freistaat Sachsen ist die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gern. § 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylG in den Jahren 2015 bis 2018 erloschen? (Bitte aufschlüsseln jeweils nach Jahr, Anzahl und Nationalität) Frage 2: Sofern der Schutzstatus von Ausländern im Sinne der Frag 1 erloschen ist, durch welche Behörde und an welche Behörde wurde jeweils eine entsprechende Mitteilung veranlasst? Frage 3: Durch welche Behörde wurde jeweils die Aufhebung des Schutzstatus" im Sinne der Frage 1 verfügt? Frage 4: Wie ist der verwaltungstechnische Verfahrensablauf für die Aufhebung des Schutzstatus gern. § 72 AsylG im Freistaat Sachsen geregelt? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 bis 4: Nach dem Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Asylverfahrensrichtlinie) am 20. Juli 2015 findet § 72 Abs. 1 Nr. 1 bis 2 Asylgesetz (AsylG) keine Anwendung mehr. Gemäß Art. 44 der Asylverfahrensrichtlinie stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass eine Prüfung Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 24a-1053/42/87 Dresden, 20. April 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM DES INNERN 4.W1111•111 IM\ Freistaat SACHSEN zur Aberkennung des internationalen Schutzes einer bestimmten Person eingeleitet werden kann, wenn neue Elemente oder Erkenntnisse zutage treten, die darauf hindeuten , dass Gründe für eine Überprüfung der Berechtigung ihres internationalen Schutzes bestehen. Für diese Prüfung enthält Art. 45 der Asylverfahrensrichtlinie Verfahrensvorschriften . Ein solches Verfahren ist nach Art. 45 Abs. 5 Asylverfahrensrichtlinie nicht erforderlich, wenn die Person eindeutig auf den internationalen Schutz verzichtet oder sie die Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaates erwirbt. Die Erlöschensregelung des § 72 Abs. 1 AsylG gilt also nur noch in Nr. 3, soweit hier die deutsche Staatsangehörigkeit erworben wird, und in Nr. 4, dem Verzicht. Ansonsten kann der Schutzstatus nur noch in einem Aberkennungsverfahren aufgehoben werden, es ist also seitens des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) ein Widerrufsverfahren durchzuführen . Für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 20. Juli 2015 haben alle unteren Ausländerbehörden mitgeteilt, dass in keinem Fall ein Erlöschen des Schutzstatus deklaratorisch durch Verwaltungsakt festgestellt wurde. Seit dem 21. Juli 2015 gilt die Asylverfahrensrichtlinie mangels nationalen Umsetzungsakts unmittelbar, so dass seit dem 21. Juli 2015 auch keine (deklaratorischen) Feststellungsbescheide durch die Ausländerbehörden auf der Grundlage des § 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylG getroffen werden. Sofern die Asylverfahrensrichtlinie unmittelbar gilt, müssen die Ausländerbehörden seit dem 21. Juli 2015 das BAMF über vorliegende Erkenntnisse, die einen Widerruf des Schutzstatus rechtfertigen könnten, informieren. Im Übrigen wird von einer Beantwortung abgesehen. Die Staatsregierung ist dem Landtag nur für ihre Amtsführung verantwortlich. Sie ist daher lediglich in Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die außerhalb ihres Verantwortungsbereichs liegen (SachsAnhVerfG, Urt. v. 17. Januar 2000, NVwZ 2000, 671). Letzteres ist hier der Fall, denn über die Einleitung eines Widerrufsverfahrens nach den § 73 ff. AsylG entscheidet allein das BAMF. F71.1of2undlichen Grüßen .(1 . Roland Wöller Seite 2 von 2 2018-04-20T11:47:31+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes