STAATSM1N1STEREJM DES INNERN Freistaat SACHSEN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Carsten Hütter, AfD-Fraktion Drs.-Nr.: 6/12799 Thema: Zeugenschutzprogramme in Sachsen Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Personen wurden in den Jahren 2013 bis 2018 jeweils in offizielle Zeugenschutzprogramme des Freistaates Sachsen aufgenommen und aus welchen Delikts- bzw. Kriminalitätsbereichen stammen diese? (Bitte aufschlüsseln nach Kalenderjahr, Anzahl, Alter, Herkunftsland , Delikts -/Kriminalitätsbereich) Von einer Beantwortung durch die Staatsregierung wird abgesehen. Die Staatsregierung kann gemäß Art. 51 Abs. 2 Verfassung des Freistaates Sachsen die Beantwortung von Fragen ablehnen, wenn Rechte Dritter entgegenstehen . Daher sind das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung des Betroffenen und der Informationsanspruch des Abgeordneten unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gegeneinander abzuwägen . Verweigert die Staatsregierung die Beantwortung von Fragen, muss sie die Verweigerung begründen und die von ihr als maßgeblich erachteten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte darlegen (Sächs VerfGH, LKV 1998, 316). Im vorliegenden Fall stehen einer Beantwortung überwiegende Belange des Datenschutzes im Sinne des § 3 des Sächsischen Datenschutzgesetzes entgegen. Mit den Fragen werden Auskünfte zu personenbezogenen Daten begehrt. Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person. Bestimmbar ist eine Person, wenn sie mithilfe von Zusatzwissen , durch Rückschlüsse zuordnungsfähig, feststellbar oder auch nur ermittelbar ist. Für eine Auskunftsverweigerung der Staatsregierung ist daher von Bedeutung, dass es sich um personenbeziehbare Daten handelt. Dafür gelten dieselben datenschutzrechtlichen Bestimmungen wie für personenbezogene Daten. Aufgrund der Gesamtumstände des Sachverhaltes kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Person durch Personen in ihrem Umfeld Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 33-1053/50/63 Dresden, 20. April 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSMIN1STERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN oder andere Personen bestimmt werden kann. Insofern sind die hier verlangten Auskünfte der betreffenden Person leicht zuzuordnen. Die Preisgabe personenbezogener Daten zu Zeugen und Zeugenschutzmaßnahmen könnte die künftige Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden mit Zeugen/Opfern gefährden. Sobald Zeugen auf die Effektivität des Zeugenschutzes nicht mehr vertrauen , hinterfragen sie ihre Zusammenarbeits- bzw. Aussagebereitschaft. Die Entscheidung treffen sie hierbei alleine aufgrund ihrer subjektiven Wahrnehmung. Es ist daher für die Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden und die Fachaufsicht führenden Ressorts ein überragendes Anliegen, Zweifel an der Effektivität und Integrität des polizeilichen Zeugenschutzes zu vermeiden. Zweifel können dann entstehen, wenn in der öffentlichen Diskussion kontrovers Einzelaspekte, zeugenschutztaktische Maßnahmen und insbesondere personenbezogene Daten öffentlich bekannt gemacht werden. Aus diesem Grunde können keine Aussagen zu Einzelheiten getroffen werden. Die Daten wären geeignet, das Vertrauen in die Funktionsfähigkeit des Schutzangebots in der Öffentlichkeit zu entkräften. Mit Veröffentlichung solcher Informationen würde ein erster konkreter Ansatzpunkt für Bestrebungen der kriminellen Szene zur Enttarnung entsprechend gefährdeter Personen geschaffen. Die Staatsregierung ist nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung gelangt, dass der Schutz der hier in Frage stehenden Individualrechtsgüter (insbesondere das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland [GG] sowie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung , Artikel 2 Absatz 1 i. V. m. Artikel 1 Absatz 1 GG) geschützter Personen sowie das Interesse des Staates an einer funktionierenden und effektiven Strafverfolgung das Auskunftsrecht des Abgeordneten im Einzelfall überwiegen. Ungeachtet dessen und um dem parlamentarischen Informationsinteressen zumindest in Teilauskünften zu entsprechen wird auf die nachfolgende Tabelle verwiesen: Jahr Anzahl neu aufgenommener Personen Herkunftsland Delikts- /Kriminalitätsbereich 2013 5 deutsch Organisierte Kriminalität nichtdeutsch Organisierte Kriminalität deutsch Organisierte Kriminalität nichtdeutsch Organisierte Kriminalität deutsch Organisierte Kriminalität 2014 1 nichtdeutsch Organisierte Kriminalität 2015 - - - 2016 1 nichtdeutsch Organisierte Kriminalität 2017 2 nichtdeutsch Organisierte Kriminalität nichtdeutsch andere schwere Kriminalität 2018 1 nichtdeutsch Politisch motivierte Kriminalität Seite 2 von 3 STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Frage 2: Wie viele Zeugenschutzprogramme werden derzeit im Freistaat Sachsen insgesamt durchgeführt? (Bitte aufschlüsseln nach Anzahl, Alter, Herkunftsland) Anzahl der Zeu- Jahr genschutzpro- Herkunftsland gramme 2018* 4 nichtdeutsch *Stichtag: 27. März 2018 Im Weiteren wird auf die Antwort auf die Frage 1 verwiesen. Frage 3: Wie hoch waren die Ausgaben des Freistaates Sachsen für Zeugenschutzprogramme jeweils in den Jahren 2013 bis 2018 und wie hoch sind die durchschnittlichen Kosten für ein Zeugenschutzprogramm? (Bitte aufschlüsseln nach Kalenderjahr und Betrag) Die Ausgaben für Zeugenschutzprogramme werden statistisch nicht erfasst. Frage 4: Führt der Freistaat Sachsen Zeugenschutzprogramme auch im Ausland durch und wenn ja, in welchen und in welchem Umfang? Es werden grundsätzlich Zeugenschutzprogramme auch im Ausland durchgeführt. Aus den in der Antwort auf die Frage 1 angegebenen Geheimhaltungsgründen werden keine Informationen, die einen Rückschluss auf den Aufenthaltsort von im Zeugenschutzprogramm befindlichen Zeugen zulassen, erteilt. Frage 5: Wie viele Zeugenschutzprogramme wurden in den Jahren 2013 bis 2018 im Freistaat Sachsen beendet und wie lang ist die durchschnittliche Verfahrensdauer eines Zeugenschutzprogramms? (Bitte aufschlüsseln nach Kalenderjahr und Anzahl ) Jahr Anzahl der beendeten Zeugenschutzprogramme 2013 3 2014 5 2015 1 2016 0 2017 2 2018 1 Die durchschnittliche Verfahrensdauer eines in den Jahren 2013 bis 2018 beendeten Zeugenschutzprogramms betrug 49 Monate. ndliche Grüßen Prof' Dr.' Roland VVöller Seite 3 von 3 2018-04-20T11:40:46+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes