STAATSMINISTERIUM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Juliane Nagel, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/12808 Thema: Sicherungsmaßnahmen bei Abschiebungen Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „In Drs. 6/ 6865 antwortet das Staatsministerium des Inneren, dass ,im Rahmen einer Vollzugsmaßnahme im Einzelfall aus medizinischen Gründen, insbesondere zur Lebensrettung, Medikamente verabreicht werden dürfen. Die Entscheidung obliege den anwendenden Ärztinnen. Weiterhin ist der lagebedingte Erstickungstod eine mögliche Folge von unmittelbaren Zwang durch Vollzugsbehörden, hier sei insbesondere die Fesselung genannt." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Kommt es im Zuge von Abschiebung auch zur Verabreichung von Narkotika durch die anwendenden Ärztinnen, wenn ja, unter welchen Voraussetzungen und in wie vielen Fällen ist dies in den letzten fünf Jahren geschehen? Grundsätzlich unterliegen Ärzte der Schweigepflicht. Sie sind demnach auch nicht gegenüber eingesetzten Polizeibeamten auskunftsberechtigt. Dementsprechend kann keine Aussage darüber getroffen werden, in welchem Umfang eine notwendige Behandlung erfolgt bzw. erforderlich ist. Wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ärztlicher Rat während der Abschiebung geboten ist, wird für die gesamte Maßnahme ein Arzt hinzugezogen . Sollten unvorhergesehene gesundheitliche Beschwerden auftreten, wird grundsätzlich ein Notarzt konsultiert, der im Zweifelsfall über die Rückführtauglichkeit entscheidet. Ob im Rahmen einer Vollzugsmaßnahme im Einzelfall aus medizinischen Gründen, insbesondere zur Lebensrettung, Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 31-1053/50/64 Dresden, 23. April 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7,8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Medikamente verabreicht werden dürfen, obliegt der Entscheidung der anwendenden Ärzte. Eine statistische Erfassung einer etwaigen Medikamentengabe durch begleitende Ärzte im Rahmen von Abschiebungen erfolgt nicht. Frage 2: Kam es in den vergangenen Jahren im Zuge von Abschiebungen zu Fällen, bei denen Menschen an lagebedingten Erstickungstod starben und wenn ja, welche Konsequenzen hatte das für die vollziehenden Beamtinnen? Im Verantwortungsbereich des sächsischen Polizeivollzugsdienstes kam es in der Vergangenheit im Rahmen von Abschiebemaßnahmen zu keinem Fall von lagebedingten Erstickungstod. Frage 3: Ist es möglich, dass im Zuge einer Abschiebung abzuschiebenden Menschen Motorradhelme oder vergleichbare Kopfbedeckungen aufgesetzt werden, wenn ja, unter welchen Voraussetzungen ist dies möglich, warum wird die Möglichkeit dieser Maßnahme zugelassen und in wie vielen Fällen wurde von dieser Maßnahme in den vergangenen fünf Jahren Gebrauch gemacht? Es ist grundsätzlich möglich, abzuschiebenden Personen im Rahmen der Abschiebung den Kopf schützende Bekleidungsstücke anzulegen. Aktuell stehen dafür Kopfschützer PU CE der Firma Kwon zur Verfügung. Zweck dieser Maßnahme ist dabei, bei vorausgegangenem oder zu erwartendem renitenten Verhalten der abzuschiebenden Person Selbst- bzw. Fremdverletzungen zu verhindern. Die Zulässigkeit dieser Maßnahme ergibt sich aus den §§ 30 bis 32 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen (SächsPolG). Die Entscheidung über die Anwendung eines Kopfschutzes im Einzelfall trifft der Verantwortliche des Transportes unter Beachtung oben genannter rechtlicher Voraussetzungen im Rahmen der Verhältnismäßigkeit . Im Verantwortungsbereich des sächsischen Polizeivollzugsdienstes erfolgt keine statistische Erfassung über die Anwendung des Kopfschutzes. Frage 4: Werden im Zuge von Abschiebungen Kraftfahrzeuge vollziehender Behörden verwendet, in denen es Vorrichtungen zur Fesselung mit erhobenen Händen gibt und wenn ja, welchen Typs sind die Fahrzeuge, wie oft kamen sie in den vergangenen fünf Jahren bei Abschiebungen zum Einsatz und wie oft wurden Menschen an den Vorrichtungen gefesselt? In den für den sächsischen Polizeivollzugsdienst zur Verfügung stehenden Fahrzeugen zur Durchführung von Abschiebungen sind keine Vorrichtungen zum Zwecke der Fesselung von Personen verbaut. Freistaat SACHSEN Seite 2 von 3 STAATSM1N1STERM DES INNERN Frage 5: Werden bei Abschiebungen Leibesvisitationen unter Einbeziehung von Körperöffnungen vorgenommen? Wenn ja, wie ist dies mit der Unantastbarkeit privater Lebensgestaltung (BVerfGE 80,367 [373] — Tagebuch) vereinbar? Grundsätzlich werden alle volljährigen ausländischen Staatsangehörigen und deren mitgeführte Sachen nach Gegenständen durchsucht, die geeignet sind, Selbst- oder Fremdverletzungen herbeizuführen. Die Durchsuchungen erfolgen auf der Grundlage der §§ 23, 24 SächsPolG. Dies geschieht bei der Übernahme bzw. vor Beginn des Transportes. Eine visuelle Kontrolle sichtbarer Körperöffnungen wie Mund, Nase und Ohren findet statt, wobei eine zwangsweise Öffnung des Mundes nicht erfolgt. Hierbei dringen die Beamten weder mit ihren Händen oder sonstigen Hilfsmitteln in Körperöffnungen ein. Somit ist eine klare Abgrenzung der polizeilichen Durchsuchung zur körperlichen Untersuchung gegeben. I Mir eundlichiln Grüßen of Dr. oland Wöllerof Dr. oland Wöller Freistaat SACHSEN Seite 3 von 3 2018-04-23T11:41:10+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes